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Terrassenfläche // Abgrenzung Nebengebäude und Garage // Grundsteuer Bayern

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    Terrassenfläche // Abgrenzung Nebengebäude und Garage // Grundsteuer Bayern

    Hallo zusammen,
    dank der vielen guten Hinweisen im Forum bin ich schon ein ganzes Stück weitergekommen, bei zwei Themen hänge ich allerdings noch und hoffe Ihr könnt mir helfen:

    1. Bestimmung der Terrassenfläche
    Hier geht es nicht darum, ob die Fläche mit 25% oder bis zu 50% anzusetzen ist, sondern darum, was bei uns überhaupt als Terrasse anzusehen ist. Ich habe die Definition des LG Landau gefunden: "eine Terrasse einen ebenerdigen Platz voraussetzt, der ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet ist. Dieser muss mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet sein."

    Hinter unserem Haus befindet sich eine gepflasterte Fläche, die zweifelsfrei geeignet ist, um Stühle und Tische aufzustellen und sie grenz ans Wohnzimmer an und ist von dort über eine Tür begehbar. Teilweise ist sie auch überdacht.

    Allerdings ist die gepflasterte Fläche zu gleich auch der Zugang zur Garage und den anderen Nebengebäuden. Wenn man von unsere Haustüre kommt, dann geht man durch eine Tür, muss über die "Terrasse", um zur Garage zu kommen bzw. zu den Nebengebäuden.

    Ich bin hier total überfragt, ob ich die Fläche überhaupt angeben soll und wenn ja, wie viel bzw. wie weit, das geht ja fließend über in den Weg zur Gartenlaube.

    Ich habe mal ein paar Bilder gemacht, damit man eine Vorstellung hat (Der Unterstand dient derzeit noch als Lagerplatz für alles mögliche, das wird also kein Platz für die Mülltonne etc. bleiben, sondern da wird zukünftig vmtl. ein Tisch und Stühle stehen).



    2. Abgrenzung des Nebengebäudes und der Garage
    Wie man auf dem letzten Foto sehen kann, grenzt an die Garage ein langgezogenes Nebengebäude. Nach meinem Wissen, wurde die Garage erst Ende der 80er Jahre errichtet, wobei eine bestehende Mauer teilweise mit genutzt wurden (Teilweise, da die Garage auch auf gepachteter Fläche des Nachbarn steht). Es gibt keinen Durchgang von Nebengebäude und Garage.

    Für mich stellt sich die Frage, ob ich das als ein Gebäude, ggfs. als eine Garage ansetzen muss oder es eine Garage und ein Nebengebäude ist. Aus meiner Sicht etwas komplexer wird das auch dadurch, dass die Garage teilweise auf fremden Grund errichtet wurde.

    Insgesamt hat die Garage eine Fläche von 31m², auf unserem Grund stehen davon 19m². Das Nebengebäude besteht aus zwei Räumen, der vordere Teil hat 4 gemauerte Wände und ist 14m³ groß, der größere Raum hat 2 gemauerte Wände (die anderen Wände sind aus Holz) und ist 23m² groß. Beide Räume haben eigene Zugänge und keinen Durchgang.

    Nach meiner Recherche ist der Teil der Garage, der auf fremden Grund steht, dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen und nicht uns. Sieht das jemand anders? So oder so wäre das für mich aber ein

    Beim Nebengebäude würde ich sagen, dass das ein Gebäude ist und damit nach Abzug der 30m², noch 7m² anzusetzen sind. Bei der Garage wäre ich so oder immer unter 50m², außer ich müsste das Nebengebäude hinzurechnen, dann käme es auf die Fläche auf fremden Grund an.

    Würde mich hier über eure Meinung freuen.

    Vielen Dank und viele Grüße
    Maeg


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    Diese Galerie hat 4 Bilder

    #2
    die zweifelsfrei geeignet ist, um Stühle und Tische aufzustellen und sie grenz ans Wohnzimmer an und ist von dort über eine Tür begehbar.
    Damit ist die Fläche zweifelsfrei als Terrasse einzustufen. Ob sie anteilig angerechnet werden muss oder nicht, hängt davon ab, ob für das Haus

    eine noch gültige Wohnflächenberechnung nach der II. Berechnungsverordnung vorliegt, was voraussetzt, dass das Baujahr 2003 oder älter ist,

    was nach den Fotos ja wohl der Fall ist. Nebengebäude, die nicht als Garage genutzt werden oder genutzt werden können, unterfallen der in

    Bayern gültigen Freigrenze von insgesamt 30 m². Für Gebäude auf fremden Grund und Boden ist in Bayern nach wie vor der Gebäudeeigentümer

    erklärungspflichtig. Für Garagen gilt bei Wohnnutzung eine Freibetrag von insgesamt 50 m².
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Für Garagen gilt bei Wohnnutzung eine Freibetrag von insgesamt 50 m².
      Also eine Garage mit ca. 20 qm Fläche muss ich erst gar nicht in der Grundsteuereklärung erwähnen oder?

      Kommentar


        #4
        Erwähnen schon, halt mit 0 Quadratmeter Nutzfläche angeben.

        Kommentar

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