Wir haben eine Doppelhaushälfte in Schleswig-Holstein. Beide Doppelhaushälften liegen auf einem Flurstück, das 620 m² groß ist. Nach dem Grundbuch ist das Flurstück jeweils zur Hälfte Eigentum der jeweiligen Doppelhausbesitzer. Es wurde Wohnungseigentum nach dem WEG gebildet. Auf dem Flurstück liegt im Bereich der vorderen Doppelhaushälfte eine 60 m² große gemeinsame Zufahrt, die nach der Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum (ohne Sondernutzungsrecht) ist.
Ist in Zeile 4 die Gesamtfläche des Flurstückes jeweils zur Hälfte von den beiden Doppelhausbesitzern gemäß Grundbuch in der jeweiligen Erklärung als jeweils anteilige Grundstücksfläche anzugeben (also jeweils 310 m²) oder muss bei der Flächenermittlung die Fläche der gemeinsamen Zufahrt (= Gemeinschaftseigentum), die auf der Hälfte des vorderen Doppelhauses liegt, bei beiden Doppelhausbesitzern jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden, so dass unterm Strich dann beide Grundstücksanteile abweichend vom Grundbuch jedoch entsprechend der Teilungserklärung nach dem WEG unterschiedlich groß sind (Hintere Doppelhaushälfte: Die Hälfte der Gesamtfläche, also 620 m²/2 = 310 m², zuzüglich der Hälfte der Zuwegung, also 60 m²/2 = 30 m². Somit insgesamt 340 m². Für die vordere Doppelhaushälfte verbleiben dann 280 m².
Welche Variante ist richtig?
Ist in Zeile 4 die Gesamtfläche des Flurstückes jeweils zur Hälfte von den beiden Doppelhausbesitzern gemäß Grundbuch in der jeweiligen Erklärung als jeweils anteilige Grundstücksfläche anzugeben (also jeweils 310 m²) oder muss bei der Flächenermittlung die Fläche der gemeinsamen Zufahrt (= Gemeinschaftseigentum), die auf der Hälfte des vorderen Doppelhauses liegt, bei beiden Doppelhausbesitzern jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden, so dass unterm Strich dann beide Grundstücksanteile abweichend vom Grundbuch jedoch entsprechend der Teilungserklärung nach dem WEG unterschiedlich groß sind (Hintere Doppelhaushälfte: Die Hälfte der Gesamtfläche, also 620 m²/2 = 310 m², zuzüglich der Hälfte der Zuwegung, also 60 m²/2 = 30 m². Somit insgesamt 340 m². Für die vordere Doppelhaushälfte verbleiben dann 280 m².
Welche Variante ist richtig?
Kommentar