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Grundsteuer - Lagerhaus auf Wohngrundstück

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    Grundsteuer - Lagerhaus auf Wohngrundstück

    Hallo, ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Ich fülle gerade die Grundsteuererklärung für Sachsen aus und habe den oft beschriebenen Konflikt Ertragswert Sachwert.

    Ich besitze ein Grundstück mit einem alten Winzerhaus von 1840, welches völlig unbewohnbar und als Lagerraum genutzt wird und einem neuem Gebäude vom Jahr 2000, welches von uns bewohnt wird, auf einem Flurstück.

    Im Grundsteuerportal sind beide Häuser, mit unterschiedlichen Hausnummer vermerkt.

    Nun habe ich das Problem, wenn ich nur das neue Haus angebe, ist alles in Ordnung und ich könnte es versenden.....
    möchte ich aber das alte unbewohnbare Winzerhaus, welches als Lagerhaus genutzt wird, hinzufügen, bekomme ich immer eine Fehlermeldung.

    Ich weiß einfach nicht, wie ich diesen Fehler beheben kann. Was müsste ich eintragen um den Antrag korrekt auszufüllen?

    Danke schon im voraus für eure Hilfe, bin echt am Ende, nach 8h Versuchen
    Zuletzt geändert von Charlie24; 20.01.2023, 17:29.

    #2
    Ich habe den Titel geändert, der Benutzername ist nicht hilfreich.

    Gibt es noch aktiven Weinbau ? Wird das Lager gewerblich genutzt ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Hallo Charlie24,

      Nein, es ist nichts mehr vom Weinbau vorhanden.

      Das Lager wird nicht gewerblich genutzt.

      Das alte Haus wird nur von uns als Lager bzw. Abstellmöglichkeit genutzt.

      Kommentar


        #4
        Das alte Haus wird nur von uns als Lager bzw. Abstellmöglichkeit genutzt.
        Dazu muss in Sachsen (Bundesrecht) nichts erklärt werden. Private Abstell- und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung

        rechnen nicht zur Wohnfläche und fallen nach Bundesrecht bewertungsrechtlich unter den Tisch.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Lieber Charlie24,

          vielen herzlichen Dank für die super schnelle Hilfe. Du hast mir sehr viel geholfen!!!

          Dir ein schönes Wochenende.

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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Dazu muss in Sachsen (Bundesrecht) nichts erklärt werden. Private Abstell- und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung

            rechnen nicht zur Wohnfläche und fallen nach Bundesrecht bewertungsrechtlich unter den Tisch.
            Hallo! Ich suche auch schon seit Stunden, wie ich das handhaben muss. Ich bin auch in Sachsen und neben dem Wohnhaus gibt es 6 weitere Gebäude, die praktisch nur noch nichtgewerblicher Lagerraum sind.

            Ich hatte vermutet, ich muss die Nutzfläche der Wohnfläche gegenüberstellen und dann mein Grundstück als Wohngrundstück oder als Nichtwohngrundstück definieren (Angaben zur Grundstücksart - 22)?
            Wenn das so ist, ist es ja viel einfacher. Ich hatte es mit "Einfamilienhaus" und mit "gemischt genutztes Grundstück" versucht und fand nirgendwo den Punkt, wo ich die Gebäude hinzufügen kann.
            Bzw. Kann man Lagergebäude nur bei "Angaben bei Nichtwohngrundstücken zum Sachwert" eintragen. Was für mich mit der Grundstücksart EFH kollidieren würde. Das gleiche andersherum: Wenn ich "gemischt genutztes Grundstück" angebe kann ich das Wohnhaus nicht mehr bei "Angaben bei Wohngrundstücken zum Ertragswert" angeben, weil es dann ja als Nichtwohngrundstück gelten würde.
            Also war ich auf dem Holzweg und kann die Gebäude einfach ignorieren?

            Danke für die Mühe

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              #7
              Ertragswert und Sachwert darf man nicht mischen. Wenn die Nutzung der Gebäude für eigene oder fremde betriebliche Zwecke

              endgültig aufgegeben ist, dann gilt das, was ich in diesem Thread geschrieben habe. Wenn es nur ein vorübergehender Leerstand

              ist, muss man die Grundstücksart anhand der gesamten Wohn- und Nutzflächen vorab ermitteln. Danach richtet sich dann die Bewertung.

              https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__249.html
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Ich danke sehr!

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