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Grundsteuer Hessen - offenes Nebengebäude

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    Grundsteuer Hessen - offenes Nebengebäude

    Ich habe einen Resthof in U-Form, keine landwirtschaftliche Nutzung mehr, rechts Wohnhaus mit ehemaligen Stallungen, quer die Scheune mit Garage, links eine ehemalige Schlosserei und eine offene Remise mit Spitzboden, die die Scheune und die Schlosserei verbindet.

    Ich finde nirgendwo, wie ich diese offene Remise zu berechnen habe. Gar nicht, weil lange Seite offen, volle Fläche oder abzüglich eines Weges als Zufahrt für die Scheune?

    Müssen die Dachböden der Nebengebäude mit eingerechnet werden oder fallen die wie beim Wohnhaus weg?

    #2
    Hat hier wirklich keiner eine Ahnung?

    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Nach Bundesrecht fallen die nur privat bzw. nicht genutzten Nebengebäude aus der Bewertung, das sind Abstellräume außerhalb der Wohnung

    oder nicht benutzbare Gebäude. Was den Bodenrichtwert angeht, kann ich dazu nichts sagen. 5.500 m² ist für Wohnbaufläche ziemlich viel.
    Ich erlaube mir hier mal aus einem anderen Beitrag zu zitieren - müssen die Nebengebäude also wirklich gar nicht angegeben werden?
    Ich blick inzwischen wirklich überhaupt nicht mehr durch.
    Zuletzt geändert von Ulla16; 20.01.2023, 11:57.

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      #3
      Was für eine Grundsteuererklärung sollst du denn überhaupt abgeben? Nur weil keine landwirtschaftliche Nutzung mehr vorhanden ist, kann es doch noch als landw. Fläche gelten. Was steht denn im Anschreiben?
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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        #4
        Ich erlaube mir hier mal aus einem anderen Beitrag zu zitieren - müssen die Nebengebäude also wirklich gar nicht angegeben werden?
        Bundesrecht gilt in Hessen aber nicht, die haben ein eigenes Grundsteuergesetz. Auswendig weiß ich nur, dass Garagen,

        die zu einer Wohnnutzung gehören, anrechnungsfrei bleiben, andere Garagen bis 100 m² Nutzfläche.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Danke Charlie!

          Das Grundstück ist nicht mehr mit landwirtschaftlicher Nutzung eingetragen.

          Ich hatte jetzt eben das Glück, bei meinem Finanzamt zwei frisch für Nebengebäude + Co. geschulte Mitarbeiter ans Telefon zu bekommen, demnach fallen in diesem Fall alle privat genutzten Nebengebäude mit unter die Wohnfläche. Netterweise darf ich den offenen Gebäudeteil weglassen, es sollen alle Gebäude einzeln angegeben werden.
          Dafür dürfen die Dachschrägen in den Nebengebäuden dann doch rausgerechnet werden.

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            #6
            Dafür dürfen die Dachschrägen in den Nebengebäuden dann doch rausgerechnet werden.
            Wenn die als Wohnflächen erklärt werden müssen oder dürfen, ist das durchaus logisch.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Für das Bundesland Hessen gilt:

              Zur Wohnfläche zählen nicht:
              • Räume im Keller (zum Beispiel Heizungsräume, Waschküchen und Vorratsräume) und Dachgeschoss, sofern sie nicht Wohnzwecken dienen; dies tut etwa ein Party- oder Hobbyraum oder in der Regel ein Bad im Keller.
              • Zur Wohnfläche gehören ferner nicht: Treppen und Abstellräume außerhalb der Wohnung.
              • Garagen: Dienen sie Wohngebäuden, bleiben sie außer Ansatz, wenn sie im räumlichen Zusammenhang zum Gebäude stehen (z. B. angebaute oder freistehende Garage auf dem Grundstück; Tiefgarage) oder ihre Grundfläche 100 qm nicht überschreitet.
              • Nebengebäude: Sie bleiben unberücksichtigt, wenn sie Wohngebäuden dienen und ihre Gebäudefläche weniger als 30 Quadratmeter beträgt. Ein Nebengebäude kann beispielsweise eine Scheune oder ein Gartenhaus sein.
              Für andere als zu Wohnzwecken genutzte Gebäude(teile) müssen Sie die aktuelle Nutzungsfläche erklären. Die Information zur Nutzungsfläche finden Sie ggf. in Ihren Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag. Falls die dortigen Angaben zum Stichtag 01.01.2022 noch aktuell waren, können Sie sie in die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag übernehmen.

              Zu den Nutzungsflächen zählen Flächen, die gewerblichen, betrieblichen (z.B. Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume), öffentlichen oder sonstigen Zwecken (z.B. Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind. Die Nutzungsfläche umfasst sämtliche Grundflächen der nutzbaren Räume. Angaben zu Garagen sind nur erforderlich, wenn diese zu Gebäuden oder Gebäudeteilen gehören, die nicht Wohnzwecken dienen. Angaben zu Nebengebäuden sind nur erforderlich, wenn diese nicht in räumlichem Zusammenhang mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen stehen.

              Zur Nutzungsfläche gehören nicht:
              – Technikflächen (Heizungsräume, Maschinenräume, technische Betriebsräume) und
              – Verkehrsflächen (Eingangsbereiche, Treppenräume, Aufzüge, Flure).
              Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                #8
                Ja, diese Regeln kenne ich alle, aber meine Nebengebäude sind >30m2 und zu Wohnzwecken genutzt, da private Abstellfläche.

                Zur Wohnfläche gehören ferner nicht: Treppen und Abstellräume außerhalb der Wohnung.
                Hier hat mir der nette Herr vom FA erklärt, daß das nur im Wohngebäude gilt, nicht für Nebengebäude. Was stimmt denn jetzt?
                Macht es einen Unterschied, ob der Abstellraum außerhalb der Wohnung ans Wohngebäude angebaut ist oder ein extra Gebäude auf der Grundstücksfläche?

                Ich verzweifel echt langsam....

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                  #9
                  Du musst strikt zwischen Wohnfläche und Nutzungsfläche unterscheiden. Bitte lese meinen Beitrag sorgfältig durch, da steht eigentlich alles drin. Mehr kann ich dir leider nicht helfen.
                  Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                    #10
                    Ich müsste mich erst näher mit den Regelungen in Hessen befassen, um eine belastbare Antwort geben zu können.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
                      Du musst strikt zwischen Wohnfläche und Nutzungsfläche unterscheiden. Bitte lese meinen Beitrag sorgfältig durch, da steht eigentlich alles drin. Mehr kann ich dir leider nicht helfen.
                      Also mein Verständnis ist (bitte korrigiert mich wenn ich falsch liege): Der Begriff Nutzungsfläche trifft nur zu wenn eine gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, bei rein privat genutzten Gebäuden wird gar nicht von Nutzungsfläche gesprochen. Das deckt sich auch mit der Aussage vom Finanzamt die ich heute morgen bekommen habe.

                      Dem entgegen steht aber jetzt eben der Satz daß Treppen und Abstellräume außerhalb der Wohnung nicht einzuberechnen sind. Deshalb frage ich mich, ob sich das "außerhalb der Wohnung" dann nur aufs gleiche Gebäude bezieht oder aufs ganze Grundstück.

                      Ich habe ein Gebäude, das Wohnung und ehemalige Stallungen umfaßt und eine zweite Gebäudeeinheit mit Scheune, offener Remise und ehem. Schlosserei.
                      Zählt die Fläche der Stallungen also nicht weil Abstellraum außerhalb der Wohnung? Oder ist dieser Satz mit den Abstellflächen außerhalb der Wohnung nur für Keller und Dachboden der Wohnung gültig?

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