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Problem bei Gewerbesteuerzerlegung

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    Problem bei Gewerbesteuerzerlegung

    Hallo,

    ich betreibe mehrere PV-Anlagen in verschiedenen Kommunen.
    Bei der Gewerbesteuererklärung muss ich ja die Gewerbesteuerzerlegung ausfüllen.
    Da ich (Einzelunternehmer) keine Löhne zahle habe ich als Zelegungsmaßstab die vereinnahmten Stromentgelte angesetzt, dieser Maßstab wurde letztes Jahr vom FA akzeptiert.
    Ich habe alle Angaben wie im letzten Jahr (natürlich mit aktuellen Zahlen :-) ) vorgenommen. Bei der letzten Betriebsstätte (und nur bei der) möchte Elster jetzt unbedingt das Feld 12 Unternehmerlöhne gefüllt haben. Ich habe keine, sowohl leer, 0, oder beliebiger Wert führt bei der Prüfung zu einer Fehlermeldung.
    Letztes Jahr ging das noch einwandfrei.
    Hat jemand einen Tipp?

    Servus

    Toni

    #2
    Wie lautet denn die Fehlermeldung?

    Kommentar


      #3
      Bei einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen ist zwingend eine Angabe zum (Mit-)Unternehmerlohn erforderlich.

      Ich hab aber keine Löhne. Letztes Jahr gings noch ohne Eingaben im Feld 12!

      Kommentar


        #4
        ist zwingend eine Angabe zum (Mit-)Unternehmerlohn erforderlich.
        Es wird nach deinem Unternehmerlohn gefragt, nicht nach Löhnen, die du an Arbeitnehmer bezahlst.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Habe aber immer noch keinen Unternehmerlohn. Es gibt den Unternehmensgewinn als Wert (Gewerbesteuererklärung).
          Zur Aufteilung auf die verschiedenen Betriebsstätten (in versch. Kommunen) habe ich als Zerlegungsmaßstab den Erlös aus dem Verkauf des Stromes (in €) angelegt.
          Der Erlös aus dem Stromverbrauch hat wiederum nichts mit meinem (sowieso nicht vorhandenen) Unternehmerlohn zu tun.
          Ich habe jetzt bei der letzten Betriebsstätte den Wert Stromverkauf im besagtem Feld (12) als Unternehmerlohn angegeben.
          Dann taucht die gleich Fehlermeldung bei der vorletzten Betriebsstätte auf, d.h. ich müsste in jeder Betriebsstätte dies machen.
          Zusätzlich kommt die Fehlermeldung "Die Summe des (Mit-)Unternehmerlohns auf allen Anlagen Betriebsstätten (GewSt1D_BS) muss 25.000 Euro entsprechen."
          Bin nach wie vor verwirrt, letztes Jahr gings noch problemlos mit "meiner Methode".

          Servus

          Toni

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            #6
            Der Zerlegungsmaßstab bei PV Anlagen ist leider komplett anders als sonst üblich.
            Schau dir mal § 29 Absatz 1 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) an. Da wirst doof bei :-(

            (1) Zerlegungsmaßstab ist

            Nr. 2
            bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben,

            a) vorbehaltlich des Buchstabens b zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht,

            b) für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben,

            aa) für den auf Neuanlagen im Sinne von Satz 3 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht, und

            bb) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis.

            2Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am Steuermessbetrag wird ermittelt aus dem Verhältnis, in dem aa) die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Neuanlagen und bb) die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die übrigen Anlagen zur gesamten installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes des Betriebs steht.

            3Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. 4Die übrigen Anlagen sind Anlagen, die nicht unter Satz 3 fallen.
            Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 24.11.2022, 09:49.
            Mit freundlichen Grüßen

            Beamtenschweiß
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