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Umsatzsteuer: befreit, trotzdem Art der Besteuerung Zeile 21

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    Umsatzsteuer: befreit, trotzdem Art der Besteuerung Zeile 21

    Ich bin nach § 4 Nr. 21 (Schul- und Bildungszweck) umsatzsteuerbefreit und trage das in Zeile 74 der Umsatzsteuererklärung ein, so habe ich es in zwei VHS-Kursen zum Thema gelernt.
    - Beim Abschicken Fehlermeldung:
    Ich muss bei "Art der Besteuerung" Zeile 22 auswählen:
    a vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG)
    b vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG)
    c vereinnahmten Entgelten nur für einzelne Unternehmensteile (§ 20 Satz 1 Nummer 2...
    Frage: WAS SOLL ICH ANKREUZEN? Ich will nicht noch einen VHS-Kurs besuchen und eine Steuerberaterin kann ich mir nicht leisten. Kann mir bitte jemand helfen??


    #2
    Wenn Du die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht beantragt und genehmigt bekommen hast dann musst Du nach vereinbarten Entgelten versteuern.

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      #3
      Vielen Dank für deine Antwort, das ist wirklich sehr nett und hilft mir. Dann melde ich mich morgen beim Finanzamt und beantrage eine "Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten"?
      Da stehen mir wohl noch viele VHS-Steuer-Kurse bevor, bis ich ansatzweise was kapiere... :-))

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        #4
        Dann melde ich mich morgen beim Finanzamt und beantrage eine "Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten"?
        Und was soll das bringen, wenn du nur steuerbefreite Umsätze erzielst ?
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Danke für Ihren Beitrag auf mein Anliegen: Mein Gedankengang war, dass wenn man nach § 4 Nr. 21 umsatzsteuerbefreit ist, man steuerbefreite Umsätze erzielt. Aber egal: Ich verstehe die Antworten, bzw. Fragen (z.B. Ihre Charlie24) sowieso nicht.

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            #6
            Theoretisch könntest Du zwischendrin ja auch mal einen steuerpflichtigen Umsatz erzielen. Dann wäre es evtl. von Bedeutung, ob Du nach vereinnahmten oder vereinbarten Umsätzen versteuerst. Wenn es soweit ist dann kannst Du das immer noch beantragen. Aber wenn Du mit solchen Umsätzen nicht rechnest, dann kannst Du das auch bleiben lassen.

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              #7
              Hi L.E.Fant - noch mal vielen Dank für deine Mühe! Ich verwechsle glaube ich "steuerpflichtige" Umsätze und Umsatzsteuerpflicht. Ich muss zwar keine Umsatzsteuer bezahlen, aber die normale Einkommenssteuer, da ich nicht unter die Kleinunternehmer-Regelung falle. Aber egal, wie du oben schreibst, man weiß ja nie :-)) Ich versteuere jetzt nach "vereinbarten Entgelten". Vielen Dank, du hast mir geholfen.

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