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Nachzahlung bei Elsterprüfung

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    Nachzahlung bei Elsterprüfung

    Hallo zusammen,

    bei der Elsterprüfung der Steuererklärung 2022 ergibt sich eine Nachzahlung von 2.827 €, die ich nicht logisch finde.

    Steuerklasse 3 verheiratet und habe ein Kind.
    Jahresgehalt: 42.100 €
    bezahlte Steuer: 2.618 €
    Werbungskosten inkl Fahrkosten: 3.117 €
    RV: 3.887 €
    KV: 3.406 €
    PV: 637 €
    AV: 501 €

    Folgende Anlagen habe ich ausgefüllt:

    Hauptvordruck
    Anlage N
    Anlage Vorsorge

    Hat jemand eine Idee, wo der Fehler sein könnte?
    Grüße

    #2
    Hat der Ehegatte keine Einkünfte? Wurde er denn in der Steuererklärung mit angeführt?

    Kommentar


      #3
      bei der Elsterprüfung der Steuererklärung 2022 ergibt sich eine Nachzahlung von 2.827 €, die ich nicht logisch finde.
      Ich auch nicht. Steht da bei verbleibende Beträge eventuell ein Minuszeichen davor ?
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Charlie24 Das würde aber Voraussetzen, dass Vorauszahlungen geleistet wurden oder der TE hat uns die Kirchensteuer verschwiegen.
        Eine Erstattung höher als die einbehaltenen Steuer ist ansonsten nicht möglich.

        Ich habe mal eine Probeberechnung für 2021 mit den angegebene Zahlen gemacht und bekomme eine noch höhere Nachzahlung.
        Ursache: Ehefrau vergessen und somit Einzelveranlagung
        Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 12.01.2023, 06:33.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
        ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

        Kommentar


          #5
          vielen Dank für Ihre Antworten.
          Richtig, ich habe nicht wissen können, wie ich meine Ehefrau (arbeitet nicht) und mein Kind in der Steuererklärung integriere.
          Welche Veranlagung muss ich nehmen?
          Grüße

          Kommentar


            #6
            Wenn mit der Ehefrau zusammen, dann vielleicht Zusammenveranlagung?

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              #7
              Hallo,

              und für Kinder gibt es extra die Anlage Kind.

              Stefan
              Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                #8
                Zitat von MoU Beitrag anzeigen
                Richtig, ich habe nicht wissen können, wie ich meine Ehefrau (arbeitet nicht) und mein Kind in der Steuererklärung integriere.
                Es ist noch niemand allwissend auf die Welt gekommen, aber durchaus wohlwollend gesagt, muss jeder sich überlegen, ob er mit der amtlichen Anleitung, die Basis der Steuerformulare bei Mein Elster klar kommt, oder lieber z.B. die 5 bis 10 Euro in eine Software beim Discounter investiert, die einen an die Hand nimmt.

                (Wobei man da auch etwas Vorsicht walten lassen muss, in einem anderen Forum habe ich jemand gelesen, der eine tolle App benutzt und bezahlt hat, bei der man angeblich nur die LStB fotografieren und hochladen muss... da kam dann eine riesige Erstattung raus, weil bei der Texterkennung irgendwo das Komma verrutscht ist ... Fragesteller wunderte sich auch gar nicht, dass er viel mehr Steuern zurück bekommt als er überhaupt bezahlt hat ... FA hat die falschen Werte natürlich korrigiert, und weil da auch bei Klasse 3 einzeln veranlagt wurde, gab es stattdessen eine ordentiche Nachzahlung im Bescheid)

                Kommentar


                  #9
                  Auch ich möchte mal hier einsteigen und nicht direkt einen neuen Thread eröffnen.

                  Ich bin auch gerade bei meiner Einkommensteuererklärung 2022 als Selbstständiger mit einem Gewinn von 22.344 €.
                  Davon werden in der Berechnung folgende Beträge abgezogen
                  1682 € [94 % der Beiträge zur RV]
                  726 € + 145 € [Beiträge zu GKV und PV]
                  726 € [Lebensversicherung & Haftpflichtversicherung]
                  72 € Pauschbetrag

                  = 18.993 € zu versteuerndes Einkommen

                  Aber 644 € Steuernachzahlung trotz Zusammenveranlagung bei einem Steuerfreibetrag von 19.968 € = 2 × 9.984 €

                  Was am Steuerfreibetrag habe ich nicht verstanden? Das zu versteuernde Einkommen liegt doch knapp 1000 € unter dem Freibetrag. Oder kann das an etwa 8133 € Lohnersatzleistungen liegen, die per Progressionsvorbehalt mit in die Berechnung einbezogen werden, aber aus mir unerfindlichen Gründen nicht in der Steuerberechnung aufgeführt werden? Aber selbst dann müsste die Steuer laut mir vorliegender Splitting 1124 € betragen.

                  Weiterhin würde mich mal interessieren, ob ich damit rechnen kann, dass die 540 € an Riester-Beiträgen, die ich in 2022 geleistet habe, bei der endgültigen Steuerberechnung im Finanzamt auch berücksichtigt und von der Steuer abgezogen werden. Eintragen kann man diese Beträge doch nirgendwo mehr, weil die automatisch übermittelt werden, oder?

                  Wenn hier jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte, wäre ich wirklich ausgesprochen dankbar.

                  Freundliche Grüße,
                  Thomas

                  Kommentar


                    #10
                    Oder kann das an etwa 8133 € Lohnersatzleistungen liegen, die per Progressionsvorbehalt mit in die Berechnung einbezogen werden, aber aus mir unerfindlichen Gründen nicht in der Steuerberechnung aufgeführt werden?
                    Ja, natürlich. Der Betrag selbst ist ja steuerfrei und erscheint deshalb nicht in der Steuerberechnung. Der Prozentsatz der Einkommensteuer

                    ist aber in der Zeile zu versteuern mit Progressionsvorbehalt angegeben.

                    Den Riesterbeitrag musst du in der Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung erfassen.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                    Kommentar


                      #11
                      • Es ist der Sinn und Wesen des Progressionsvorbehalts, dass die Steuer dann nicht anhand des Tabellenwerts für das zvE berechnet wird, sondern mit dem prozentualen Steuerwert, der sich ergibt, wenn man das zvE um die Lohnersatzleistungen etc. erhöht.
                      • Zunächst ist bzgl. der Riesterbeiträge nicht ersichtlich, wo bei einem Selbständigen die Begünstigung liegen soll. Soweit die Anlage AV ausgefüllt wurde und dort (hoffentlich korrekt!) angegeben wurde, dass eine Begünstigung vorliegt, sowie die Riesterbeiträge in den Zusatzangaben, die nicht ans FA übermittelt werden, angegeben wurden, gibt die Berechnung das Ergebnis der Günstigerprüfung wieder.

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                        #12
                        Zunächst ist bzgl. der Riesterbeiträge nicht ersichtlich, wo bei einem Selbständigen die Begünstigung liegen soll.
                        Es wurden Lohnersatzleitungen bezogen.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Hallo nochmal,
                          nach Erfassung der Zusammenveranlagung und Kindanlage gibt es jetzt -462 als Erstattung.
                          vielen Dank an alle und alles gute.
                          Grüße
                          MoU

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                            #14
                            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                            Ja, natürlich. Der Betrag selbst ist ja steuerfrei und erscheint deshalb nicht in der Steuerberechnung. Der Prozentsatz der Einkommensteuer

                            ist aber in der Zeile zu versteuern mit Progressionsvorbehalt angegeben.

                            Den Riesterbeitrag musst du in der Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung erfassen.
                            Vielen Dank für diese Antwort. Das beantwortet gleiche beide meiner Fragen. So ganz passend finde ich die Bezeichnung steuerfrei aber auch nicht, denn letztendlich sind das die Einnahmen, die mich Einkommensteuer kosten lassen.


                            Zitat von multi Beitrag anzeigen
                            • Es ist der Sinn und Wesen des Progressionsvorbehalts, dass die Steuer dann nicht anhand des Tabellenwerts für das zvE berechnet wird, sondern mit dem prozentualen Steuerwert, der sich ergibt, wenn man das zvE um die Lohnersatzleistungen etc. erhöht.
                            • Zunächst ist bzgl. der Riesterbeiträge nicht ersichtlich, wo bei einem Selbständigen die Begünstigung liegen soll. Soweit die Anlage AV ausgefüllt wurde und dort (hoffentlich korrekt!) angegeben wurde, dass eine Begünstigung vorliegt, sowie die Riesterbeiträge in den Zusatzangaben, die nicht ans FA übermittelt werden, angegeben wurden, gibt die Berechnung das Ergebnis der Günstigerprüfung wieder.
                            Wie genau darf ich das Verstehen, dass dir die Begünstigung nicht ersichtlich ist? Ich habe in die Rentenversicherung eingezahlt und Einkommen und zahle in meine Riester-Verträge ein und habe dadurch unmittelbaren Anspruch auf die Zulagen. Die Eingabe ist noch nicht erfolgt. Das hole ich jetzt aber nach.

                            Allen Antwortenden an dieser Stelle vielen Dank!

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                              #15
                              Da fällt mir ein, dass Selbstständigen, die keine Einkommensteuervorauszahlung leisten, die Energiepreispauschale von 300 € mit der Steuererklärung 2022 ausgezahlt werden soll. Auch davon finde ich kein Wort in meiner Berechnung. Oder kann das nur das Finanzamt selbst feststellen und entsprechend von der Steuer abziehen?

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