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Grundsteuer Niedersachsen Resthof (Hofstelle, Wohnung über Stall)

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    Grundsteuer Niedersachsen Resthof (Hofstelle, Wohnung über Stall)

    Guten Abend!

    Ich stehe mit meiner Grundsteuererklärung in den letzten Zügen und die allermeisten Sachen sind auch schon eingetragen.
    Das ich für den Land- und Forstwirtschaftlichen Teil und den "Wohnteil" zwei unterschiedliche Erklärungen einreichen muss, hab ich soweit auch schon raus.
    Jedoch haben sich bei mir noch zwei Fragen ergeben:

    - Nach §11 (1) NGrStG dürfen Gebäude des Resthofs, die nicht mehr aktiv in der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden, der Hofstelle zugeordnet werden. D.h. wenn das Grundstück 3.000qm beträgt und davon 300qm auf ehemals Landwirdschaftlich genutzte Gebäude entfallen, wird in die Fläche der Nutzung der Hofstelle 3.000qm eingetragen und die Gebäude nicht extra, richtig?

    - Auf dem Flurstück befindet sich auch ein Pferdestall, worüber noch 2 Wohnungen liegen. Den Pferdestall kann ich dann ja ebenfalls der Hofstelle zurechnen und die Wohnungen dann vermutlich der Grundsteuererklärung für den "Wohnanteil". Würde es Sinn ergeben, jede Wohnung einzeln einzutragen, oder eine Insgesamte Fläche anzugeben?

    Mit freundlichen Grüßen.

    #2
    ... 3.000qm beträgt und davon 300qm auf ehemals Landwirdschaftlich genutzte Gebäude entfallen, wird in die Fläche der Nutzung der Hofstelle 3.000qm eingetragen und die Gebäude nicht extra, richtig?
    Grundsätzlich richtig, allerdings nur die die anteiligen Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, das sind ja nicht die 3.000 m² amtliche Fläche.

    Wohnungen sind dem Wohnteil zuzuordnen, das siehst du richtig. Wahrscheinlich muss man die Grundfläche hälftig aufteilen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie24, weil sie sich zum Thema insgesamt schon mehrfach geäußert haben. Wir besitzen einen Resthof in L-Form, Wohnhaus, verbunden mit Stall und Scheune. Direkt mit diesem bebauten Teil unseres Grundstücks ist Grünland verbunden. Der Teil mit den Gebäuden umfasst ca. 4000 qm, der Teil mit dem verbundenem Grünland ca. 5000 qm. Beide Teile haben eine eigene Steuernummer. Wir nutzen alles ausschließlich privat. Reste von gewerblicher Landwirtschaft sind nicht mehr vorhanden.

      Sie haben ja die Möglichkeit aufgezeigt, dass wir die Nebengebäude Stall und Scheune dem Grünland zurechnen können, indem wir Zähler und Nenner verändern. Wenn ich es richtig verstehe, würden wir die Fläche des Grünlandes vergrößern und die darauf befindlichen Gebäude (Stall und Scheune) nicht extra (als Nutzfläche) ausweisen. Den zugeschlagenen Anteil würden wir bei der Grundstücksfläche mit dem Wohnhaus in Abzug bringen.
      Oder sollten die Flächen so bleiben und die Nebengebäude einfach weggelassen werden.?

      Für eine Antwort/Hilfestellung wären wir ihnen sehr dankbar.

      Viele Grüße

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        #4
        ... würden wir die Fläche des Grünlandes vergrößern und die darauf befindlichen Gebäude (Stall und Scheune) nicht extra (als Nutzfläche) ausweisen
        Nein, die mit Nebengebäuden überbauten Flächen wären in der Erklärung für die Landwirtschaft unter der Nutzung Hofstelle auszuweisen.

        Nur in der Erklärung für das Grundvermögen (Wohnteil) erfolgt die Abgrenzung über Zähler und Nenner. Die erleichterte Zuordnung als Hofstelle

        setzt allerdings voraus, dass bei den ehemaligen landwirtschaftlichen Nebengebäude keine Nutzungsänderung erfolgt ist, die zu einer zwingenden

        Zuordnung zum Grundvermögen führt.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Vielen Dank für die weitergehende Erklärung. Leider bin ich offensichtlich (noch) nicht in der Lage alles auseinander zu halten. Der Stall wurde für private Pferdehaltung genutzt. Die Pferde sind weg, es dient sporadisch als Abstellfläche. Die Scheune dient als Abstellort für Pkw und Trecker. Der Trecker war aber auch eine private Anschaffung. Den Hinweis mit der Zuordnung als Hofstelle kann ich noch nicht nachvollziehen. Ich werde mich noch mal eingehend mit dem Antrag befassen. Danke nochmals

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            #6
            Die Scheune dient als Abstellort für Pkw und Trecker.
            PKW-Garagen gehören jedenfalls zur Wohnnutzung, wobei aber in Niedersachsen bei Garagen 50 m² anrechnungsfrei bleiben und

            mit 0 m² erklärt werden dürfen. Nur die 50 m² übersteigende Nutzfläche ist bewertungserheblich und auch anzugeben.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Hallo Charlie24,
              ich habe inzwischen die Erklärung der Grundsteuer für die Betriebs- und Landwirtschaft ausgefüllt und noch nicht abgeschickt. Vielleicht finden Sie die Zeit mir noch einmal ergänzend zu helfen. Vom Finanzamt aufgeführt ist hier eine Gesamtfläche, die sowohl unser Grünland als auch den Bereich mit Wohnhaus, Stall und Scheune beinhaltet.
              Ein Teil dieser Fläche ist als Landwirtschaftliche Nutzung (LN) mit Ertragsmesszahl (EMZ) ausgewiesen (vermutlich das Grünland).
              Der andere Teil ist als Nebenflächen (NF) ohne EMZ aufgeführt.
              In der Erklärung habe ich jetzt die LN wie vom FA angeliefert erklärt. Weiterhin habe ich den überbauten Bereich (Scheune und Stall) ohne die betonierten Anfahrtsflächen als Hofstelle ausgewiesen (835 qm). Den Rest der NF habe ich nicht weiter ausgewiesen. Ist das so richtig?
              Anschließend bleibt dann noch die Erklärung für das Wohneigentum (separates Aktenzeichen), wo wir nur noch das privat genutzte Wohnhaus erklären würden.
              Wird dann die bisher nicht zugeordnete NF aus der Land- und Forstwirtschaft automatisch zum Grundstück für das Wohnhaus oder bleibt es Nebenfläche zur LuF?
              Vielen Dank für Ihre Geduld mit mir!

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                #8
                Wird dann die bisher nicht zugeordnete NF aus der Land- und Forstwirtschaft automatisch zum Grundstück für das Wohnhaus oder bleibt es Nebenfläche zur LuF?
                Übrig bleiben darf nichts ! M. E. gehören befestigte Anfahrtsflächen im Bereich der landwirtschaftlichen Nebengebäude ebenfalls zur Hofstelle.

                Siehe auch § 234 Abs. 6 BewG: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__234.html

                Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen

                Automatisch ordnet sich nichts zu !
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Vielen Dank für die schnelle Antwort,
                  dann werde ich diese Flächen ermitteln und ergänzen. Es gibt auch noch eine ehemalige Miste.
                  Muss ich bei den Wegen anteilig auch die Privatnutzung berücksichtigen? Landwirtschaft wird ja nicht mehr betrieben.

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                    #10
                    Muss ich bei den Wegen anteilig auch die Privatnutzung berücksichtigen?
                    Gemischt genutzte Zufahrten teilt man am besten nach dem Verhältnis der Hofstellenfläche zur Wohnbaufläche auf,

                    das ist dann auch nachvollziehbar. Ein ehemaliger Mistlagerplatz gehört zur Hofstelle.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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                      #11
                      Vielen Dank für diese tolle Unterstützung!

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