Hallo zusammen!
Laut Elster ist für die Wohnflächenberechnung die Wohnflächenverordnung (WoFIV) heranzuziehen.
Gemäß §2 (3) Nr.2 dieser VO gehören nicht zur Wohnfläche "Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen"
Gemäß §2 (7) BauO NRW sind Aufenthaltsräume solche, "die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind".
Sie sind damit Wohnräumen aus der WoFIV gleichzusetzen. Für solche Aufenthalts-/Wohnräume gilt gemäß §46 BauO-NRW die Forderung nach einer Mindesthöhe von 2,30m, bzw. im Dachgeschoß 2,20m.
Bei meinem Gebäude handelt es sich um ein Denkmal-geschütztes Fachwerkhaus der Gebäudeklasse 1 (freistehend) mit einer Höhe von 6,12 m, also unter 7m. Die Deckenhöhen der Geschosse Hochpaterre und Dachgeschoß liegen unter 2,3 m.
Sie sind somit nicht als Wohnräume im Sinne der WoFIV anzusehen. Muss ich diese in anderer Weise berücksichtigen? Und wenn ja wo?
Laut Elster ist für die Wohnflächenberechnung die Wohnflächenverordnung (WoFIV) heranzuziehen.
Gemäß §2 (3) Nr.2 dieser VO gehören nicht zur Wohnfläche "Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen"
Gemäß §2 (7) BauO NRW sind Aufenthaltsräume solche, "die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind".
Sie sind damit Wohnräumen aus der WoFIV gleichzusetzen. Für solche Aufenthalts-/Wohnräume gilt gemäß §46 BauO-NRW die Forderung nach einer Mindesthöhe von 2,30m, bzw. im Dachgeschoß 2,20m.
Bei meinem Gebäude handelt es sich um ein Denkmal-geschütztes Fachwerkhaus der Gebäudeklasse 1 (freistehend) mit einer Höhe von 6,12 m, also unter 7m. Die Deckenhöhen der Geschosse Hochpaterre und Dachgeschoß liegen unter 2,3 m.
Sie sind somit nicht als Wohnräume im Sinne der WoFIV anzusehen. Muss ich diese in anderer Weise berücksichtigen? Und wenn ja wo?
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