Für weitere Einzelheiten bzgl. der USt bei PV Anlagen kann man auch hier schauen:
Für die Einkommensteuer und die kleineren Feinheiten wird man wohl auf ein BMF Schreiben warten müssen.
Umsatzsteuer 2021 Photovoltaik Regelbesteuerung
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Nein, ihr habt 2020 für die Regelbesteuerung optiert, um die Vorsteuer erstattet zu bekommen. Umsatzsteuerlich ändert sich für euch nichts.Wir haben damals (Anschaffgung war 2020) die Kleinunternehmer-Regelung gewählt, um eine Erstattung genau dieses Betrages zu erhalten, mit Bindung an diese Regelung für mind. 5 Jahre.
Ihr müsst die nächsten Jahre die Umsatzsteuer weiterhin erklären. Was aber für euch höchstwahrscheinlich bereits für 2022 entfällt, ist die EÜR
und die Erfassung bei der Einkommensteuer. Siehe § 3 Nr. 72 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
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Hallo zusammen, genau zu dem Thema Umsatzsteuer bei unserer kleinen privat genutzten Photovoltaik-Anlage habe ich nun eine Frage.
Es wurde doch jetzt eine Erleichterung für kleinere Photovoltaik-Anlagen beschlossen, wonach ab 2023 keine Umsatzsteuer beim Erwerb einer Anlage mehr zu zahlen ist.
Wir haben damals (Anschaffgung war 2020) die Kleinunternehmer-Regelung gewählt, um eine Erstattung genau dieses Betrages zu erhalten, mit Bindung an diese Regelung für mind. 5 Jahre.
Heißt aber nun diese Neuerung, dass ich mich jetzt schon im 3. Laufzeit-Jahr von der Kleinunternehmer-Regelung befreien lassen kann?
Kann bzw. muss ich das jetzt beantragen.... also gilt dies auch für die Anlagen, die noch keine fünf Jahre laufen? Unsere Einspeisevergütung ist ja eh nur ein Witz und Förderung gab es auch keine.
Oder muss ich ab 2023 eh keine Umsatzsteuer mehr zahlen auf meinen Eigenverbrauch?
Wäre klasse, wenn sie jemand hier auskennt und helfen kann....
Viele freundliche Grüße
Petra - Rechnerin
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Es geht um die Ausübung der Option zur Regelbesteuerung. Eine Erklärung als Kleinunternehmer wurde ja fälschlich bereits abgegeben.... dass jetzt rückwirkend die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll.
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Tut mir leid, das muss dann an mir vorbeigegangen sein, dass jetzt rückwirkend die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll. Hab nochmal alles überflogen, aber ich finde dazu nichts.
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Das mag schon sein, m. E. hilft das aber bezüglich der Anwendung der Regelbesteuerung nicht unbedingt. Es kommt darauf an,Umsatzsteuer ist grundsätzlich unter Vorbehalt der Nachprüfung, und wird nur durch Verjährung endgültig.
wie man § 18 Abs. 3 und 4 interpretiert.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG:
Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet.
Im Umsatzsteueranwendungserlass kann man dazu folgendes nachlesen:
6) 1Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet
oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines
förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung
kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist. 2Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der erstmaligen
Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer
Steueranmeldung bestehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.1985 – V R 167/82, BStBl II 1986 S. 420, und vom
11.12.1997 – V R 50/94, BStBl II 1998 S. 420).
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Umsatzsteuer ist grundsätzlich unter Vorbehalt der Nachprüfung, und wird nur durch Verjährung endgültig.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenWenn du mit der Korrektur noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bist oder Einspruch eingelegt hast, ist davon auszugehen.
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Wenn du mit der Korrektur noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bist oder Einspruch eingelegt hast, ist davon auszugehen.Also wenn ich die Korrektur jetzt so abschicke wird die Forderung zurückgenommen oder?
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Du hast natürlich recht die 11,02€ wurden schon abgezogen wir hatten nur 3731,98€ bekommen das passt nach deiner rechnung genau!Die restlichen 34,20€ für das letzte Quartal hatte jedoch erst in 2022 überwiesen aber das tut dann nix zur sache oder?Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenEigentlich müssen es 11,02 € weniger als als die 3.743,00 € gewesen sein. Im 4. Quartal müsstest du 34,20 € Umsatzsteuer entrichtet haben.
Ich komme zu einem Vorauszahlungsoll von - 3.697,78 €.
Jetzt habe ich in Elster auch genau den Betrag -3.697,78 (das ist auch genau der Betrag den da FA zurück möchte) stehen wie du ihn ausgrechent hast.Vielen vielen dank das du dir die Zeit für mich Ahnungslosen genommen hast.Also wenn ich die Korrektur jetzt so abschicke wird die Forderung zurückgenommen oder?
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Eigentlich müssen es 11,02 € weniger als als die 3.743,00 € gewesen sein. Im 4. Quartal müsstest du 34,20 € Umsatzsteuer entrichtet haben.Da habe ich die komplette MwST. erstattet bekommen
Ich komme zu einem Vorauszahlungsoll von - 3.697,78 €.
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Da habe ich die komplette MwST. erstattet bekommenZitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDer September gehört ja auch zum 3. Quartal !
Du musst doch wissen, was dir das Finanzamt aufgrund der ersten Voranmeldung überwiesen hat.
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Der September gehört ja auch zum 3. Quartal !Diese sollte ich dann aber Viertel Jährlich machen deswegen habe ich bestimmt auch 2x die MwSt. (September 58€ und 4.Quartal 180€) eingetragen gehabt.
Du musst doch wissen, was dir das Finanzamt aufgrund der ersten Voranmeldung überwiesen hat.
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Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigenAber Du sagst Du hast die Vorsteuer nur einmal gekriegt. Dann musst Du ja einen Bescheid vom Finanzamt bekommen haben.So ich habe jetzt mal alles durchgeschaut vom FA habe ich keine Post wegen der Erstattung bekommen. Ich hatte nur Post bekommen, weil ich für September und Oktober die Anmeldung Monatlich gemacht hatte.Diese sollte ich dann aber Viertel Jährlich machen deswegen habe ich bestimmt auch 2x die MwSt. (September 58€ und 4.Quartal 180€) eingetragen gehabt. Wenn ich mir jetzt die Meldungen zur Vorauszahlung anschaue wo in der Zeile 81 180€ steht das wäre so gesehen meine ganzen Angaben für das Jahr 2021 zusammengerechnet.
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Aber Du sagst Du hast die Vorsteuer nur einmal gekriegt. Dann musst Du ja einen Bescheid vom Finanzamt bekommen haben.
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Die beiden Anmeldungen die ich gemacht habe sind online da die Anlage erst Sep. in Betrieb genommen wurde.Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigenWie gesagt, Addiere alle Voranmeldungen. Wenn es für einen Zeitraum eine spätere Festsetzung durch das Finanzamt gibt, dann nimm stattdessen diese.
Wenn Du eine genaue Zahl haben möchtest dann müsstest Du uns ja alle Unterlagen vorlegen!
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