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Grundsteuer: Angaben zu Wohnflächen unter Berücksichtigung der Landesbauordnung NRW

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    Grundsteuer: Angaben zu Wohnflächen unter Berücksichtigung der Landesbauordnung NRW

    Hallo zusammen!
    Laut Elster ist für die Wohnflächenberechnung die Wohnflächenverordnung (WoFIV) heranzuziehen.
    Gemäß §2 (3) Nr.2 dieser VO gehören nicht zur Wohnfläche "Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen"
    Gemäß §2 (7) BauO NRW sind Aufenthaltsräume solche, "die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind".
    Sie sind damit Wohnräumen aus der WoFIV gleichzusetzen. Für solche Aufenthalts-/Wohnräume gilt gemäß §46 BauO-NRW die Forderung nach einer Mindesthöhe von 2,30m, bzw. im Dachgeschoß 2,20m.
    Bei meinem Gebäude handelt es sich um ein Denkmal-geschütztes Fachwerkhaus der Gebäudeklasse 1 (freistehend) mit einer Höhe von 6,12 m, also unter 7m. Die Deckenhöhen der Geschosse Hochpaterre und Dachgeschoß liegen unter 2,3 m.
    Sie sind somit nicht als Wohnräume im Sinne der WoFIV anzusehen. Muss ich diese in anderer Weise berücksichtigen? Und wenn ja wo?

    #2
    Sie sind somit nicht als Wohnräume im Sinne der WoFIV anzusehen.
    Das ist m. E. eine Fehlinterpretation. Zunächst ist nicht jeder Raum innerhalb einer Wohnung ein Aufenthaltsraum, zum andern wird man bei lichten Höhen

    ab 2,20 m² m. E. keine Abzüge machen dürfen. Das Bewertungsrecht des Bundes verweist nämlich nicht ausdrücklich auf die Wohnflächenverordnung.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Danke für deine Antwort,
      Welches Bewertungsrecht des Bundes meinst du? Die Ausfüllhilfe im Elsterformular verweist ausdrücklich auf die Wohnflächenverordung.

      Kommentar


        #4
        Die Ausfüllhilfe im Elsterformular verweist ausdrücklich auf die Wohnflächenverordung.
        Das ist richtig, aber im Bewertungsgesetz des Bundes, das auch für NRW gilt, ist das nicht wirklich geregelt.

        Nur im Bayer. Grundsteuergesetz wird ausdrücklich auf die Wohnflächenverordnung verwiesen, dort steht aber in den FAQ

        dann trotzdem, dass Kellerräume mit einer lichten Höhe von 2,20 m und ausreichend Tageslicht als Wohnfläche gelten,

        soweit es sich um Aufenthaltsräume handelt. So ganz wörtlich darf man das alles nicht nehmen. Im Zweifelsfall ist

        die Verkehrsauffassung maßgeblich.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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