Hallo,
ich habe folgende Fragen zur Wohnflächenberechnung:
Das Haus wurde 1973 erbaut und 1989 vom Vorbesitzer erworben.
Frage 1: Es liegt eine Wohnflächenberechnung nach DIN 283 aus dem Baujahr vor. Eine explizite Wohnflächenberechnung nach der II. BV habe ich in meinen Unterlagen nicht gefunden. Die Differenz aus der Wohnfläche nach DIN 283 und der Wohnfläche im EW-Bescheid entspricht einem Abzug von 10% nach nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 der II. BV. Im EW-Bescheid zum 01.01.1974 ist auch ein 12%-iger Zuschlag wegen Grundsteuervergünstigung angesetzt. Für beide Kriterien war meines Wissens eine Berechnung nach der II-BV erforderlich.
Kann ich aus dieser Sachlage die Berechnung nach der II. BV weiter verwenden und die Wohnfläche aus dem EW-Bescheid auch in der Grundsteuererklärung ansetzen?
Frage 2:
Nach 2003 wurde das Geländer der Loggia entfernt und eine durchgehende Verglasung angebracht. Die Loggia ist nun ein nach allen Seiten geschlossener Raum. Die nutzbare Grundfläche hat sich nicht geändert.
Die Loggia wurde 1973 mit 25% der Grundfläche bei der Wohnfläche angerechnet.
Ist durch die Verglasung eine Neuberechnung der Wohnfläche nach § 5 Satz 2 der WoFlV erforderlich?
Mit freundliche Grüßen
ich habe folgende Fragen zur Wohnflächenberechnung:
Das Haus wurde 1973 erbaut und 1989 vom Vorbesitzer erworben.
Frage 1: Es liegt eine Wohnflächenberechnung nach DIN 283 aus dem Baujahr vor. Eine explizite Wohnflächenberechnung nach der II. BV habe ich in meinen Unterlagen nicht gefunden. Die Differenz aus der Wohnfläche nach DIN 283 und der Wohnfläche im EW-Bescheid entspricht einem Abzug von 10% nach nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 der II. BV. Im EW-Bescheid zum 01.01.1974 ist auch ein 12%-iger Zuschlag wegen Grundsteuervergünstigung angesetzt. Für beide Kriterien war meines Wissens eine Berechnung nach der II-BV erforderlich.
Kann ich aus dieser Sachlage die Berechnung nach der II. BV weiter verwenden und die Wohnfläche aus dem EW-Bescheid auch in der Grundsteuererklärung ansetzen?
Frage 2:
Nach 2003 wurde das Geländer der Loggia entfernt und eine durchgehende Verglasung angebracht. Die Loggia ist nun ein nach allen Seiten geschlossener Raum. Die nutzbare Grundfläche hat sich nicht geändert.
Die Loggia wurde 1973 mit 25% der Grundfläche bei der Wohnfläche angerechnet.
Ist durch die Verglasung eine Neuberechnung der Wohnfläche nach § 5 Satz 2 der WoFlV erforderlich?
Mit freundliche Grüßen
Kommentar