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Einspruch gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert / Grundsteuerwertbescheid

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    Einspruch gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert / Grundsteuerwertbescheid

    Hallo zusammen,

    wie vom Bund der Steuerzahler aktuell empfohlen [klick], möchten wir mit dem Hinweis auf Verfassungswidrigkeit gerne Einspruch gegen den uns bereits zugegangenen Grundsteuerwertbescheid einlegen.

    Dazu haben wir in Elster folgendes Formular ausgewählt:

    Formulare & Leistungen >> Alle Formulare >> Anträge, Einspruch und Mitteilungen >> Einspruch
    Nun zu unseren Fragen:
    • was muss unter "3 - Verwaltungsakt" --> "Name" ausgewählt werden?
    • was muss unter "3 - Verwaltungsakt" --> "Stichtag" eingetragen werden?
    • was muss unter "3 - Verwaltungsakt" --> "Datum des Verwaltungsakts" eingetragen werden?
    • was muss unter "3 - Verwaltungsakt" --> "Aussetzung der Vollziehung" ausgewählt werden?
    • muss das Kästchen bei "Zu dieser Begründung des Einspruchs wird die Aussetzung der Vollziehung beantragt" aktiviert werden?

    Bei allen diesen Punkten wird ein Eintrag/eine Auswahl verlangt. Das Formular lässt sich sonst nicht absenden.

    Wir möchten, so wie empfohlen wird, das Ruhen des Verfahrens beantragen.

    Danke für Hinweise!
    Zuletzt geändert von Steuerschweiss; 09.12.2022, 20:41.

    #2
    was muss unter "3 - Verwaltungsakt" --> "Name" ausgewählt werden?
    Unten in der Auswahlliste stehen doch die 3 Varianten für die Bewertung zur Verfügung. Ohne Angaben zum Bundesland und zur Art

    der wirtschaftlichen Einheit weiß ich nicht, was bei euch zutrifft.

    was muss unter "3 - Verwaltungsakt" --> "Stichtag" eingetragen werden?
    01.01.2022, das ist der Hauptfeststellungszeitpunkt

    was muss unter "3 - Verwaltungsakt" --> "Datum des Verwaltungsakts" eingetragen werden?
    Der Bescheid des Finanzamts hat ein Datum.

    was muss unter "3 - Verwaltungsakt" --> "Aussetzung der Vollziehung" ausgewählt werden?
    Falls keine Angabe nicht erlaubt ist, muss keine Beantragung der Aussetzung der Vollziehung ausgewählt werden.

    Zu vollziehen ist da nichts, das ist ein Feststellungsbescheid.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Unten in der Auswahlliste stehen doch die 3 Varianten für die Bewertung zur Verfügung. Ohne Angaben zum Bundesland und zur Art

      der wirtschaftlichen Einheit weiß ich nicht, was bei euch zutrifft.
      Baden-Württemberg, es handelt sich um ein "ganz normales" Grundstück mit Wohnhaus.

      Somit ist vermutlich "Bewertung - Grundsteuerwertermittlung Grundvermögen" auszuwählen, oder?

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        #4
        Somit ist vermutlich "Bewertung - Grundsteuerwertermittlung Grundvermögen" auszuwählen, oder?
        Richtig ! Wenn es keine LuF ist und nicht in Bayern oder Niedersachsen liegt, bleibt nur diese Auswahl.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Richtig ! Wenn es keine LuF ist und nicht in Bayern oder Niedersachsen liegt, bleibt nur diese Auswahl.
          Vielen Dank für die schnelle, kompetente und somit sehr nützliche Hilfe!

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            #6
            @Charlie24:
            Falls keine Angabe nicht erlaubt ist, muss keine Beantragung der Aussetzung der Vollziehung ausgewählt werden.
            Zu vollziehen ist da nichts, das ist ein Feststellungsbescheid.
            Unter Aussetzung der Vollziehung würde ich hier sinngemäß verstehen, dass das Finanzamt den Einspruch nicht ablehnt und dass der (Grundlagen-) Bescheid nicht rechtskräftig wird, bevor Gerichte über die Verfassungsmäßigkeitgeurteilt haben.
            Gruß be.assmann

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              #7
              Nein, das hast du falsch verstanden. Aussetzung der Vollziehung bedeutet, dass eine im angegriffenen Bescheid festgesetzte Steuer nicht beigetrieben wird.
              Im Hinblick auf einen Feststellungsbescheid hätte dies ggf.auch Auswirkung auf die hierauf aufbauende Steuer. Da die Grundsteuerbescheide aber erst 2025 ergehen werden, würde ich mir hier keinen Kopf machen.
              Mit freundlichen Grüßen

              Beamtenschweiß
              ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                #8
                Ich habe das so verstanden, dass ich in 2025 oder wann auch immer nicht mehr gegen die Grundlagenbescheide zum Grundsteuerwert und zum Grundsteuermessbetrag vorgehen kann, wenn diese einmal rechtskräftig sind.
                Gruß be.assmann

                Kommentar


                  #9
                  Ich habe das so verstanden, dass ich in 2025 oder wann auch immer nicht mehr gegen die Grundlagenbescheide zum Grundsteuerwert und zum Grundsteuermessbetrag vorgehen kann, wenn diese einmal rechtskräftig sind.
                  Damit die Bescheide nicht bestandskräftig werden, reichen der Einspruch bzw. die anschließende Klage bei den Finanzgerichten aus.

                  Die Aussetzung der Vollziehung ist etwas anderes.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Hallo miteinander,
                    ich habe zu diesem Thema "Verwaltungsakt" unter dem Begriff "Begründung" auch noch eine Frage (betrifft Baden-Württemberg):
                    Muss ich einen separaten Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 und
                    einen separaten Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.2025 einlegen oder geht das auch so?

                    Im voraus herzlichen Dank für Eure Antwort - Grüße Gisela
                    image.png

                    Kommentar


                      #11
                      Gegen den Grundsteuermessbescheid muss man nur Einspruch einlegen, wenn dieser Bescheid inhaltlich fehlerhaft ist, z. B.,

                      wenn eine Steuerermäßigung wegen Denkmalschutz nicht gewährt wurde. Wenn es nur um Fehler beim Grundsteuerwert geht,

                      reicht es, den Grundsteuerwertbescheid anzufechten.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Da Veränderungen bei der Grundsteuerwertberechnung auch Auswirkungen bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrags haben (könnten), wird allgemein empfohlen gegen beide Bescheide Einspruch einzulegen. Besser zuviel, als zu wenig. Schaden kann es jedenfalls nicht.
                        Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                          #13
                          Besser zuviel, als zu wenig. Schaden kann es jedenfalls nicht.
                          Der Feststellungsbescheid für die Grundsteuerwerte ist ein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Messbetrags.

                          Wenn nur der Grundsteuerwert fehlerhaft ist, muss ich doch den Folgebescheid nicht ebenfalls anfechten.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Der Feststellungsbescheid im Rahmen der Grundsteuer enthält mehrere Feststellungen, und zwar über den Grundsteuerwert, die Vermögensart, die Grundstücksart, die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit, die Höhe der jeweiligen Anteile bei mehreren Beteiligten, die Steuermesszahl und die Höhe des Steuermessbetrags. Diese könnten jeweils separat mit dem Einspruch angefochten werden – theoretisch zumindest. Denn dabei könnte es passieren, dass nur gegen einen Wert Einspruch eingelegt wird, die anderen Werte aber „bestandskräftig“ werden. Das bedeutet, sollte der Steuerpflichtige einen weiteren Fehler finden, kann er diese bestandskräftigen Werte nicht mehr mit einem Einspruch ändern lassen.

                            Praxistipp: Es empfiehlt sich, immer gegen den kompletten Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen. Habe ich mich damit verständlicher ausgedrückt?
                            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                              #15
                              Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
                              . Habe ich mich damit verständlicher ausgedrückt?
                              Abgesehen davon, dass du dich gar nicht ausgedrückt hast, weil der Text kopiert ist, ohne dass er als Zitat kenntlich gemacht oder die Quelle genannt wird, hat er mit der Frage nichts zu tun, er bezieht sich auf Einsprüche gegen einzelne Teile des Feststellungsbescheids.

                              Dass der Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid für den Messebescheid ist und letzterer daher bei erfolgreichem Einspruch gegen die Feststellung von Amts wegen zu ändern ist, wird doch wohl niemand ernsthaft bestreiten.

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