Zitat von Charlie24
					
						
						
							
							
							
							
								
								
								
								
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 Ich hab mir gerade das Formular "Anlage Ertragswert" Stand 2003 angesehen. Dort sehe ich überhaupt keine Möglichkeit, wie man hier Balkone oder Terrassen angeben könnte. In der Anleitung zu diesem Formular steht, dass die Wohnfläche nach der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln sei, wenn keine Wohnflächenberechnung vorliegt. Das klingt danach, dass mindestens bis 2003 diese Kann-Verordnung der II. BV beim Ertragswert also nicht nur anerkannt war, sondern auch "kundenfreundlich" ausgelegt wurde? Leider habe ich nichts gefunden, wie das Formular vorher, insbesondere Anfang der 80er aussah. Gibt es diese Formulare irgendwo, d.h. ein Archiv veralteter Formulare?
 
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 Ich habe das alte Formblatt für die Wohnflächenberechnung mal verlinkt: https://www.google.com/url?sa=t&rct=...fV3ZT4mThtWRtAGibt es diese Formulare irgendwo, d.h. ein Archiv veralteter Formulare?Freundliche Grüße
 Charlie24
 
 Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
 Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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 Dankeschön! Man hat also in den 80ern wahrscheinlich in einem Formular "Anlage Ertragswert" ähnlich wie dem von 2003 eine Wohnflächenangabe eingetragen und hat dann noch eine Wohnflächenberechnung beigelegt - z.B. dieses "Formblatt Wohnflächenberechnung". Konnte man dann hier einen "gedeckten Freisitz" oder einen "Balkon" in eine Zeile eintragen, aber dann die gesamte Fläche als Abzugsfläche und also als ermittelte Grundfläche in dieser Zeile "0" (Erläuterung [3]: Der Bauherr kann selbst bestimmen, ob er darüber hinaus mehr als 50 v.H., und zwar bis 100 v.H. der Grundfläche abzieht.) Oder hat dann der Finanzamtsmitarbeiter damals nur herzlich gelacht und diesen Eintrag "korrigiert"?Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenIch habe das alte Formblatt für die Wohnflächenberechnung mal verlinkt: https://www.google.com/url?sa=t&rct=...fV3ZT4mThtWRtAZuletzt geändert von GabiD.; 08.11.2022, 22:51.
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 Ich kenne Wohnflächenberechnungen aus dieser Zeit, in denen Balkone auf 0 m² gesetzt wurden. Das ist in Bayern im konkreten Fall akzeptiert worden.Oder hat dann der Finanzamtsmitarbeiter damals nur herzlich gelacht und diesen Eintrag "korrigiert"?
 
 Ich kenne aber auch eine Verfügung einer Oberfinanzdirektion, in der angeordnet war, überdeckte Freisitze generell mit 50% einzubeziehen.
 
 Bundeseinheitliche Regelungen gab es zu dem Thema nie.Freundliche Grüße
 Charlie24
 
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 Vielen Dank - genau das hatte mich interessiert. Die eine Seite ist, wie Gerichte geurteilt haben, und die andere Seite, wie das in der "normalen" Praxis gehandhabt wurde. Wobei ich beide Seiten sehr eigentümlich finde. Und mein Eindruck war eigentlich, dass es bei der Wohnflächenverordnung praktischer formuliert worden wäre, aber wohl immer noch nicht klar genug, jedenfalls nicht fürs Mietrecht: Berliner Privatvermieter haben wohl munter mehrheitlich 50% auch bei Balkonen etc. angerechnet, d.h. den Part mit "in der Regel" hier einfach ignoriert (Az 18 S 308/13, https://www.lto.de/lg-berlin-az18s30813). In dem Artikel auf lto.de dazu wird es passend kommentiert: "Die zuverlässige Berechnung einer Wohnfläche ist faktisch wie auch rechtlich schwieriges Terrain." Bin mal gespannt, wie das in Bayern laufen wird, wenn jetzt die Wohnflächenverordnung (inkl. Übergangsregel) tatsächlich im Grundsteuergesetz vorgegeben ist.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenIch kenne Wohnflächenberechnungen aus dieser Zeit, in denen Balkone auf 0 m² gesetzt wurden. Das ist in Bayern im konkreten Fall akzeptiert worden.
 
 Ich kenne aber auch eine Verfügung einer Oberfinanzdirektion, in der angeordnet war, überdeckte Freisitze generell mit 50% einzubeziehen.
 
 Bundeseinheitliche Regelungen gab es zu dem Thema nie.
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 Im freifinanzierten Wohnungsbau war für Vermieter weder die II. Berechnungsverordnung verbindlich, noch ist die Wohnflächenverordnung zwingend
 
 vorgeschrieben. Die durften die Wohnfläche früher nach DIN 283 ermitteln bzw. analog nach DIN 277.Freundliche Grüße
 Charlie24
 
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 So geht es ja auch in diesem lto-Artikel direkt weiter: "Im Wesentlichen wird bei der Größenberechnung einer Wohnung die seit 2004 anwendbare Wohnflächenverordnung zugrunde gelegt. Diese gilt zwar eigentlich unmittelbar nur für den sozialen, preisgebundenen Wohnungsbau, wird aber analog – wie in diesem Fall - auch bei der Berechnung des freifinanzierten, also nicht preisgebundenen Wohnraums hinzugezogen."Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenIm freifinanzierten Wohnungsbau war für Vermieter weder die II. Berechnungsverordnung verbindlich, noch ist die Wohnflächenverordnung zwingend
 
 vorgeschrieben. Die durften die Wohnfläche früher nach DIN 283 ermitteln bzw. analog nach DIN 277.
 
 Einerseits wird also nicht festgelegt, welche Verordnung oder DIN gelten soll, und dieses Argument wird immer wieder eingesetzt, dass ja keine Festlegung besteht, aber in der Praxis und vor Gericht wird ja doch "analog" oder "abweichend" entschieden. Mich macht das ziemlich kringelig. Als ob man auf den Fußballplatz geht und betont, dass man nicht nach festgelegten Regeln spielt, aber dann doch ständig Abseits schreit, aber Handspiel soll nicht gelten, oder umgekehrt oder abwechselnd oder gleichzeitig ...
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