Ich habe mehrere "baureife" Flurstücke in BW für die im BorisBW-System nur ein Bodenrichtwert eingetragen ist. Laut Gutachterausschuss sind diese Flurstücke aber deutlich größer als das durchschnittliche Flurstück auf das sich der Bodenrichtwert bezieht (teilweise mehr als doppelt so groß). Darüber hinaus sind die Grundstücke teilweise auch unförmig geschnitten und enthalten deutliche Hanglagen. Dies ist bei bei vielen anderen Grundstücken in der Bodenrichtwertzone nicht der Fall.
Aufgrund der Übergröße ist nicht davon auszugehen, dass man durch Multiplikation aus Bodenrichtwert und Flurstückgröße zu einem realistischen Grundstückswert gelangt. In meinem Gespräch mit dem Gutachterausschuss hieß es, ich solle aber trotzdem einfach nur den einen Bodenrichtwert für das ganze Flurstück eintragen. Ich könne ja, wenn ich es für notwendig erachte, später gegen den Bescheid Einspruch erheben.
Ich verstehe, dass dies eine gangbare Methode ist. Ich frage mich aber, ob ich nicht auch schon im Grundsteuerformular "Fakten" schaffen kann.
Kann ich z.B. (natürlich mit Begründung) den gegebenen Bodenrichtwert nur für einen Teil des Grundstückes angeben und für andere Teile einfach einen von mir erdachten passenderen Bodenrichtwert (z.B. 1€/m^2 für Grünfläche). Ich bin leider kein Steuerfachmann.
Begehe ich dadurch eine bewusste Falschangabe, auch wenn ich es transparent darlege und begründe? Soll ich lieber später den Weg über einen Einspruch gehen?
Aufgrund der Übergröße ist nicht davon auszugehen, dass man durch Multiplikation aus Bodenrichtwert und Flurstückgröße zu einem realistischen Grundstückswert gelangt. In meinem Gespräch mit dem Gutachterausschuss hieß es, ich solle aber trotzdem einfach nur den einen Bodenrichtwert für das ganze Flurstück eintragen. Ich könne ja, wenn ich es für notwendig erachte, später gegen den Bescheid Einspruch erheben.
Ich verstehe, dass dies eine gangbare Methode ist. Ich frage mich aber, ob ich nicht auch schon im Grundsteuerformular "Fakten" schaffen kann.
Kann ich z.B. (natürlich mit Begründung) den gegebenen Bodenrichtwert nur für einen Teil des Grundstückes angeben und für andere Teile einfach einen von mir erdachten passenderen Bodenrichtwert (z.B. 1€/m^2 für Grünfläche). Ich bin leider kein Steuerfachmann.
Begehe ich dadurch eine bewusste Falschangabe, auch wenn ich es transparent darlege und begründe? Soll ich lieber später den Weg über einen Einspruch gehen?
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