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Einspruch Grundsteuerbescheid Bayern

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    Einspruch Grundsteuerbescheid Bayern

    Hallo,

    in einem anderen Thread hatte ich Tipps zur Wohnfläche, Treppenhaus, Balkon und Terrasse bekommen (Grundsteuer Bayern Treppe und Terrasse Balkon - ELSTER Anwender Forum).

    Die Grundsteuererklärung habe ich relativ zügig (zu zügig) im Juli/August 2022 abgegeben. Die Bescheide für die Äquivalenzbeträge sowie für den Grundsteuermessbetrag liegen mir seit 29.08.2022 vor. Erst heute weiß ich, dass ich die Wohnfläche erheblich zu hoch angesetzt habe.

    Ich habe heute morgen via Elster Einspruch mit Bezug auf das Aktenzeichen eingelegt.

    Habt ihr noch weitere Tipps und Hinweise, was zu beachten ist, damit der Einspruch akzeptiert und eine Korrektur möglich wird?

    Vielen Dank.

    #2
    Das ist Steuerberatung und daher kein Elsterthema, daher nur ganz knapp: Der Einspruch wird verfristet sein. Ob es eine Änderungsmöglichkeit gibt, prüft Dir der steuerliche Berater Deines Vertrauens. Ob eine fehlerbeseitigende Fortschreibung auf den 01.01.2023 möglich ist -so etwas gab es früher unter alten Recht unter bestimmten Bedingungen-, wird Dir ebenfalls Dein steuerlicher Berater prüfen.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Soweit ich das jetzt im Kopf habe, sollte eine Berichtigung sachlicher Fehler auf Basis von Art. 7 BayGrStG möglich sein.

      Der Einspruch ist verfristet, daran besteht kein Zweifel. https://www.gesetze-bayern.de/Conten.../BayGrStG/true
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Hi Kolmberger,
        ne Menge leicht verständlicher aber auch umfangreicher Informationen über die neue Grundsteuer findest du auf finanzwissen.de

        Unter anderem heißt es dort:
        Flächen unbedingt korrekt angeben


        Beachte, dass beispielsweise Flächen unter einem Dach erst ab 1 m Höhe auch als Wohnfläche zählen. Anschließend zählt die Fläche jedoch nicht vollständig. Bis zu einer Raumhöhe von 2 m musst du nämlich nur 50 % der Fläche als Wohnfläche anrechnen.

        Doch auch ein nicht beheizter Wintergarten wird nur zu 50 % als Wohnfläche anerkannt. Balkone und Terrassen sind sogar nur zu 25 % als Wohnfläche zu berechnen.

        Keller, Garagen und Treppen mit mehr als drei Stufen sind keine Wohnfläche. Achte also darauf, dass du diese Flächen nicht in deiner Grundsteuererklärung angibst.
        Vielleicht hilft dir die Seite weiter und du kannst noch wertvolle Informationen rausziehen bezüglich der Grundsteuererklärung.
        Was nicht ist, kann ja noch werden.

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          #5
          Die verlinkte Seite bei Finanzwissen befasst sich hauptsächlich mit Bundesrecht, für Bayern ist das nicht sehr ergiebig.

          Es reicht im Fall von Kolmberger, sich mit den Feinheiten der Wohnflächenberechnung zu befassen: https://www.grund-boden-wert.de/wohnflaechenberechnung/
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Die Fragen zur Wohnflächenberechnung wurden ja in dem anderen Thread behandelt.

            In diesem Thread geht es ja um die Verfristung.
            Eventuell gibt es ja einen netten SachbearbeiterIn beim Finanzamt, der/die weiterhelfen kann.

            Es ist wohl der Eintrag von Picard777 richtig,
            dazu habe ich auch im Internet etwas gefunden.
            Zuletzt geändert von XaverWdg; 08.11.2022, 14:54.

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              #7
              Danke an Euch alle für Eure Beiträge, das hilft mir schon mal weiter. Ich werde sehen, ob und wie ich mit meinem Anliegen weiterkomme

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                #8
                Kurzer Erfahrungsbericht: nach einer telefonischen Rücksprache mit einer Bearbeiterin im Finanzamt wurde mir mitgeteilt, dass der Einspruch eine gute Aussicht auf Erfolg hat, da es sich um einen Änderungsantrag handelt. Die Bearbeitungszeit wird als "sehr lang" eingeschätzt. Ich nehme daher an, vor Anfang nächstes Jahr (2023) werde ich nichts mehr hören.

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                  #9
                  Die Formulierung "weil es sich um einen Änderungsantrag handelt" passt nicht. Das für die Mitleser. Denn wenn ein Änderungsantrag zu spät erfolgt oder es keine gesetzliche Änderungsvorschrift gibt, kannst Du so viel beantragen, bis Dir der Kopf raucht.

                  Ich denke, wir nehmen hier mit, dass aus irgendwelchen Gründen in deinem speziellen Fall irgendetwas existiert, so dass der Fall für Dich ohne Schaden "bereinigt" werden kann. Ob das jetzt irgendeine zufällig greifende Änderungsvorschrift oder ein Bescheidbekanntgabemangel oder eine fehlerbeseitigende Fortschreibung auf den 01.01.2023 ist, kann Dir letztlich egal sein. Ist aber wie gesagt kein Elsterthema.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                    #10
                    Das ist mir am Ende ja auch egal, vllt. ist die Bezeichnung wie von Charlie24 hier beschrieben ja richtig. Mir wurde mitgeteilt, dass ich bei weitem nicht der einzige bin, der sich schlechter gestellt hat und dass der Korrekturwunsch in Ordnung geht.

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                      #11
                      Wie Picard777 geschrieben hatte, gibt es wohl die Möglichkeit einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung.
                      Auf jeden Fall Gratulation dass es mit der Korrektur klappt.

                      (Nachtrag 19.11. und wie Charlie24 ebenfalls bemerkt hat)
                      Zuletzt geändert von XaverWdg; 19.11.2022, 23:51.

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                        #12
                        Wie Picard777 geschrieben hatte, gibt es wohl die Möglichkeit einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung.
                        Ich habe doch schon im Beitrag 3 folgendes geschrieben:

                        Soweit ich das jetzt im Kopf habe, sollte eine Berichtigung sachlicher Fehler auf Basis von Art. 7 BayGrStG möglich sein.
                        Es wäre ja schlimm, wenn es anders wäre !
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

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