Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Rücksendung in Umsatzsteuervoranmeldung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Rücksendung in Umsatzsteuervoranmeldung

    Hallo zusammen,

    Mir ist nicht ganz klar, wo ich Rücksendungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung eintrage.
    Zur Erläuterung folgender Fall:

    Ich kaufe Gegenstand X für mein Unternehmen im Januar und trage die gezahlte Umsatzsteuer entsprechend in Abschnitt 7, Zeile 55 bei Elster ein.
    Nun stimmt etwas mit Gegenstand X nicht. Ich sende diesen zurück und erhalte im Februar den gesamten Betrag, samt Umsatzsteuer auf mein Konto zurücküberwiesen.

    Wo trage ich jetzt diese Rückbuchung der Umsatzsteuer bei Elster ein?

    Freue mich sehr über eure Hilfe!

    Beste Grüße

    Max

    #2
    Stornos, Retouren, Rücksendungen - also alles, womit irgendwas rückgängig gemacht wird, trägt man natürlich ins gleiche Feld ein wie die ursprüngliche Buchung, nur eben mit umgekehrtem Vorzeichen.

    Evtl. noch Kennziffer 37 ausfüllen (Korrektur der Vorsteuer, die in den "normalen" Vorsteuerfeldern enthalten ist).

    Kommentar


      #3
      Vielen Dank für die schnelle Antwort!

      Nur um ganz sicherzugehen:
      Nehmen wir an, ich hätte in diesem Monat 300,- € USt. bei Unternehmenseinkäufen gezahlt. Für die Rücksendung erhalten ich 100,-€ USt. zurückerstattet. Also verrechne ich beides (300€ - 100€ = 200€) und trage demnach 200,-€ in Zeile 55 ein.

      Gleichzeitig trage ich den Betrag, der mir erstattet wurde, in Zeile 74 bzw. Kennzahl 37 ein. Also hier 100,-€.
      Richtig?

      Kommentar


        #4
        Der Vorsteuerabzug wird ja hier schon durch den - richtigen - negativen Eintrag in Kennzahl 66 rückgängig gemacht. Ein zusätzlicher Eintrag in Kennzahl 37 wäre meiner Meinung nach falsch.

        Kommentar


          #5
          Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
          Der Vorsteuerabzug wird ja hier schon durch den - richtigen - negativen Eintrag in Kennzahl 66 rückgängig gemacht. Ein zusätzlicher Eintrag in Kennzahl 37 wäre meiner Meinung nach falsch.
          Mag sein, aber für was ist denn dann Kz 37 gut?

          Im umgekehrten Fall ist das meiner Meinung nach eindeutiger:

          Wenn ich was verkaufe mit 19% USt, trage ich das ja bei Kz 81 ein. Wenn dann der Kunde nicht zahlt und Mahnbescheid und Gerichtsvollzieher (wegen "Kunde ist pleite") ergebnislos sind, ziehe ich den Umsatz in der nächsten Voranmeldung wieder von Kz 81 ab - und trage diesen ausgebuchten Umsatz zusätzlich in Kz 50 ein.

          Nachdem ja Kz 37 "spiegelbildlich" zu Kz 50 ist, der Fall "Lieferant ist pleite" dafür aber nicht relevant ist: Also was schreibt man dann in Kz 37?

          Kommentar


            #6
            KZ 37 müsste dann wohl der insolvente Kunde verwenden.

            Ich hatte mich damit nicht wirklich ernsthaft befasst und habe das § 17 ignoriert, stattdessen an den 15 a gedacht. Aber damit war ich dann auch auf der falschen Spur.

            Scheinbar sind also diese zwei Kennzahlen gleichzeitig bei Verkäufer und Käufer auszufüllen, wenn eine Forderung uneinbringlich wird, oder auch bei nachträglichen Boni, Skonti, etc.

            https://www.smartsteuer.de/online/le...sungsgrundlage

            Kommentar


              #7
              Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
              Scheinbar sind also diese zwei Kennzahlen gleichzeitig bei Verkäufer und Käufer auszufüllen, wenn eine Forderung uneinbringlich wird, oder auch bei nachträglichen Boni, Skonti, etc.
              ...oder evtl. auch bei simpler Rückgabe der Ware und Stornierung der Rechnung?

              Da bin ich halt nicht sicher, ob dieser Grund auch schon "genügt" oder ob schon tatsächlich Insolvenz o.ä. mit im Spiel sein muss.

              Kommentar


                #8
                Jedenfalls gibt's dieses Eingabefeld erst seit 2021 ... das beruhigt mich, andernfalls hätt ich's kennen sollen.

                Meiner Meinung nach sollte das schon nur dann verwendet werden, wenn die Leistung tatsächlich durchgeführt worden und nicht rückgängig gemacht worden ist. So versteh ich die Texte dazu wörtlich.
                Wahrscheinlich fragt halt dann in jedem 20. Fall mal ein Prüfer nach und berichtigt das, falls es wirklich falsch eingetragen sein sollte. Könnte aber vielleicht sein, dass sie gerade da ein Auge drauf werfen, weil evtl. jemand den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.

                Kommentar


                  #9
                  Vielen Dank für eure Hilfe! Ich werde es vorerst mal nur in Zeile 55 vermerken.

                  Kommentar

                  Lädt...
                  X