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Grundsteuererklärung, Punkt 11: Eigentümer/innen

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    Grundsteuererklärung, Punkt 11: Eigentümer/innen

    Hallo,

    eigentlich ein einfacher Punkt, aber die Hilfe dazu ist irgendwie auch nach mehrmaligem Lesen eher verwirrend.

    Es handelt sich um ein Grundstück mit Zweifamilienhaus. Das Grundstück gehört meiner Mutter und mir zusammen. Die eine Wohnung gehört meiner Mutter (auch von ihr bewohnt), die andere gehört mir (auch von mir bewohnt).
    Ich habe nun "7 Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von natürlichen Personen" gewählt. Das ist doch richtig, oder?

    Bei der Prüfung wird bemängelt, dass ich den Punkt "6 Empfangsvollmacht" nicht ausgefüllt habe. Wie soll ich das verstehen? Es gibt keine Bevollmächtigung. Es irritiert mich deswegen, weil eine Vollmacht normalerweise etwas anderes bedeutet als schlichtweg die Angabe des Empfängers von Bescheiden. Meine Mutter, die die Erklärung offiziell ausfüllt, kann sich selbst ja nicht bevollmächtigen. Zum Teil liest man, man muss dennoch jemanden eintragen. Woanders nur dann, wenn z.B. ein Steuerberater bevollmächtigt werden soll. Es sollte halt weiterhin derjenige die Bescheide bekommen wie auch bisher. Die kennen ja den Ansprechpartner, da ändert sich nichts.

    ...Ergänzung: Handelt es sich dabei um Gemeinschaftseigentum oder um eine Bruchteilsgmeinschaft?

    Danke für die Aufklärung.

    #2
    Bruchteilsgemeinschaft wäre richtig, da brauchst auch keinen Empfangsbevollmächtigten eintragen. ;-)
    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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      #3
      Oder handelt es sich um zwei Eigentumswohnungen? Dann müsste jeder seins machen, im Alleineigentum. Kommt nicht so richtig raus. Wie lauteten die bisherigen Einheitswertbecheide?
      Zuletzt geändert von Kloebi; 24.01.2023, 09:26.

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        #4
        Bei Wohnungseigentum würde es 2 Aktenzeichen geben. Auch bei einer Bruchteilsgemeinschaft möchte das Finanzamt,

        dass ein Beteiligter als Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Das ist ja nicht so schwierig zu verstehen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Es gibt nur ein Aktenzeichen. Naja, uns gehören die Wohnungen. Insofern ist es Wohnungseigentum. Das Grundstück gehört uns zusammen.

          Doch, es ist schon schwierig zu verstehen. Du beschäftigst dich die ganze Zeit damit, ich nicht. Ich habe einen Einzelfall. Ich habe mich bisher immer um die Formalitäten gekümmert. Ich bin auch nicht ganz dumm. Dennoch liest man und liest man und wird manchmal nicht schlauer, weil die Aussagen so schwammig sind oder nicht den eigenen Fall widerspiegeln, teils widersprüchlich sind (oder zu sein scheinen) und ich schlichtweg kein Jurist. Das ist auch nicht so schwierig zu verstehen. Ich frage immer erst als letzte Möglichkeit.

          ......Aber der Fall hat sich heute Nacht nach genauerem Studium des Testaments noch geklärt. Es wirft die Info über den Haufen, mit der ich die ganzen Jahre lebte, da sie in der Familie so als gegeben galt. Sehr sehr interessant. Nicht schlimm, es ändert praktisch nichts, aber als Info ist es schon einschneidend.

          Danke euch

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            #6
            Insofern ist es Wohnungseigentum
            Das muss kein Wohnungseigentum sein, manchmal werden nur exklusive Nutzungsrechte für die Wohnungen vereinbart und kein Sondereigentum.

            Sehr sehr interessant
            Wenn es von allgemeinem Interesse ist, darf man die neuen Erkenntnisse hier durchaus veröffentlichen. Vielleicht hilft es ja jemand
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Auch bei einer Bruchteilsgemeinschaft möchte das Finanzamt, dass ein Beteiligter als Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Das ist ja nicht so schwierig zu verstehen.
              Und wenn kein Empfangsbevollmächtigter eingetragen wird, erscheint nur ein Hinweis - kein Fehler! Und normalerweise werden Hinweise lediglich angezeigt und nur Fehler verhindern ein Absenden. Hier jedoch verweigert Elster auch das Absenden, obwohl nur als Hinweis gekennzeichnet. Ich würde mal sagen, da ist in diesem Fall unsauber programmiert worden. Nun ja, es ist, wie es ist.

              Was ich aber moniere ist, dass man erst beim Prüfen folgenden Hinweis erhält:

              grafik.png
              Die auschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis ist nicht im Sinne von § 183 AO! Ich würde das ggf. als ergänzende Angabe auf GW1 Seite 6 beanstanden.
              Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                #8
                Was ich aber moniere ist, dass man erst beim Prüfen folgenden Hinweis erhält:
                Das mag ja Pfusch sein, in der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung wird das nämlich im Formular angezeigt,

                aber grundsätzlich hat das Finanzamt ein verständliches Interesse, dass einer der Beteiligten als Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Sonst müsst der Bescheid nämlich im Zweifel allen 157 Beteiligten zugesandt werden, so nur einem. Es geht nur darum, eine Adresse für den Brief zu bekommen.

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                    #10
                    Charly24 und Kloebi , ich kann nachvollziehen, dass die Finanzverwaltung nur einen Empfangsbevollmächtigten haben möchte. Das ist auch völlig ok. Was ich moniere ist, dass sie den Empfangsbevollmächtigten gleichzeitig zum alleinigen Einspruchs- und Klagebefugten macht. Und das (nur das!) halte ich für Unfug, das ergibt sich nämlich nicht aus der AO. Ein Empfangsbevollmächtiger ist ein eben nur ein Empfangsbevollmächtiger, also jemand, der z.B. eine Nachricht, ein Schreiben o.ä. empfängt. Das sagt doch schon das Wort, oder?
                    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                      #11
                      ... das ergibt sich nämlich nicht aus der AO.
                      Deshalb steht das ja auch ausdrücklich in der Erklärung, die man als Empfangsbevollmächtigter abgibt.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

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