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    Elster Ausbildung

    Hallo!

    Ich brauche etwas Hilfe..

    Ich möchte rückwirkend Steuererklärungen abgeben, da ich mit der Ausbildung fertig bin.

    Folgende Fragen ergeben sich:

    1. In einem der Jahre habe ich keine Ausbildungsvergütung erhalten, jedoch Ausbildungskosten gehabt. Ausbildungsgebühren habe ich in der Anlage Sonderausgaben Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung eingetragen. Ich wollte noch die Pauschale für die Arbeitskleidung geltend machen. Kann ich diese ebenfalls bei Sonderausgaben eintragen oder muss ich das bei den Werbungskosten in der Anlage N geltend machen?

    2. Kann ich Verpflegungsmehraufwand in der Anlage N beantragen, weil ich zur meiner Berufschule immer anreisen musste, die Woche drüben geblieben/übernachtet habe und erst am Wochenende nach Hause gefahren bin?

    3. Meine Mama hat in der Anlage Kind für eines der Jahre Ausbildungsgebühren in ihrer Steuererklärung geltend gemacht. Kann ich in meiner Steuererklärung die Ausbildungsgebühren noch erwähnen oder wäre das falsch?


    Besten Dank für Eure Hilfe.

    #2
    Eine rückwirkende Steuererklärung lohnt nur, wenn entweder Steuern bezahlt worden sind oder die Werbungskosten höher als die Einkünfte waren.
    Daher die Frage:
    Für wie viele Jahre willst Du eine Erklärung abgeben?
    Wie hoch waren in den jeweiligen Jahren Deine Einkünfte?
    Wie hoch waren die Werbungskosten?

    Mal im Internet recherchieren, da findet sich mit Sicherheit was.

    Es kann Dir passieren, dass Du Zeit investierst und nichts dabei rauskommt.

    Kommentar


      #3
      Zitat von XaverWdg Beitrag anzeigen
      Eine rückwirkende Steuererklärung lohnt nur, wenn entweder Steuern bezahlt worden sind oder die Werbungskosten höher als die Einkünfte waren.
      Daher die Frage:
      Für wie viele Jahre willst Du eine Erklärung abgeben?
      Wie hoch waren in den jeweiligen Jahren Deine Einkünfte?
      Wie hoch waren die Werbungskosten?

      Mal im Internet recherchieren, da findet sich mit Sicherheit was.

      Es kann Dir passieren, dass Du Zeit investierst und nichts dabei rauskommt.

      Hallo)

      Für 4 Jahre insgesamt. In meinem Fall lohnt sich, da ich nur in einem der Jahre nichts verdient habe. Ich wollte aber zur Vollständigkeit auch dieses eine Jahr angeben.

      Kommentar


        #4
        In meinem Fall lohnt sich, da ich nur in einem der Jahre nichts verdient habe
        In der Regel lohnt es sich nur dann, wenn entweder Lohnsteuer einbehalten wurde oder die Werbungskosten höher waren als der Bruttolohn,

        das hat doch Xaver schon geschrieben. Bei Ausbildungsvergütungen fällt einerseits häufig keine Lohnsteuer an, andererseits sind diese Vergütungen

        in der Regel höher als die Werbungskosten. Wenn du Ausbildungskosten als Sonderausgaben geltend machen würdest, bringt das überhaupt nichts.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          In der Regel lohnt es sich nur dann, wenn entweder Lohnsteuer einbehalten wurde oder die Werbungskosten höher waren als der Bruttolohn,

          das hat doch Xaver schon geschrieben. Bei Ausbildungsvergütungen fällt einerseits häufig keine Lohnsteuer an, andererseits sind diese Vergütungen

          in der Regel höher als die Werbungskosten. Wenn du Ausbildungskosten als Sonderausgaben geltend machen würdest, bringt das überhaupt nichts.

          Danke Charlie24.
          Ich habe Lohnsteuer in der Ausbildung gezahlt plus in dem Jahr, wo ich fertig war, habe ich dann angefangen zu arbeiten.

          Dennoch stelle ich die oben genannten drei Fragen, da ich da noch ein Neuling bin und das alles besser verstehen will, auch wenn ich nichts zurückbekomme.

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            #6
            Deine Aufwendungen für die Berufsausbildung musst du alle als Werbungskosten geltend machen, sonst bringt das nichts oder wenig.

            Man braucht bei den Werbungskosten jährlich über 1.000,00 €, um eine Wirkung bei der Steuer zu erzielen. Bei einer Auswärtstätigkeit,

            zu der auch die Berufsschule rechnet, kann man für eine gewisse Zeit Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Eigentlich steht

            das auch in der Hilfe..
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Zu Punkt 3 Deines ersten Eintrags:
              Wenn tatsächlich Deine Mutter Ausgaben geltend gemacht hat und sich diese steuermindernd ausgewirkt haben
              und jetzt Du die gleichen Ausgaben nochmals geltend machen würdest,
              dann würden die ja zwei Mal steuermindernd sein.
              Das geht nicht

              Kommentar


                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Deine Aufwendungen für die Berufsausbildung musst du alle als Werbungskosten geltend machen, sonst bringt das nichts oder wenig.

                Man braucht bei den Werbungskosten jährlich über 1.000,00 €, um eine Wirkung bei der Steuer zu erzielen. Bei einer Auswärtstätigkeit,

                zu der auch die Berufsschule rechnet, kann man für eine gewisse Zeit Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Eigentlich steht

                das auch in der Hilfe..
                Danke Charlie24. Aber darf ich die Kosten als Werbungskosten ansetzen? Es ist ja meiner Erstausbildung. Meine Berufsschule ist gleich meine Ausbildungsstätte. Ich frage mich, ob ich dann die Fahrten dennoch als Dienstreisefahrten ansehen darf.

                Kommentar


                  #9
                  Aber darf ich die Kosten als Werbungskosten ansetzen? Es ist ja meiner Erstausbildung.
                  Bei einem Ausbildungsdienstverhältnis dürfen generell Werbungskosten geltend gemacht werden.

                  Meine Berufsschule ist gleich meine Ausbildungsstätte.
                  Warst du dann nur an einer Berufsschule ?
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Bei einem Ausbildungsdienstverhältnis dürfen generell Werbungskosten geltend gemacht werden.


                    Warst du dann nur an einer Berufsschule ?
                    Ja, genau. Ich habe im ersten Jahr selbst für die Ausbildung gezahlt, erst ein Jahr später, habe ich dann selbst Gehalt bekommen und musste keine Gebühren bezahlen. Deswegen ist es für mich verwirrend, ob Sonderausgaben oder Werbungskosten.

                    Kommentar


                      #11
                      Ja, genau. Ich habe im ersten Jahr selbst für die Ausbildung gezahlt, erst ein Jahr später, habe ich dann selbst Gehalt bekommen und musste keine Gebühren bezahlen.
                      Bei einer Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind die Kosten tatsächlich keine Werbungskosten.

                      Das ist leider recht strikt geregelt. Siehe § 9 Abs. 6 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                        Bei einer Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind die Kosten tatsächlich keine Werbungskosten.

                        Das ist leider recht strikt geregelt. Siehe § 9 Abs. 6 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
                        Genau, das habe ich auch gelesen.

                        Ist meine Überlegung richtig?
                        1. Jahr : ohne Vergütung, aber Schulgeld gezahlt. Schulgeld und Fahrtkosten als Sonderausgaben.
                        2. Jahr: es gab aufgrund Gesetzesänderung nun doch Vergütung. Ich musste nur bis November Schulgeld zahlen. Ab November musste ich nichts mehr zahlen und habe für 2 Monate Geld bekommen. Schulgeld und Fahrtkosten setze ich bis November als Sonderausgaben. Und Fahrtkosten ab November als Werbungskosten. Oder kann ich Fahrtkosten für das ganze Jahr als Werbungskosten ansehen?

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                          #13
                          Maßgeblich ist m. E. das Bestehen eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Das könnte rechtlich ja auch im ersten Jahr der Ausbildung

                          schon bestanden haben, auch wenn keine Ausbildungsvergütung bezahlt wurde. Sonderausgaben bringen dir nichts, die kann man ja nicht

                          in das Folgejahr mitnehmen.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                            Maßgeblich ist m. E. das Bestehen eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Das könnte rechtlich ja auch im ersten Jahr der Ausbildung

                            schon bestanden haben, auch wenn keine Ausbildungsvergütung bezahlt wurde. Sonderausgaben bringen dir nichts, die kann man ja nicht

                            in das Folgejahr mitnehmen.
                            ok, Danke. Dann behandle ich alles als Werbungskosten =)

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                              #15
                              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen

                              Warst du dann nur an einer Berufsschule ?
                              Hallo Charlie24,

                              dürfte ich dir noch folgende Frage stellen? Wenn Berufsschule=Tätigkeitsstätte ist, sprich Therie und Praxis werden an einem Ort ausgeübt, ich aber zum Ort über 100 km anreisen musste und dementsprechend übernachten: kann ich die Berufsschule als eine Art Dienstreise ansehen oder dadurch, dass Tätigkeitsstätte= Berufsschule ist, darf das nicht als Dienstreise betrachten werden? Mein Gefühl sagt mir, dass es keine Dienstreise ist. Dennoch besteht Unsicherheit....

                              Ich würde mich über deine Einschätzung freuen.

                              Viele Grüße und besten Dank für deine Mühe.

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