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Grundsteuer NRW: Wohnhaus mit Ladenlokal im EG welche Grundstücksart?

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    Grundsteuer NRW: Wohnhaus mit Ladenlokal im EG welche Grundstücksart?

    Hallo, ich versuche für meine Mutter die Grundsteuererklärung zu machen und stolpere über die Grundstücksart.

    Im Steuerbescheid steht noch von früher Mietwohngrundstück, aber je mehr ich lese, desto verwirrter bin ich.
    Das Haus hat eine Wohnfläche von 76% und ein Ladenlokal im EG von 24%.

    Ist es jetzt noch ein Einfamilienhaus oder ein gemischt genutztes Grundstück?
    Wenn ich die Erklärungen lese, würde ich die frühere Festlegung als Mietwohngrundstück ausschließen.

    Wer kann mir weiterhelfen?

    Vielen Dank.

    #2
    Wie viele Wohnungen hat denn das Haus ? Bei nur einer Wohnung kann es ein Einfamilienhaus sein, aber sicher kein Mietwohngrundstück
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Das Haus hat eine Wohnung und eben ein vermietetes Ladenlokal.

      Und wie kann ich mir sicher sein, das es als Einfamilienhaus gilt und nicht als „gemischt genutztes“?

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        #4
        Und wie kann ich mir sicher sein, das es als Einfamilienhaus gilt und nicht als „gemischt genutztes“?
        Was heißt sicher ? Die Nutzfläche muss weniger als 50% der gesamten Wohn- und Nutzfläche betragen.

        https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__249.html
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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          #5
          Das Ladenlokal hat 24% der gesamten Fläche des Gebäudes. Dann gilt es wohl als EFH.

          Vielen Dank für die Hilfe Charlie24

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            #6
            Hallo,

            ich klinke mich hier mal ein, da ich eine ähnliche Fallkonstellation habe.

            Es geht um ein freistehendes Haus in einer Fußgängerzone, in dem sich unten ein Ladenlokal befindet und darüber eine Wohnung im 1. OG sowie eine (noch unfertige - ohne Küche - Wohnung im 2. OG, die vorher zur Whg im 1. OG gehörte) befindet.

            Flächenanteil Ladenlokal: ca. 35 %

            Anteil der Whg im 1. und 2. OG: ca. 65 %

            Nach dem was oben steht, könnte es sich um ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus handeln, da der gewerbliche Anteil unter 50 % liegt.

            An anderer Stelle habe ich aber gelesen, dass der Knackpunkt die Frage ist, ob bei dem Objekt die gewerbliche oder die wohnwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht bzw. welche der Nutzungen prägend ist. In einer Fußgängerzone wirkt der Laden vorne schon prägend und die von hinten zugänglichen Wohnungen treten etwas mehr in den Hintergrund. Gleichzeitig liegt der Wohnhngsanteil mit 65% recht hoch und das Gebäude hat über dem Ladenlokal noch 3 Etagen (wobei das 3. OG ein nicht ausgebauter Dachboden ist, der aber ein reguläres Fenster in der Fassade aufweist). Es handelt sich um einen Altbau von ca. 1900.

            Im letzten Bescheid wurde eine Mischnutzung "mit überwiegend gewerblichem Anteil" festgestellt, was dann ja eigentlich nicht korrekt ist.

            Was meint Ihr? Vielen Dank im Voraus!

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              #7
              Was meint Ihr?
              Unsere Meinung ist hier nicht von entscheidender Bedeutung, eher die der Finanzverwaltung und die ist etwas schwammig formuliert:

              Ob eine teilweise Nutzung zu anderen als Wohnzwecken die Eigenart als Einfamilienhaus beeinträchtigt, ist im Einzelfall nach einer
              Gesamtbetrachtung aller Umstände zu entscheiden. 4Dabei ist auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1988 II R 61/87,
              BStBl 1989 II S. 135). 5Entscheidend ist, dass die Mitbenutzung zu anderen als Wohnzwecken das Grundstück nicht deutlich prägt
              (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 II R 250/81, BStBl 1986 II S. 173).


              https://datenbank.nwb.de/Dokument/881290_249___2/
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Vielen Dank. Und genau - darauf war ich auch gestoßen. Das ist leider in der Tat sehr unkonkret.

                Ich vermute mal, eine Einordung als 2FH wäre deutlich günstiger als die Option gemischte Nutzung. Ich spiele das am besten im Programm mal durch und überlege dann, ob sich das Kopfzerbrechen überhaupt lohnt.

                Lieben Dank und Gruß

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                  #9
                  Ich vermute mal, eine Einordung als 2FH wäre deutlich günstiger als die Option gemischte Nutzung.
                  Das muss man durchrechnen, sonst weiß man das nicht.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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