Umsatzsteuer 2021 Photovoltaik Regelbesteuerung

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  • Beamtenschweiß
    antwortet
    Für weitere Einzelheiten bzgl. der USt bei PV Anlagen kann man auch hier schauen:


    Für die Einkommensteuer und die kleineren Feinheiten wird man wohl auf ein BMF Schreiben warten müssen.

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  • Charlie24
    antwortet
    Wir haben damals (Anschaffgung war 2020) die Kleinunternehmer-Regelung gewählt, um eine Erstattung genau dieses Betrages zu erhalten, mit Bindung an diese Regelung für mind. 5 Jahre.
    Nein, ihr habt 2020 für die Regelbesteuerung optiert, um die Vorsteuer erstattet zu bekommen. Umsatzsteuerlich ändert sich für euch nichts.

    Ihr müsst die nächsten Jahre die Umsatzsteuer weiterhin erklären. Was aber für euch höchstwahrscheinlich bereits für 2022 entfällt, ist die EÜR

    und die Erfassung bei der Einkommensteuer. Siehe § 3 Nr. 72 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

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  • Rechnerin67
    antwortet
    Hallo zusammen, genau zu dem Thema Umsatzsteuer bei unserer kleinen privat genutzten Photovoltaik-Anlage habe ich nun eine Frage.
    Es wurde doch jetzt eine Erleichterung für kleinere Photovoltaik-Anlagen beschlossen, wonach ab 2023 keine Umsatzsteuer beim Erwerb einer Anlage mehr zu zahlen ist.
    Wir haben damals (Anschaffgung war 2020) die Kleinunternehmer-Regelung gewählt, um eine Erstattung genau dieses Betrages zu erhalten, mit Bindung an diese Regelung für mind. 5 Jahre.
    Heißt aber nun diese Neuerung, dass ich mich jetzt schon im 3. Laufzeit-Jahr von der Kleinunternehmer-Regelung befreien lassen kann?
    Kann bzw. muss ich das jetzt beantragen.... also gilt dies auch für die Anlagen, die noch keine fünf Jahre laufen? Unsere Einspeisevergütung ist ja eh nur ein Witz und Förderung gab es auch keine.
    Oder muss ich ab 2023 eh keine Umsatzsteuer mehr zahlen auf meinen Eigenverbrauch?
    Wäre klasse, wenn sie jemand hier auskennt und helfen kann....
    Viele freundliche Grüße
    Petra - Rechnerin

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  • Charlie24
    antwortet
    ... dass jetzt rückwirkend die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll.
    Es geht um die Ausübung der Option zur Regelbesteuerung. Eine Erklärung als Kleinunternehmer wurde ja fälschlich bereits abgegeben.

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  • L. E. Fant
    antwortet
    Tut mir leid, das muss dann an mir vorbeigegangen sein, dass jetzt rückwirkend die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll. Hab nochmal alles überflogen, aber ich finde dazu nichts.

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  • Charlie24
    antwortet
    Umsatzsteuer ist grundsätzlich unter Vorbehalt der Nachprüfung, und wird nur durch Verjährung endgültig.
    Das mag schon sein, m. E. hilft das aber bezüglich der Anwendung der Regelbesteuerung nicht unbedingt. Es kommt darauf an,
    wie man § 18 Abs. 3 und 4 interpretiert.

    § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG:
    Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet.

    Im Umsatzsteueranwendungserlass kann man dazu folgendes nachlesen:

    6) 1Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet
    oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines
    förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung
    kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist. 2Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der erstmaligen
    Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer
    Steueranmeldung bestehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.1985 – V R 167/82, BStBl II 1986 S. 420, und vom
    11.12.1997 – V R 50/94, BStBl II 1998 S. 420).

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  • L. E. Fant
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Wenn du mit der Korrektur noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bist oder Einspruch eingelegt hast, ist davon auszugehen.
    Umsatzsteuer ist grundsätzlich unter Vorbehalt der Nachprüfung, und wird nur durch Verjährung endgültig.

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  • Charlie24
    antwortet
    Also wenn ich die Korrektur jetzt so abschicke wird die Forderung zurückgenommen oder?
    Wenn du mit der Korrektur noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bist oder Einspruch eingelegt hast, ist davon auszugehen.

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  • Boiler
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Eigentlich müssen es 11,02 € weniger als als die 3.743,00 € gewesen sein. Im 4. Quartal müsstest du 34,20 € Umsatzsteuer entrichtet haben.

    Ich komme zu einem Vorauszahlungsoll von - 3.697,78 €.
    Du hast natürlich recht die 11,02€ wurden schon abgezogen wir hatten nur 3731,98€ bekommen das passt nach deiner rechnung genau!Die restlichen 34,20€ für das letzte Quartal hatte jedoch erst in 2022 überwiesen aber das tut dann nix zur sache oder?

    Jetzt habe ich in Elster auch genau den Betrag -3.697,78 (das ist auch genau der Betrag den da FA zurück möchte) stehen wie du ihn ausgrechent hast.Vielen vielen dank das du dir die Zeit für mich Ahnungslosen genommen hast.Also wenn ich die Korrektur jetzt so abschicke wird die Forderung zurückgenommen oder?

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  • Charlie24
    antwortet
    Da habe ich die komplette MwST. erstattet bekommen
    Eigentlich müssen es 11,02 € weniger als als die 3.743,00 € gewesen sein. Im 4. Quartal müsstest du 34,20 € Umsatzsteuer entrichtet haben.

    Ich komme zu einem Vorauszahlungsoll von - 3.697,78 €.

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  • Boiler
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Der September gehört ja auch zum 3. Quartal !

    Du musst doch wissen, was dir das Finanzamt aufgrund der ersten Voranmeldung überwiesen hat.
    Da habe ich die komplette MwST. erstattet bekommen

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  • Charlie24
    antwortet
    Diese sollte ich dann aber Viertel Jährlich machen deswegen habe ich bestimmt auch 2x die MwSt. (September 58€ und 4.Quartal 180€) eingetragen gehabt.
    Der September gehört ja auch zum 3. Quartal !

    Du musst doch wissen, was dir das Finanzamt aufgrund der ersten Voranmeldung überwiesen hat.

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  • Boiler
    antwortet
    Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
    Aber Du sagst Du hast die Vorsteuer nur einmal gekriegt. Dann musst Du ja einen Bescheid vom Finanzamt bekommen haben.
    So ich habe jetzt mal alles durchgeschaut vom FA habe ich keine Post wegen der Erstattung bekommen. Ich hatte nur Post bekommen, weil ich für September und Oktober die Anmeldung Monatlich gemacht hatte.Diese sollte ich dann aber Viertel Jährlich machen deswegen habe ich bestimmt auch 2x die MwSt. (September 58€ und 4.Quartal 180€) eingetragen gehabt. Wenn ich mir jetzt die Meldungen zur Vorauszahlung anschaue wo in der Zeile 81 180€ steht das wäre so gesehen meine ganzen Angaben für das Jahr 2021 zusammengerechnet.

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  • L. E. Fant
    antwortet
    Aber Du sagst Du hast die Vorsteuer nur einmal gekriegt. Dann musst Du ja einen Bescheid vom Finanzamt bekommen haben.

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  • Boiler
    antwortet
    Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
    Wie gesagt, Addiere alle Voranmeldungen. Wenn es für einen Zeitraum eine spätere Festsetzung durch das Finanzamt gibt, dann nimm stattdessen diese.

    Wenn Du eine genaue Zahl haben möchtest dann müsstest Du uns ja alle Unterlagen vorlegen!
    Die beiden Anmeldungen die ich gemacht habe sind online da die Anlage erst Sep. in Betrieb genommen wurde.

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