Ich sitze immer noch an meiner Grundsteuer.
Ich besitze einen nicht ausgebauten Dachboden nebst Keller (Teileigentum). Der Dachboden ist in einem Mehrfamilienhaus. Ich selbst besitze keinerlei Wohnungen nur den Dachboden. Der Dachboden ist nicht begehbar/nutzbar da seit Bau kein Boden im Dachboden ist was auch so in einem Gutachten steht (. Ist da sowieso die Frage ob diese Fläche überhaupt gilt?
Im Schreiben des Einheitswertbescheides steht als ART:
unbebautes Grundstück - Teileigentum
Muss ich jetzt
bei GW1 angegeben:
1 - Angaben zur Feststellung - Art der wirtschaftlichen Einheit (10 )
unbebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)
und bei GW2
1 - Angaben zur Grundstücksart - Art des Grundstücks (22)
unbebautes Grundstück -> bei Teileigentum denn bei Teileigentum kam immer ein Fehler das das so nicht geht bei unbebauten Grundstücken
Oder bei
Muss ich jetzt bei GW1 angegeben:
1 - Angaben zur Feststellung - Art der wirtschaftlichen Einheit (10 )
bebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)
-> was unlogisch ist da im Einheitswertbescheid "unbebautes Grundstück" steht, aber anders geht es nicht, wenn ich bei GW2 Teileigentum angebe will er bebautes Grundstück und nicht unbebautes Grundstück
und bei GW2
1 - Angaben zur Grundstücksart - Art des Grundstücks (22)
Teileigentum
6. Nichtwohngrundstücke zum Sachwert
Gebäudeart: Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) mit Angaben von Baujahr und Bruttofläche
-> hier wäre die Frage: Wenn man einen Dachboden hat, der nicht nutzbar ist weil kein begehbarer Boden laut Gutachten besitzt (fehlt seit dem Bau des Hauses) ist da die Bruttofläche 0?
Auszug ImmoWertV Anlage 4
"(5) Im Dachgeschoss richtet sich die Anrechenbarkeit der Grundflächen nach ihrer Nutzbarkeit. Ausreichend ist, wenn eine untergeordnete Nutzung möglich ist, die beispielsweise als Lager- und Abstellraum der Hauptnutzung dient (eingeschränkte Nutzbarkeit). Die Nutzbarkeit von Dachgeschossen setzt eine lichte Höhe von circa 1,25 Metern und ihre Begehbarkeit voraus; eine Begehbarkeit setzt eine feste Decke und die Zugänglichkeit voraus, wobei sich die Art der Zugänglichkeit nach der Intensität der Nutzung richtet. Nicht nutzbare Dachgeschossebenen sind nicht anzurechnen."
Beides ist irgendwie nicht ganz richtig für mein Verständnis.
Charly24 kannst du mir helfen? Danke schon mal im voraus!
Ich besitze einen nicht ausgebauten Dachboden nebst Keller (Teileigentum). Der Dachboden ist in einem Mehrfamilienhaus. Ich selbst besitze keinerlei Wohnungen nur den Dachboden. Der Dachboden ist nicht begehbar/nutzbar da seit Bau kein Boden im Dachboden ist was auch so in einem Gutachten steht (. Ist da sowieso die Frage ob diese Fläche überhaupt gilt?
Im Schreiben des Einheitswertbescheides steht als ART:
unbebautes Grundstück - Teileigentum
Muss ich jetzt
bei GW1 angegeben:
1 - Angaben zur Feststellung - Art der wirtschaftlichen Einheit (10 )
unbebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)
und bei GW2
1 - Angaben zur Grundstücksart - Art des Grundstücks (22)
unbebautes Grundstück -> bei Teileigentum denn bei Teileigentum kam immer ein Fehler das das so nicht geht bei unbebauten Grundstücken
Oder bei
Muss ich jetzt bei GW1 angegeben:
1 - Angaben zur Feststellung - Art der wirtschaftlichen Einheit (10 )
bebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)
-> was unlogisch ist da im Einheitswertbescheid "unbebautes Grundstück" steht, aber anders geht es nicht, wenn ich bei GW2 Teileigentum angebe will er bebautes Grundstück und nicht unbebautes Grundstück
und bei GW2
1 - Angaben zur Grundstücksart - Art des Grundstücks (22)
Teileigentum
6. Nichtwohngrundstücke zum Sachwert
Gebäudeart: Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) mit Angaben von Baujahr und Bruttofläche
-> hier wäre die Frage: Wenn man einen Dachboden hat, der nicht nutzbar ist weil kein begehbarer Boden laut Gutachten besitzt (fehlt seit dem Bau des Hauses) ist da die Bruttofläche 0?
Auszug ImmoWertV Anlage 4
"(5) Im Dachgeschoss richtet sich die Anrechenbarkeit der Grundflächen nach ihrer Nutzbarkeit. Ausreichend ist, wenn eine untergeordnete Nutzung möglich ist, die beispielsweise als Lager- und Abstellraum der Hauptnutzung dient (eingeschränkte Nutzbarkeit). Die Nutzbarkeit von Dachgeschossen setzt eine lichte Höhe von circa 1,25 Metern und ihre Begehbarkeit voraus; eine Begehbarkeit setzt eine feste Decke und die Zugänglichkeit voraus, wobei sich die Art der Zugänglichkeit nach der Intensität der Nutzung richtet. Nicht nutzbare Dachgeschossebenen sind nicht anzurechnen."
Beides ist irgendwie nicht ganz richtig für mein Verständnis.
Charly24 kannst du mir helfen? Danke schon mal im voraus!
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