Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Grundsteuer Brandenburg

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Grundsteuer Brandenburg

    Hallo zusammen!

    Ich sitze an der Grundsteuererklärung für meinen Opa und stolpere über die Gebäudeart.

    Hintergrund:
    - Brandenburg
    - eine Grundsteuererklärung
    - Grundstück mit zwei aneinander liegenden Flurstücken - ein Einfamilienhaus (+Garage) auf dem vorderen Flurstück
    - zwei Bungalows (Wochenendnutzung, nicht vermietet, gelegentlich von Familie genutzt) auf dem hinteren Flurstück

    Wie passt das in die Elsterlogik?

    Ich hatte erst gedacht, das Grundstück zu teilen und die Grundstücksart jeweils zu trennen , was technisch auch geht, jedoch scheitert das an dem Fehler "Angaben zu Sach- und Ertragswert vorhanden".

    Nun sehe ich zwei Auswege:
    Alles = Wohngrundstück, also Ertragswertverfahren. Dann zwei Wohnungen und auch mehr Wohnfläche.
    Oder:
    Alles = gemischt genutzt, dann Sachwertverfahren. Dann dürften die Wohnungen egal sein und ich gebe nur die Bruttoflächen an.

    Sehe ich das so richtig oder gibt es noch einen besseren Weg? Wenn nicht: Welche der beiden Möglichkeiten führt zu einer höheren Steuerbelastung (sofern das überhaupt absehbar ist)?

    Vielen Dank und noch einen schönen Sonntag!

    Beste Grüße
    Engbert


    #2
    Es gibt für beide Flurstücke zusammen nur ein Aktenzeichen ? Wenn ja, dann muss man meines Erachtens zunächst die Wohnflächen der Gebäude

    ermitteln, um die Grundstücksart nach § 249 BewG festlegen zu können. Sind die Bungalows als Dauerwohnung geeignet bzw. genehmigt ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Vielen Dank für die schnelle Antwort!

      Ja, ein Aktenzeichen für beide Flurstücke.

      ​​​​​​Die Bungalows sind nicht wirklich winterfest, waren aber Anfang der 90er mal (durch den Vorbesitzer) vermietet. Ob das legal war oder eine Genehmigung als Dauerwohnung vorliegt, ist leider nicht bekannt. Seit ca. Mitte der 90er ist es eine reine gelegentliche Wochend- bzw. Feriennutzung. Im Flurplan sind diese Bungalows auch als solche gekennzeichnet.

      Kann man hier die Ist-Nutzung ansetzen (=keine Wohnfläche) oder müsste man die Behörden kontaktieren, ob das als Wohnung genehmigt ist?

      Die Wohnflächen sind übrigens ca. 120m² für das EFH und je ca. 40m² für die Bungalows (sofern letztere denn als Wohnfläche charakterisiert werden).

      ​​​​​​Danke & viele Grüße Engbert

      Kommentar


        #4
        Was sagt denn der bisherige Einheitswertbescheid zur Grundstücksart aus ?
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Das könnte der entscheidende Tipp gewesen sein!!

          Der Grundsteuermessbescheid bezieht sich auf alle Flurstücke und darin steht: "Die Einordnung des Grundstücks als Einfamilienhaus, die ausschließliche oder wertmäßig überwiegende Bebauung mit Neubauten (bezugsfertig nach dem 31.03.1924) einschl. Nachkriegsbauten ..."

          Der Einheitswertbescheid sagt auch "Art: Einfamilienhaus"

          (Edit: die Bungalows sind auch aufgeführt - als WEH/Wochenendhäuser)

          Dann ist es also als Einfamilienhaus zu charakterisieren und die Bungalows sind nicht weiter aufzuführen. Oder sehe ich das falsch?

          Besten Dank und viele Grüße
          Engbert
          Zuletzt geändert von Engbert77; 04.12.2022, 15:49.

          Kommentar


            #6
            Dann ist es also als Einfamilienhaus zu charakterisieren und die Bungalows sind nicht weiter aufzuführen. Oder sehe ich das falsch?
            Das kann ich jetzt nicht auf Anhieb beantworten. Die Definitionen in § 75 BewG und in § 249 BewG unterscheiden sich nämlich durchaus.

            Die unter 50%-Grenze gab es bisher nämlich nicht.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

            Kommentar


              #7
              Ich habe jetzt ein wenig in der Hilfe recherchiert. An der 50%-Grenze scheitert die Erklärung als Einfamilienhaus jedenfalls nicht.

              Bei insgesamt 200 m² sind 80 m² weniger als 50% der gesamten Wohn- und Nutzfläche. Wenn beide Bungalows noch als Wochenendhäuser

              genutzt werden, wird man die Nutzflächen allerdings zu der Wohnfläche des Einfamilienhauses addieren müssen.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

              Kommentar


                #8
                Hmm, okay. Ich hatte im Netz noch etwas recherchiert, ob es Wohnfläche ist oder nicht. Dort stand, dass es sich daran entscheidet, ob die Bungalows winterfest sind. Falls ja, dann Wohnfläche. Falls nicht, dann Nutzfläche.

                ​​​​​​Quelle: https://grundsteuer.de/berechnung/beispiele/ferienhaus
                Gegeben die Annahme, dass sie nicht winterfest sind, würde ich dann davon ausgehen, dass sie nicht anzugeben sind.

                Danke & viele Grüße
                Engbert

                Kommentar


                  #9
                  Es geht m. E. eher um das Thema, ob es sich bei der gelegentlichen Nutzung der Bungalows als Ferienwohnung um eine eigene betriebliche Nutzung handelt.

                  Wenn sie nur als Abstellräume genutzt würden, würden sie im Bundesrecht aus der Bewertung fallen. Für die Frage, ob die Nutzflächen zu der Wohnfläche

                  des EFH addiert werden müssen, gibt der verlinkte Artikel m. E. nichts her. Zu steuerrechtlichen Fragen können wir im Forum sowieso keine verbindlichen

                  Antworten geben.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                  Kommentar

                  Lädt...
                  X