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Grundsteuer Rheinland-Pfalz - EFH, jedoch zwei Bauabschnitte (Altbau & neuer Anbau)

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    Grundsteuer Rheinland-Pfalz - EFH, jedoch zwei Bauabschnitte (Altbau & neuer Anbau)

    Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Thema bei der Grundsteuererklärung in RLP:

    Situation: 1 Flurstück mit einem Einfamilienhaus, das jedoch aus zwei Bauabschnitten besteht. Bauabschnitt 1 ist Baujahr 1934 (als vor 1949 i.S.v. Elster), Bauabschnitt 2 aus Baujahr 1972 (also nach 1949). Nur eine, KEINE zwei Wohnungen.

    Ich beabsichtige diese Situation in Anlage GW2 -> "5 - Angaben bei Wohngrundstücken zum Ertragswert" als zwei Gebäude anzugeben. Bisher waren die beiden Bauabschnitte im Einheitswertbescheid als "Bauteil/Nutzungsteil 1" und "Bauteil 2/Nutzungsteil 1" mit separater Berechnung der Jahresrohmiete aufgeführt.

    Ist das so richtig oder erzeuge ich damit zwei separate Wohneinheiten ? Falls falsch - wie gebe ich das richtig ein ?

    Vorab vielen Dank! und Danke an alle die hier aktiv mitwirken !

    Freundliche Grüße aus RLP

    #2
    Du sollst ja bei der Grundsteuererklärung im Vordruck GW2 Punkt 5 Teilseite 1 doch nur ein Datum eingeben. Wenn du dort versuchst beide Daten einzugeben, dann erhälst bei Prüfung folgenden Fehlerhinweis: "im Gebäude mit der laufenden Nummer 1 wurde die Kennzeichnung Baujahr "vor 1949" gesetzt und gleichzeitig ein Baujahr ab 1949 erklärt."

    Geht also gar nicht. Maßgeblich ist hier das ursprüngliche Datum "vor 1949".
    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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      #3
      Hallo HundKatzeMaus,

      Danke für die Antwort.

      Ich kann in GW2 Punkt 5 mehrere Gebäude mit unterschiedlichem Fertgstellungsdsatum eintragen. Das sieht dann wie folgt aus. Ich habe - ehrlich gesagt - Zweifel ob ich das gesamte Haus als "vor 1949" angeben kann. Die Jahresrohmiete für den Neubauteil (ca. 60% der Wfl.) muss in der Berechnung höher angesetzt werden.

      image.png

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        #4
        In der Hilfe zum Gebäude (einfach auf das Fragezeichen klicken) steht einfach erklärt geschrieben:

        "Ein Gebäude ist dann bezugsfertig, sobald es von den Bewohnerinnen beziehungsweise Bewohnern oder Benutzerinnen beziehungsweise Benutzern bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Das Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit ist entscheidend, auch wenn das Gebäude später durch Anbauten oder Aufstockungen erweitert wurde."
        Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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