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Grundsteuererklärung: Zweifamilienhaus mit nur einer Haustür

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    Grundsteuererklärung: Zweifamilienhaus mit nur einer Haustür

    Hallo,

    wir wollen unsere Grundsteuererklärung machen und stecken bei einer Frage fest.
    Wir haben zwei Wohnungen in unserm Haus - eine unten, eine oben. Allerdings haben wir nur eine Haustür.
    Anklicken kann man bei der Eingabe aber nur "Zweifamilienhaus" mit der Definition, dass es zwei getrennte Haustüren gibt?!
    Wir gehen aber durch die gleiche Tür ins Haus.

    Ist mit Haustür evtl Wohnungstür gemeint?
    Ich möchte nichts anklicken, bei dem es anschließend heißt, ich hätte eine Falschangabe gemacht.

    #2
    Ergänzung:.
    Oben haben wir eine Tür einsetzen lassen, um die Wohnung abzugrenzen.
    Unten haben meine Eltern keine Extra-Tür. Wir laufen durch den Hausflur nach oben.
    Oben haben wir aber eine komplette Wohnung mit Wohnzimmer (Wohnküche), Schlafzimmern, Bad, Arbeitszimmer.

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      #3
      Welches Bundesland? Als was gilt es denn bei der Wohngebäudeversicherung? Bei der Berechnung nach dem Bundesmodel würdest du ein paar Euro sparen, aber das ist nicht viel.

      Meiner Meinung nach ist das - wie ursprünglich wohl auch gebaut - ein Einfamilienhaus. Gut. ihr habt oben eine Tür eingebaut, aber würdet ihr die Wohnung an Fremde vermieten? Ich glaube nicht.
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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        #4
        NRW.

        Ich habe keine Ahnung, was man wo spart. Ich will nur nicht eine falsche Angabe machen, die mir auf die Füße fallen könnte.

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          #5
          Wenn es zwei abgeschlossene Wohnungen gibt, die kein Wohnungseigentum sind, ist das ein Zweifamilienhaus.

          Das gemeinsame Treppenhaus ist nicht maßgeblich, der Eingangsflur vor den Wohnungen zählt nicht zur Wohnfläche.

          Zu den Anforderungen siehe § 249 Abs. 3 und Abs. 10 BewG: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__249.html
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Zitat von Neelee Beitrag anzeigen
            Unten haben meine Eltern keine Extra-Tür. Wir laufen durch den Hausflur nach oben.
            Unten ist also nur ein Hausflur, wo man einige Zimmer (Wohnzimmer, Küche, Bad o.ä.) erreicht und eine Treppe nach oben führt, richtig? Dann ist das unten m. E. keine abgeschlossene Wohnung und dann zählt das nach wie vor als Einfamilienhaus. Was sagt denn die Wohngebäudeversicherung? Meine Anmerkung bzgl. Vermietung an Fremde zielte darauf ab, dann unten ja (so habe ich jedenfalls verstanden) keine abgeschlossene Wohnung vorhanden ist und somit eventuelle Mieter einfach in die unteren Zimmer gehen könnten, da es keine abgeschlossene Wohnung ist.
            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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              #7
              Ich habe den ersten Beitrag nicht so verstanden, dass es im EG keine Türen zwischen Hauseingangsflur und der Wohnung

              der Wohnung der Eltern gibt, aus dem zweiten Beitrag kann man allerdings darauf schließen. Ob eine Wohnung in jedem Fall

              abgeschlossen sein muss, um als Wohnung zu gelten, ist aber keineswegs ganz klar. In der II. Berechnungsverordnung wurde

              der Fall sogar explizit erwähnt. Da hieß es in § 44 Abs. 3 Nr. 3 II. BVO:

              (3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen werden:

              3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen und einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche
              der nicht abgeschlossenen Wohnung.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                #8
                Sogar ein Haus mit Einliegerwohnung zählt üblicherweise als Einfamilienhaus. Meist wird solch ein Haus vom Eigentümer selbst bewohnt, allerdings kann es natürlich auch vermietet werden.

                Zu einem Zweifamilienhaus gehören dem Namen nach zwei Wohneinheiten. Die Definition als Zweifamilienhaus ist aber nur richtig, wenn im Einzelfall beide Wohneinheiten baulich strikt voneinander getrennt sind. Jede Wohneinheit muss über die üblichen Wohnräume wie Wohn- und Schlafzimmer, Bad und Toilette, Koch- und Waschgelegenheit verfügen. Ein eigener Zugang zu jeder Einheit ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Räume des jeweiligen Teils müssen aber eine Einheit bilden. Jede Wohneinheit muss damit für sich eigenständig nutzbar sein.

                Welche Voraussetzung in diesem Fall vorliegen, muss der/die Eigentümer selber überprüfen und festlegen.
                Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                  #9
                  1. @HundKatzeMaus: Der von Charlie24 zitierte §249 BewG kennt gar nicht den Begriff Einliegerwohnung, somit bleibt es m.E. beim Zweifamlienhaus.
                  In dem älteren §75 BewG (vor der Grundsteuerreform) steht sogar ausdrüclich: "Eine zweite Wohnung steht, abgesehen von Satz 2, dem Begriff "Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist." Die "untergeordnete Bedeutung" ist ein wesenentliches Merkmal der in Wohnungsbaugesetzen geschaffenen "Einliegerwohnung". Also ist es auch nach bisheriger Grundsteuer-Definition ein Zweifamilienhaus.
                  2. Ich selbst bin in einem alten Mietshaus aufgewachen, welches wohl vor vor mehr als hundert Jahren für eine Unternehmerfamilie gebaut wurde. Schon seit Vorkriegszeiten bis heute hat und hatte das Haus aber bis zu vier oder fünf Mietparteien plus Hauseigentümer. Es gibt aber keine abgeschlossenen Etagen, die (abschließbaren) Räume zweigen vom Hausflur ab, unabhängig von späteren Wohnungsbaugesetzen.
                  Ich hätte Probleme, dieses Haus noch als Einfamilienhaus zu deklarieren. Trotz der vorkriegsmäßigen Standards ist es faktisch ein überwiegend zu Wohnzwecken genutztes Mietshaus. Wie man sieht, ist es oft schwierig, Gesetze, Vorschriften und Standards mit der Realität in Übereinstimmung zu bringen.


                  Gruß be.assmann

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                    #10
                    Danke für eure Antworten! Scheinbar ist es ja wirklich schwierig zu definieren.

                    Ich bin vor ein paar Jahren in das Haus meiner Eltern eingezogen und habe Ihnen die Hälfte des Hauses abgekauft. Ich stehe seitdem auch als Eigentümer mit im Grundbuch.
                    Beim Einzug haben wir die obere Etage zu einer eigenen Wohnung umgebaut.

                    Man will ja einfach jetzt nicht etwas Falsches angeben.

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                      #11
                      Scheinbar ist es ja wirklich schwierig zu definieren.
                      Dass in einem öffentlichen Anwenderforum unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, damit muss man sich abfinden.

                      Schau dir die Ausgangswerte für Ein- und Zweifamilienhäuser in NRW an, das hilft dir vielleicht. Es erlaubt jedenfalls eine ergebnisorientierte

                      Betrachtung. Vielleicht ist der Unterschied bei den Nettokaltmieten gering, so dass es kaum etwas ausmacht.

                      Anlage 39: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/anlage_39.html
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                        #12
                        Zitat von Neelee Beitrag anzeigen
                        ... und habe Ihnen die Hälfte des Hauses abgekauft. Ich stehe seitdem auch als Eigentümer mit im Grundbuch.
                        DAS hast du uns aber bis jetzt verschwiegen! Bist du denn einfach nur Miteigentümer geworden oder bist du nun Wohnungseigentümer? Oder anders ausgedrückt: haben du und deine Eltern je eine Erklärung abzugeben?

                        Das musst sich aus den Grundbucheintragungen erkennen können. Du hast doch einen aktuellen Grundbuchauszug, oder?
                        Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                          #13
                          Wusste nicht, dass das auch noch einen Unterschied macht.

                          Im Grundbuch sind wir gemeinsam eingetragen. Ich denke, dass wir beide entsprechend die Erklärung machen müssen.
                          50% gehört mir, 50% Ihnen.

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                            #14
                            Also bist du nun Miteigentümer des Wohngrundstücks, richtig? Dann müsst ihr nur eine Erklärung als Bruchteilsgemeinschaft abgeben. Eigentümer bist du mit 1/2, deine Mutter 1/4 und dein Vater 1/4, korrekt? Dann gibst du das auch genau so bei den Eigentumsverhältnissen an.

                            Du siehst, manche Dinge sind nicht so einfach, wie es scheint. Man muss schon präziese Angaben machen, wenn man korrekte Antworten haben möchte. Alles wird gut! ;-)
                            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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