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Arbeitsaufwand für ELSTER-Benutzung geltend machen?

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    Arbeitsaufwand für ELSTER-Benutzung geltend machen?

    Kann ich meinen Arbeitsaufwand für das Ausfüllen der ELSTER-Formulare, einschließlich Recherche, als Sonderausgabe geltend machen bzw. dem Finanzamt in Rechnung stellen?

    Ich bin kein Steuerberater und nehme momentan auch keinen in Anspruch.
    Ich bin selbstständig tätig, verzeichne meine überschaubaren Geschäftsvorfälle chronologisch und thematisch geordnet in einer Excel-Tabelle.

    Abgesehen von ELSTER-Fehlermeldungen bei der Formularprüfung und Recherche wegen fehlender oder unverständlicher bzw. missverständlicher Erklärungen und Beschriftungen der Eingabefelder, ensteht für mich unproduktiver Mehraufwand, da ich die Posten und Zwischensummen meiner eigenen buchhalterischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung an die abweichenden Kategorien der Anlage EÜR des Finanzamts anpassen muss.

    (Mögliche Lösungen für die Zukunft beinhalten selbstverständlich die Beauftragung einer Steuerberaterin, die Nutzung einer Buchhaltungssoftware mit ELSTER-Schnittstelle etc. wobei leider eine mehrfach empfohlene Steuererklärungs-App ausdrücklich nicht für Selbstständige geeignet ist. Weiterhin werde ich wohl ab jetzt meine eigene Buchhaltung bereits unterjährig an die ELSTER-EÜR-(Un-)Logik anpassen, in der Hoffnung, dass der Kontenrahmen Ende 2023 im Wesentlichen dieselbe sein wird.)

    #2
    Zitat von mocha Beitrag anzeigen
    Kann ich meinen Arbeitsaufwand für das Ausfüllen der ELSTER-Formulare, einschließlich Recherche, als Sonderausgabe geltend machen bzw. dem Finanzamt in Rechnung stellen?
    Nein.

    Wo darf ich die Rechnung für diese Auskunft hinschicken?

    Kommentar


      #3
      Zitat von multi Beitrag anzeigen

      Nein.

      Wo darf ich die Rechnung für diese Auskunft hinschicken?
      Sehr gut!

      Da politische Aussagen hier vermutlich auch nichts zu suchen haben, erspare ich mir alles, was mir ansonsten auf der Zunge läge.

      An multi und alle anderen, die hier regelmäßig antworten: vielen Dank für Eure/Ihre Zeit, Hilfe und Unterstützung und ein erfolgreiches neues Jahr!

      Kommentar


        #4
        Du hast ja auch keine Kosten gehabt, solange Du Dir keine Steuersoftware anschaffst oder einen Steuerberater anlachst.

        Wenn Du damit aussagen willst, dass Du aufgrund des Arbeitsaufwands in dieser Zeit keine Mehreinnahmen generieren kannst, wurde das schon zu deinen Gunsten berücksichtigt, denn die gerade nicht generierten Mehreinnahmen brauchst Du ja auch nicht zu versteuern.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          ... da ich die Posten und Zwischensummen meiner eigenen buchhalterischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung an die abweichenden Kategorien der Anlage EÜR des Finanzamts anpassen muss.
          Das lässt sich aber leicht ändern. Excel ist da recht flexibel. Eine Spalte mit den EÜR-Positionen ist da schnell hinzugefügt und ausgewertet.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Das lässt sich aber leicht ändern. Excel ist da recht flexibel. Eine Spalte mit den EÜR-Positionen ist da schnell hinzugefügt und ausgewertet.
            ob solch Arbeit noch mit den "Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung" vereinbar ist? Schon die alleinige Arbeit mit einer Tabellenkalkulation als Buchhaltung dürfte kaum den GoB entsprechen, wegen der leichten Veränderung. Aber für Gewerbetreibende und auch für Vereine gibt es eigentlich genug technische Möglichkeiten/Software für eine ordnungsgemäße Buchführung - die nach Abschluss des Geschäftsjahres unveränderlich ist.

            .

            Kommentar


              #7
              Wer den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln darf, muss keine Bücher führen, es müssen nur bestimmte Vorgänge aufgezeichnet werden

              Ansonsten genügt eine geordnete Belegablage den Anforderungen. Deshalb sind interne Auswertungen mit Excel für die EÜR unbedenklich.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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