Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitlesende,
die bisherige Lohnsteuerkarte wird ab dem Jahr 2012 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden.
Nur der aktuelle Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) ist zum Abruf der ELStAM berechtigt. Hat ein Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitgeber, können auch alle weiteren Arbeitgeber (Nebenarbeitgeber) die für die Lohnsteuerberechnung erforderlichen Daten abrufen. Den Nebenarbeitgebern steht nur ein Teil der ELStAM zum Abruf zur Verfügung (Steuerklasse 6, Religion und gegebenenfalls ein Freibetrag).
Die Arbeitnehmer können selbst bestimmen, welchem Arbeitgeber Ihre Daten zum Abruf bereitgestellt werden und welche Arbeitgeber davon ausgeschlossen sein sollen (Positivliste/ Teilsperrung/ Vollsperrung). Den Antrag können die Arbeitgeber bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen.
Hat der aktuelle Arbeitgeber aufgrund einer Sperrung keinen Zugriff auf Ihre Daten, ist er verpflichtet, den Arbeitslohn *nach Steuerklasse 6 zu besteuern*.
ELSTER bietet allen Arbeitnehmern, Rentnern, Pensionären, Unternehmern, Arbeitgebern und deren Dienstleistern die Möglichkeit, verschiedene Steuererklärungen elektronisch via Internet an das Finanzamt zu übermitteln.
Sollten nun die Arbeitnehmer uns als Dienstleister den Zugriff auf ihre Daten nicht erlaubt haben, so sind wir also verpflichtet den Arbeitslohn nach Steuerklasse 6 zu besteuern. Das würde unsere Arbeit erleichtern und beschleunigen, hätte aber gravierende finanzielle Auswirkungen.
Um im Jahr 2012 einen möglichst reibungslosen Flächenbetrieb gewährleisten zu können, soll das neue Verfahren ab Mitte des Jahres 2011 mit ausgewählten Arbeitgebern im Pilotbetrieb getestet werden. Wichtige Erfahrungen aus dem Pilotbetrieb dienen auch der Fortschreibung der FAQ-Liste.
Ich möchte diese Frage hier zur Diskussion stellen, um hierzu Ihre und Eure Einschätzungen zu sammeln.
liebe Mitlesende,
die bisherige Lohnsteuerkarte wird ab dem Jahr 2012 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden.
Nur der aktuelle Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) ist zum Abruf der ELStAM berechtigt. Hat ein Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitgeber, können auch alle weiteren Arbeitgeber (Nebenarbeitgeber) die für die Lohnsteuerberechnung erforderlichen Daten abrufen. Den Nebenarbeitgebern steht nur ein Teil der ELStAM zum Abruf zur Verfügung (Steuerklasse 6, Religion und gegebenenfalls ein Freibetrag).
Die Arbeitnehmer können selbst bestimmen, welchem Arbeitgeber Ihre Daten zum Abruf bereitgestellt werden und welche Arbeitgeber davon ausgeschlossen sein sollen (Positivliste/ Teilsperrung/ Vollsperrung). Den Antrag können die Arbeitgeber bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen.
Hat der aktuelle Arbeitgeber aufgrund einer Sperrung keinen Zugriff auf Ihre Daten, ist er verpflichtet, den Arbeitslohn *nach Steuerklasse 6 zu besteuern*.
ELSTER bietet allen Arbeitnehmern, Rentnern, Pensionären, Unternehmern, Arbeitgebern und deren Dienstleistern die Möglichkeit, verschiedene Steuererklärungen elektronisch via Internet an das Finanzamt zu übermitteln.
Sollten nun die Arbeitnehmer uns als Dienstleister den Zugriff auf ihre Daten nicht erlaubt haben, so sind wir also verpflichtet den Arbeitslohn nach Steuerklasse 6 zu besteuern. Das würde unsere Arbeit erleichtern und beschleunigen, hätte aber gravierende finanzielle Auswirkungen.
Um im Jahr 2012 einen möglichst reibungslosen Flächenbetrieb gewährleisten zu können, soll das neue Verfahren ab Mitte des Jahres 2011 mit ausgewählten Arbeitgebern im Pilotbetrieb getestet werden. Wichtige Erfahrungen aus dem Pilotbetrieb dienen auch der Fortschreibung der FAQ-Liste.
Ich möchte diese Frage hier zur Diskussion stellen, um hierzu Ihre und Eure Einschätzungen zu sammeln.
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