Liebes Forum,
a) ich habe bisher gelesen, dass ein vereinfachtes Verfahren für Resthöfe angewandt werden kann, weil es fast unmöglich ist, Restflächen (die auch z. T. gemeinschaftlich genutzt werden)aufzuteilen. D. h., die Wohnfläche x 3, diese Summe von der Gesamtgröße des Grundstücks abziehen. Der Rest wird der Grundsteuer A zugeordnet. Das hört sich einfach an. Aber welche Folgen erwachsen daraus? Es handelt sich beim Wohnhaus um Privatflächen und bei dem Rest mit unnutzbarer Scheune um Betriebsflächen. Wird der Resthof mal verkauft, werden die Betriebsflächen der Einkommensteuer unterworfen. Wohnhäuser im Privatvermögen wie andere private Häuser behandelt.
Es wäre schön, wenn mir jemand etwas dazu berichten kann.
Vielen Dank und viele Grüße.
Elsterin
a) ich habe bisher gelesen, dass ein vereinfachtes Verfahren für Resthöfe angewandt werden kann, weil es fast unmöglich ist, Restflächen (die auch z. T. gemeinschaftlich genutzt werden)aufzuteilen. D. h., die Wohnfläche x 3, diese Summe von der Gesamtgröße des Grundstücks abziehen. Der Rest wird der Grundsteuer A zugeordnet. Das hört sich einfach an. Aber welche Folgen erwachsen daraus? Es handelt sich beim Wohnhaus um Privatflächen und bei dem Rest mit unnutzbarer Scheune um Betriebsflächen. Wird der Resthof mal verkauft, werden die Betriebsflächen der Einkommensteuer unterworfen. Wohnhäuser im Privatvermögen wie andere private Häuser behandelt.
- Werden die jetzt für die Grundsteuer ermittelten Betriebs(Rest)-Flächen auch einkommensteuerlich z. B. bei einem Verkauf zugrundegelegt?
- Ersetzen diese Flächen die Einheitswertflächen?
- Wo kann man das ggfs. nachlesen
- Ich habe verpachtete Flächen an einem Flüßchen 2. Ordnung. Am Ufer wurden ohne unser Wissen Bäume gepflanzt; der Pächter hat nichts gesagt und von der Straße aus kann man es nicht sehen. Der Pächter möchte die Bäume nicht pflegen und will die Baum-Fläche nicht weiter pachten. Bei hoher Wasserführung sind einige Bäume mitsamt dem Ufer ins Flüßchen gerissen worden. Die Uferkante befindet sich jetzt ca. 5 m weiter auf meinem Grundstück. Nun soll aus bekannten Natur…gründen der Pächter wiederum 10 m breit einen Streifen nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaften dürfen (d. h. wirtschaftlich) und er meint, auch die Ränder wegen möglichen Düngereintrags in die geschützte Fläche nicht mehr nutzen zu können. Insgesamt fehlen mir ca. 20 m am Flüßchen, insgesamt ca. 1 ha. Sämtliche Grundstücke befinden sich im Landschaftsschutzgebiet. Nach neueren Meldungen soll auch darauf die Bewirtschaftung nur noch einschränkend möglich sein. Sollten die Flächen rausgenommen werden, käme das einer Enteignung gleich. Es ist einfach weg.
- Sollte man den Sachverhalt in der Erklärung schildern?
- Wie soll man mit der Situation umgehen?
- Ist es möglich, ggfs. eine Nachfeststellung durchzuführen?
Es wäre schön, wenn mir jemand etwas dazu berichten kann.
Vielen Dank und viele Grüße.
Elsterin
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