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Grundsteuererklärung RLP: Zahl der Garagenstellplätze

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    Grundsteuererklärung RLP: Zahl der Garagenstellplätze

    Bundesland: Rheinland-Pfalz

    Hallo!

    Leider habe ich nirgends eine Antwort auf meine Frage gefunden, auch der Chatbot war keine Hilfe. Die Bewertungsstelle meines Finanzamts beantwortet zur Zeit keine Telefonanrufe. Daher hoffe ich, dass mir hier jemand meine Frage beantworten kann.


    Mein Problem:

    Ich bin mir unsicher, was ich bei der Zahl der Garagenstellplätze eintragen muss (1 oder 2). Unsere Garage wurde ursprünglich (1972) als Doppelgarage mit einem Tor gebaut. Bekanntlich sind Autos in der Zwischenzeit aber wesentlich breiter geworden, sodass es praktisch kaum möglich sein dürfte, in dieser Garage zwei Autos unterzubringen.
    Für mich stellt sich die Frage: Wie ist ein Stellplatz genau definiert? Insbesondere: Spielt auch die Einfahrtsbreite (also die Breite des Garagentors) eine Rolle?


    Die Fakten:
    1. In der Garagenverordnung §4 Abs. 2 finde ich die Angabe, dass der Stellplatz mindestens 2,30 m breit sein und einen Abstand von 0,1 m zu Seitenwänden haben muss. Für zwei Stellplätze muss die Garage also mindestens 4,80 m breit sein.
    2. In meinem Fall beträgt die Breite der Garage von der einen Wand zur Fensterbank auf der anderen Seite 4,86 m. Somit wäre theoretisch gerade noch Platz für zwei Stellplätze.
    3. Die Breite des Garagentors beträgt allerdings nur 4,50 m. Sollte die Einfahrtsbreite maßgeblich für die Stellplatzbreite sein, wäre also kein Platz für zwei Stellplätze.
    4. Desweiteren kann man nicht gerade in die Garage einfahren (s. Skizze). In der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garage §4 Abs. 2 ist die erforderliche Fahrgassenbreite definiert. "Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten", also zu interpolieren.
      In unserem Fall komme ich bei zwei Stellplätzen (grob überschlagen) auf einen Wert von ca. 6,13 m Fahrgassenbreite. Diese Breite hat die Einfahrt selbst direkt vor der Garage nicht.
    In der Praxis dürfte es sehr schwer bis unmöglich sein, ein zweites Auto in der Garage so zu parken, dass man noch komfortabel ein- und aussteigen kann.

    Vor allem Punkt 4 spricht für mich eindeutig dafür, dass die Angabe "ein Stellplatz" in Ordnung ist. Liege ich mit meiner Einschätzung richtig?


    Zusatzfrage:
    Neben einer "richtigen" Terrasse haben wir zusätzlich noch an drei Hausseiten geflieste Flächen für Gehwege (in der Skizze rötlich markiert). Sind diese auch alle als Terrasse zu bewerten und (zu 25%) zur Wohnfläche hinzuzurechnen?


    Vielen Dank schon einmal für jede Hilfe!

    Schöne Grüße
    JJ36CF
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    Zuletzt geändert von JJ36CF; 19.01.2023, 17:34.

    #2
    Ich muss passen. Wir haben unterschiedlich große Autos und unsere Doppelgarage ist über 5 m breit, hat 2 Garagentore und eine gerade Einfahrt.

    Ein Garagenstellplatz fließt mit 35,00 € monatlicher Nettokaltmiete in die Bewertung ein. Je nach der für die Gemeinde gültigen Mietniveaustufe erfolgt

    ein Abschlag bis zu 20% oder ein Zuschlag bis zu 40%. Damit und mit den anderen Bemessungskriterien lässt sich der Unterschied schnell berechnen.

    https://grundsteuer.de/rechner/

    Gehwege sind per Definition keine Terrassen. Auch an unsere Terrassen schließen Gehwege an.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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