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Forstwirtschaftliche außerordentl. Holznutzung - welche pauschalen Betriebsausgaben?

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    Forstwirtschaftliche außerordentl. Holznutzung - welche pauschalen Betriebsausgaben?

    Hallo ELSTERFORUM,

    ich würde mich wahnsinnig freuen, wenn ihr mir weiterhelfen könntet:

    Ich habe Land- und Forstwirtschaft, deren Gewinnermittlung nach §13a geregelt wird.

    Ich habe 20 ha Wald und hatte in diesem Betriebsjahr ausschließlich außerordentliche Holznutzung infolge höherer Gewalt (Kamalitätsschäden = Borkenkäferholz). Ich hatte also kein "normales" Holz eingeschlagen, sondern wirklich ausschließlich Schadholz aus höherer Gewalt. In Summe waren es 600 Festmeter mit einem Verkaufspreis von 30.000 EUR, also im Durchschnitt 50 EUR pro Festmeter. Das Schadholz wurde vorher gemeldet und wurde vom Bay. Landesamt für Steuern als Schadholznutzung i.S.d. §34b EStG anerkannt. Ich fülle die Anlage 34b nach besten Wissen und Gewissen aus. Ich habe jetzt konkret 2 Fragen:

    - Anlage 34b: Muss bzw. soll ich "Die angeordnete Einschlagsbeschränkung wurde eingehalten." beim Absatz "Forstschäden-Ausgleichsgesetz (ForstSchAusglG)" ankreuzen?

    - Anlage 13a: Verwende ich das Feld "Verwertung von eingeschlagenem Holz (Pauschale Betriebsausgaben 55 Prozent)" oder das Feld "Verwertung von eingeschlagenem Holz (§ 4 ForstSchAusglG) (Pauschale Betriebsausgaben 90 Prozent)". Je nachdem was ich anklicke hat dies eine gewaltige Auswirkung auf die Steuerberechnung.

    Ich bin leider damit überfordert und würde mich über Hilfe riesig freuen.

    Euer Klaus aus Franken

    #2
    Das ist eine Frage, die du dem auf Land- und Forstwirtschaft spezialisierten Steuerberater stellen musst. Es wäre ein Zufall,

    dass hier im Anwenderforum jemand unterwegs ist, der sich damit wirklich auskennt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Hallo,
      - Anlage 13a: Verwende ich das Feld "Verwertung von eingeschlagenem Holz (Pauschale Betriebsausgaben 55 Prozent)" oder das Feld "Verwertung von eingeschlagenem Holz (§ 4 ForstSchAusglG) (Pauschale Betriebsausgaben 90 Prozent)". Je nachdem was ich anklicke hat dies eine gewaltige Auswirkung auf die Steuerberechnung.
      Das war einer der Gründe für mich die Gewinnermittlung nach §4Abs 3(EÜR) zu machen. Weil ich das Funktionsprinzip nicht ganz verstanden habe. Holz muss immer eingeschlagen werden, die eine Klausel hieß glaub ich Verwertung des Holzes auf dem Stamm. Ich gebe den Umsatz aus dem Verkauf als Betriebseinahmen an , die Aufarbeitungskosten als Fremdleistung, und die gezahlte Umsatzsteuer(der Aufarbeitungskosten) als gezahlte Vorsteuer. Ich mache das informativ weil ich als Landwirt der kein Gewerbe angemeldet hat, nicht umsatzsteuerpflichtig bin, daher bekomme ich die gezahlte Vorsteuer auch nicht erstattet. Der große Nachteil ist, meine eigene Arbeitsleistung kann ich dann nicht steuerlich geltend machen soviel ich weiß. Nur alle damit in Verbindung stehenden Ausgaben. Es ist im Netz auch sehr wenig Informationen vorhanden wie jemand der Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft hat, aber kein Gewerbe, steuerlich korrekt handelt.

      Wichtig ist jede Kalamitätsnutzung rechteitig vor der Nutzung anmelden damit der Bestand kontrolliert werden kann. bei mir war ein Forstsachverständiger des FA Erfurt vor Ort, der Mann war aber sehr in Ordnung

      Anmerkung: Vermarktung auf dem Stamm könnte bedeuten das jemand das Holz besichtigt und so wie es dasteht kauft und selbst einschlägt. Habe aber noch nie gehört das das irgendwo so gehandhabt wird. Falls man nicht selbst einschlägt beauftragt man selbst oder der zuständige Revierförster einen Unternehmer der das macht, um die Vermarktung muss man sich entweder selbst kümmern oder man vermarktet es über eine Forstbetriebsgemeinschaft. Evtl anfallendes Brennholz ist Umlaufvermögen solange es noch nicht verkauft ist (dann Betriebseinnahme) oder man es selbst privat nutzt, dann ist es eine Betribsentnahme.

      Guten Rutsch!
      Zuletzt geändert von Frank aus Ost-Th.; 31.12.2022, 19:09.
      Freundliche Grüße
      Frank

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        #4
        Willst Du mehr als 90 % der Einnahmen als Werbungskosten absetzen?

        Holzverkauf am Stock ist durchaus eine gängige Verkaufsmethode
        (wenn auch nicht unbedingt in Deutschland).

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