Vorweggenommene Erhaltungskosten / Werbungskosten bei Renovierung

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  • momo123
    Neuer Benutzer
    • 15.11.2022
    • 6

    #1

    Vorweggenommene Erhaltungskosten / Werbungskosten bei Renovierung

    Guten Abend zusammen,

    2020 habe ich ein Haus geerbt, welches seitdem leer steht. 2021 und 2022 wurde es renoviert und wird Anfang 2023 wieder vermietet. Kosten sind in den Jahren 2021 und 2022 angefallen. Nun erstelle ich meine Steuererklärung für 2021.
    1. Sind die Kosten aus beiden Jahren getrennt anzugeben?
    2. Wie trage ich die Kosten überhaupt ein, wenn erst ab nächstem Jahr Erträge aus V+V eingehen? Ist hier Zeile 33 der Anlage V die richtige?
    3. Der Großteil der Renovierung wurde von mir selbst durchgeführt, sollte aber kein Problem sein, solange Kaufbelege von z.B. Fußböden, etc. vorhanden sind, oder?

    Vielen lieben Dank vorab und einen schönen Abend!
    Gruß momo
  • Beamtenschweiß
    Erfahrener Benutzer
    • 10.04.2014
    • 3014

    #2
    Bei Renovierung direkt nach dem Erwerb und vor der erstmaligen Vermietung, liegen eher anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, welche die Bemessungsgrundlage der Abschreibung erhöhen.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Kommentar

    • Charlie24
      Erfahrener Benutzer
      • 14.03.2014
      • 45932

      #3
      Es hängt wohl auch vom Umfang der Renovierung ab, ob man den Aufwand als Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwand behandeln muss bzw. darf.

      Das ist aber alles Steuerrecht und damit kein Thema dieses Forums.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar

      • momo123
        Neuer Benutzer
        • 15.11.2022
        • 6

        #4
        Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
        Bei Renovierung direkt nach dem Erwerb und vor der erstmaligen Vermietung, liegen eher anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, welche die Bemessungsgrundlage der Abschreibung erhöhen.
        Danke für die Einschätzung. Ich war der Meinung, dass anschaffungsnahe Herstellungskosten nicht geltend gemacht werden können, wenn die Immobilie vererbt wurde.
        Oder liege ich damit falsch?

        Liebe Grüße

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        • momo123
          Neuer Benutzer
          • 15.11.2022
          • 6

          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Es hängt wohl auch vom Umfang der Renovierung ab, ob man den Aufwand als Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwand behandeln muss bzw. darf.

          Das ist aber alles Steuerrecht und damit kein Thema dieses Forums.
          Von dem Umfang sind es Erhaltungskosten. Meine Frage bezieht sich eher darauf, wie es in Elster zu handhaben ist, wenn man die geltend machen will, wenn erst zukünftig Mieteinnahmen erzielt werden.

          Liebe Grüße

          Kommentar

          • Charlie24
            Erfahrener Benutzer
            • 14.03.2014
            • 45932

            #6
            Wenn es Erhaltungsaufwand ist, musst den in dem Jahr geltend machen, in dem er angefallen ist, wobei man größeren Erhaltungsaufwand

            auf bis zu 5 Jahre gleichmäßig verteilen darf.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            • momo123
              Neuer Benutzer
              • 15.11.2022
              • 6

              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Wenn es Erhaltungsaufwand ist, musst den in dem Jahr geltend machen, in dem er angefallen ist, wobei man größeren Erhaltungsaufwand

              auf bis zu 5 Jahre gleichmäßig verteilen darf.
              Genau! Und auch wenn es bisher noch keine Einnahmen aus V+V gab, wäre hier Zeile 33 in der Anlage V die richtige?

              Liebe Grüße!

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              • Charlie24
                Erfahrener Benutzer
                • 14.03.2014
                • 45932

                #8
                ... wäre hier Zeile 33 in der Anlage V die richtige?
                Nein, Zeile 33 der Anlage V ist für die Gebäude-AfA, da führt man die AfA des Erblassers fort.

                Auf bis zu 5 Jahre zu verteilende Erhaltungsaufwendungen (§ 82b EStDV) sind für 2021 in Zeile 42 der Anlage V zu erklären.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                • momo123
                  Neuer Benutzer
                  • 15.11.2022
                  • 6

                  #9
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Nein, Zeile 33 der Anlage V ist für die Gebäude-AfA, da führt man die AfA des Erblassers fort.

                  Auf bis zu 5 Jahre zu verteilende Erhaltungsaufwendungen (§ 82b EStDV) sind für 2021 in Zeile 42 der Anlage V zu erklären.
                  Verstehe! Vielen Dank hierfür!

                  Kommentar

                  • reckoner
                    Erfahrener Benutzer
                    • 27.12.2009
                    • 5920

                    #10
                    Hallo,

                    Bei Renovierung direkt nach dem Erwerb und vor der erstmaligen Vermietung, liegen eher anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, welche die Bemessungsgrundlage der Abschreibung erhöhen.
                    Hier liegt kein Erwerb vor.
                    Der oder die Erben werden genauso gestellt wie der Erblasser, und bei dem wären es auch keine Herstellungskosten gewesen (von Extremfällen wie ausgebrannten Gebäuden mal abgesehen).

                    Stefan
                    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

                    Kommentar

                    • momo123
                      Neuer Benutzer
                      • 15.11.2022
                      • 6

                      #11
                      Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                      Hallo,

                      Hier liegt kein Erwerb vor.
                      Der oder die Erben werden genauso gestellt wie der Erblasser, und bei dem wären es auch keine Herstellungskosten gewesen (von Extremfällen wie ausgebrannten Gebäuden mal abgesehen).

                      Stefan
                      Danke für deine Einschätzung. Entsprechend würden die Aufwendungen hier auch nicht unter anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen anfallen, richtig?

                      Liebe Grüße

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                      • Picard777
                        Erfahrener Benutzer
                        • 02.05.2006
                        • 7872

                        #12
                        Ja, meiner unmaßgeblichen Meinung nach.
                        Schönen Gruß

                        Picard777

                        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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