Bundesland: Rheinland-Pfalz
Hallo!
Leider habe ich nirgends eine Antwort auf meine Frage gefunden, auch der Chatbot war keine Hilfe. Die Bewertungsstelle meines Finanzamts beantwortet zur Zeit keine Telefonanrufe. Daher hoffe ich, dass mir hier jemand meine Frage beantworten kann.
Mein Problem:
Ich bin mir unsicher, was ich bei der Zahl der Garagenstellplätze eintragen muss (1 oder 2). Unsere Garage wurde ursprünglich (1972) als Doppelgarage mit einem Tor gebaut. Bekanntlich sind Autos in der Zwischenzeit aber wesentlich breiter geworden, sodass es praktisch kaum möglich sein dürfte, in dieser Garage zwei Autos unterzubringen.
Für mich stellt sich die Frage: Wie ist ein Stellplatz genau definiert? Insbesondere: Spielt auch die Einfahrtsbreite (also die Breite des Garagentors) eine Rolle?
Die Fakten:
Vor allem Punkt 4 spricht für mich eindeutig dafür, dass die Angabe "ein Stellplatz" in Ordnung ist. Liege ich mit meiner Einschätzung richtig?
Zusatzfrage:
Neben einer "richtigen" Terrasse haben wir zusätzlich noch an drei Hausseiten geflieste Flächen für Gehwege (in der Skizze rötlich markiert). Sind diese auch alle als Terrasse zu bewerten und (zu 25%) zur Wohnfläche hinzuzurechnen?
Vielen Dank schon einmal für jede Hilfe!
Schöne Grüße
JJ36CF
Hallo!
Leider habe ich nirgends eine Antwort auf meine Frage gefunden, auch der Chatbot war keine Hilfe. Die Bewertungsstelle meines Finanzamts beantwortet zur Zeit keine Telefonanrufe. Daher hoffe ich, dass mir hier jemand meine Frage beantworten kann.
Mein Problem:
Ich bin mir unsicher, was ich bei der Zahl der Garagenstellplätze eintragen muss (1 oder 2). Unsere Garage wurde ursprünglich (1972) als Doppelgarage mit einem Tor gebaut. Bekanntlich sind Autos in der Zwischenzeit aber wesentlich breiter geworden, sodass es praktisch kaum möglich sein dürfte, in dieser Garage zwei Autos unterzubringen.
Für mich stellt sich die Frage: Wie ist ein Stellplatz genau definiert? Insbesondere: Spielt auch die Einfahrtsbreite (also die Breite des Garagentors) eine Rolle?
Die Fakten:
- In der Garagenverordnung §4 Abs. 2 finde ich die Angabe, dass der Stellplatz mindestens 2,30 m breit sein und einen Abstand von 0,1 m zu Seitenwänden haben muss. Für zwei Stellplätze muss die Garage also mindestens 4,80 m breit sein.
- In meinem Fall beträgt die Breite der Garage von der einen Wand zur Fensterbank auf der anderen Seite 4,86 m. Somit wäre theoretisch gerade noch Platz für zwei Stellplätze.
- Die Breite des Garagentors beträgt allerdings nur 4,50 m. Sollte die Einfahrtsbreite maßgeblich für die Stellplatzbreite sein, wäre also kein Platz für zwei Stellplätze.
- Desweiteren kann man nicht gerade in die Garage einfahren (s. Skizze). In der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garage §4 Abs. 2 ist die erforderliche Fahrgassenbreite definiert. "Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten", also zu interpolieren.
In unserem Fall komme ich bei zwei Stellplätzen (grob überschlagen) auf einen Wert von ca. 6,13 m Fahrgassenbreite. Diese Breite hat die Einfahrt selbst direkt vor der Garage nicht.
Vor allem Punkt 4 spricht für mich eindeutig dafür, dass die Angabe "ein Stellplatz" in Ordnung ist. Liege ich mit meiner Einschätzung richtig?
Zusatzfrage:
Neben einer "richtigen" Terrasse haben wir zusätzlich noch an drei Hausseiten geflieste Flächen für Gehwege (in der Skizze rötlich markiert). Sind diese auch alle als Terrasse zu bewerten und (zu 25%) zur Wohnfläche hinzuzurechnen?
Vielen Dank schon einmal für jede Hilfe!
Schöne Grüße
JJ36CF
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