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Wohnfläche-Grundsteuer Bayern

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    Wohnfläche-Grundsteuer Bayern

    Sorry Entschuldigung schon 2 mal die Frage falsch eingestellt.
    Hallo hätte da nochmals Fragen zu 2 Einfamilienhäuser eines Baujahr 1985 das andere Baujahr 2016
    Beinhaltet die im Bauplan angegebene Wohnfläche auch die Fläche der Terrasse des Balkons oder muss ich diese zusätzlich in die Wohnfläche mit einberechnen?

    Muss ich die Garage oder das Carpot die noch nicht gebaut sind aber im Plan schon mit eingeplant sind auch mit angeben?
    Mit freundlichen Grüßen


    #2
    Beim Baujahr 2016 muss die Terrasse regelmäßig mit einem Viertel der Nutzfläche der Wohnfläche hinzugerechnet werden,

    beim Baujahr 1985 in der Regel nicht. Damals galt nämlich noch die II. Berechnungsverordnung. https://www.gesetze-im-internet.de/w...234610003.html

    Eine Garage, die noch nicht gebaut ist, muss nicht erfasst werden, ein Carport sowieso nicht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Also bei dem Einfamilienhaus Baujahr 2016 muss ich die Terrassenfläche (ist in der grösse vom dem Balkon überdacht) oder die Balkonfläche zu 1/4 zu der angebenen Wohnfläche dazu rechnen?

      Bei dem Einfamilienhaus Baujahr 1986 muss ich die Terrassenfläche (ist ca zur Hälfte überdacht) nicht zu der angebenen Wohnfläche dazu rechnen, muss aber dazu sagen 2012 habe ich die Terrasse neu belegt und diese bis zur Hälfte überdacht?

      Gruß Andy

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        #4
        Nach der Wohnflächenverordnung müssen sowohl Balkone wie Terrassen mit einem Viertel der Fläche hinzugerechnet werden (§ 4 Nr. 4 WoFlV).

        Wenn du die ältere Terrasse 2012 nicht vergrößert hast, ändert sich m. E. nichts. Ein neuer Belag allein zwingt nicht zur Neuberechnung.

        Die teilweise Überdeckung ist m. E. auch kein Kriterium. Siehe auch § 5 der Wohnflächenverordnung:

        Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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          #5
          Hallo Charlie24,
          möchte mich bei dir bedanken für die Hilfe, also Dankeschön und bleib Gesund.
          Gruss Andy

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            #6
            Es muss aber eine entsprechende Berechnung vorliegen?!

            "Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. "

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              #7
              Nach meiner Erfahrung wurden in den 80-er Jahren generell Wohnflächenberechnungen nach der II. BV erstellt, damals wurde in der Regel

              die 10-jährige Grundsteuervergünstigung nach § 82 II. Wohnungsbaugesetz in Anspruch genommen. Normalerweise wird man in den

              Bauakten fündig.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                Hallo ich habe jetzt was von der Wohnflächenberechnung in meinen Unterlagen in einer Hülle vom Plan zwischen drin gefunden.

                Da steht drin Berechnung der Wohnfläche nach gem.DIN 283

                Meine Frage, passen die Antworten für meine Fragen unten dann noch?


                Meine Frage war:
                Bei dem Einfamilienhaus Baujahr 1986 muss ich die Terrassenfläche (ist ca zur Hälfte überdacht) nicht zu der angebenen Wohnfläche dazu rechnen, muss aber dazu sagen 2012 habe ich die Terrasse neu belegt und diese bis zur Hälfte überdacht?

                Deine Antwort war:
                Wenn du die ältere Terrasse 2012 nicht vergrößert hast, ändert sich m. E. nichts. Ein neuer Belag allein zwingt nicht zur Neuberechnung.

                Die teilweise Überdeckung ist m. E. auch kein Kriterium. Siehe auch § 5 der Wohnflächenverordnung:

                Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.


                Gruß Andy

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                  #9
                  Da steht drin Berechnung der Wohnfläche nach gem.DIN 283
                  Da wirst du die Einträge einzeln überprüfen müssen. Es kann durchaus sein, dass deine Terrasse dort ganz oder teilweise eingerechnet wurde.

                  Nach der II. BV wäre sie schon deshalb damals nicht erfasst worden, weil sie damals nicht überdeckt bzw. gedeckt war. Die Vorschrift lautete

                  damals wie folgt:

                  (2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können deren Grundflächen zur
                  Ermittlung der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

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                    #10
                    Hallo habe die Wohnflächenberechnug überprüft konnte nichts feststellen, die Maße von den Zimmern waren bis auf kleine Abweichungen identisch.
                    Gruß Andy

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                      #11
                      Die DIN 283 wurde bereits im Jahr 1983 ersatzlos zurückgezogen. Es wundert mich schon, dass ein Architekt bei einem Einfamilienhaus

                      mit Baujahr 1986 noch eine Wohnflächenberechnung nach der DIN 283 erstellt hat und nicht nach der II. Berechnungsverordnung,

                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Ich habe mehrere "gebrauchte" Immobilien, eine entsprechende Berechnung habe ich für keine dieser Immobilien bekommen,
                        liegt also nicht vor.
                        Bauakten Pustekuchen

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                          #13
                          ... eine entsprechende Berechnung habe ich für keine dieser Immobilien bekommen, liegt also nicht vor.
                          Das ist schlecht. Ich habe im Rahmen einer Testamentsvollstreckung heuer im Frühjahr eine Gebrauchtimmobilie Baujahr 1980 verkauft.

                          Für die gab es selbstverständlich Wohnflächenberechnungen nach der II. Berechnungsverordnung, die ich sowohl für die Grundsteuererklärung

                          auf den 01.01.2022 wie für die Bedarfsbewertung im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung verwenden konnte. Auch die Bank auf Seiten der

                          Käufer wollte diese Unterlagen haben. Im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung habe ich die Originalunterlagen inzwischen den Käufern ausgehändigt.

                          Solche Unterlagen gehören ebenso dauerhaft aufbewahrt wie die Bauakten. Die Berechnung für unser Einfamilienhaus vom 30.11.1979 habe ich bis

                          heute aufbewahrt. Aus der sieht man dann, dass mit Rohbaumaßen gerechnet und auch die Möglichkeit genutzt wurde, 10% abzuziehen.

                          Ich habe die damalige Berechnung vor ein paar Monaten anhand der Fertigmaße überprüft, die Abweichung beträgt weniger als 1 m², so dass

                          ich die damalige Berechnung auch für die jetzige Grundsteuererklärung verwenden konnte.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Ja,
                            ist sehr schlecht, wenn keine Pläne und nix da ist.
                            (Leitungsverlauf Strom, Wasser ist da nur ein Beispiel)

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                              #15
                              Für Strom- und Wasserleitungen gibt es immerhin Ortungsgeräte. Wir haben bei den Wasserleitungen versucht, alle Verbraucher direkt

                              von der Kellerdecke aus anzufahren, so dass es im EG mit einer Ausnahme nur senkrecht verlaufende Wasserleitungen gibt.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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