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Zusammenveranlagung - Verrechnung Verlustvortrag - ehemann weigert sich

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    Zusammenveranlagung - Verrechnung Verlustvortrag - ehemann weigert sich

    Hallo Zusammen, ich habe hier ein ganz heikles Thema und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
    Folgende Fakten:
    Steuer 2019. Verheiratet. Nicht in Trennung.
    Verkauf einer Wohnung (Ehefrau) aber gemeinsame Entscheidung der Eheleute.
    Rücklage des Gewinns €10.000. für die Steuer. (da die Wohnung vermietet war)
    10.000€ wurden aber verbraucht, für gemeinsame Lebenshaltungskosten. u.a. weil der Ehemann sich selbständig gemacht hat.

    nun soll die Steuererklärung 2019 gemacht werden.
    Der Ehemann hat einen Verlust von 36.000 aus 2018.

    Bei einer Zusammenveranlagung mit verrechnung dieses Verlustes beträgt die Steuerschuld 515€
    Bei getrennter Veranlagung 9.500€.
    Der Ehemann will den Verlust aber nicht in 2019 verrechnen lassen sondern sich für die folge Jahre aufbewahren.

    Wie sieht es rechtlich aus? Fürsorge Pflicht - recht auf gemeinsame Steuerveranlagung...
    Der Verlustvortrag würde die Steuer 2019 erheblich senken. Der Ehemann hat in 2019 keinen Nachteil, da so oder so nichts zu zahlen.

    Allerdings fehlt der Verlust dann für 2020 ... wie wird das Steuerlich betrachtet? Hat er dann einen Nachteil durch die Veranlagung oder muss er dem zustimmen?

    LG

    #2
    Zitat von MiriPiri Beitrag anzeigen
    Der Verlustvortrag würde die Steuer 2019 erheblich senken
    Nein, ein Verlustvortrag aus dem Jahr 2019 senkt ggf. die Steuer der Folgejahre.

    Aber mit Elster hat das jetzt sowieso nichts zu tun.

    Kommentar


      #3
      Der Ehemann will den Verlust aber nicht in 2019 verrechnen lassen sondern sich für die folge Jahre aufbewahren.
      Das kann man sich nicht wirklich aussuchen ! Über die Wahl der Veranlagungsart kann man zwar Einfluss nehmen,

      aber das muss man sorgfältig durchrechnen. Wenn der Ehemann 2019 positive Einkünfte hatte, schrumpft der Verlust um deren Höhe.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Eine Einzelveranlagung ist nach § 26 Absatz 2 EStG zu machen, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.
        Diese würde dann dazu führen, dass der bestehende Verlustvortrag des EM nur mit dessen positiven Einkünften verrechnet wird und der übersteigende Betrag weiter fortgeschrieben wird. Die festzusetzende Einkommensteuer beim EM wäre dann wohl NULL.

        Auf der anderen Seite würde aber wohl bei dir eine Nachzahlung entstehen. Ob ihr dies dann wirklich so wollt oder doch lieber eine Zusammenveranlgung, das müsst ihr selber wissen.
        Du kannst deinen Mann aber nicht zwingen, der Zusammenveranlagung zuzustimmen.... zumindest nicht auf rechtlicher Ebene :-)
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
        ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

        Kommentar


          #5
          Du kannst deinen Mann aber nicht zwingen, der Zusammenveranlagung zuzustimmen.... zumindest nicht auf rechtlicher Ebene :-)
          Du meinst: auf steuerrechtlicher Ebene. Zivilrechtlich könnte so ein Anspruch durchaus bestehen, da sind die Ehegatten durchaus verpflichtet,

          die in der Gesamtbetrachtung günstigste Lösung zu wählen. Anfang November 2022 sollte man das auch belastbar berechnen können. Da müsste man ja wissen,

          wie sich die Einkünfte der Jahre 2019 bis 2021 entwickelt haben. So einen Verlustvortrag kann man in die Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung

          eintragen, so dass man sogar bei Mein ELSTER zu einer brauchbaren Berechnung kommt.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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