Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

PV-Anlage - erste Umsatzsteuermeldung 2021 Fehler bei Eingabe

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    PV-Anlage - erste Umsatzsteuermeldung 2021 Fehler bei Eingabe

    Hallo, ich habe es jetzt lange vor mich hergeschoben und jetzt droht das Finanzamt mit 500 Euro Strafe.

    Ich habe jetzt in mein Elster die Werte eingetragen:

    Zeile 22 vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG)
    ??? Zeile 34 - muss hier der Gesamtumsatz eingetragen werden? Also 350+264+3312,48 = 3927 €
    Zeile 38 =350€ netto - verkaufter Strom an Netz
    Zeile 39 =264€ netto (zu 7,81ct/kWh) - genutzter Strom aus PV und Speicher
    Zeile 60 Summe der USt. aus Zeile 38 & 39
    Zeile 122 =3312€ (die Steuer aus der Beschaffung der Anlage, diese wurde bereits erstattet)

    Zeile 168 44,65€ ist die Ust. welche ich aus den Voranmeldungen bereits an das FA abgeführt habe

    Zeile 169 da kommt dann folgendes bei heraus: -3195,34 die an das FA abgeführt werden müssen - also Guthaben. Aber die Vorsteuer wurde bereits erstattet.


    Was habe ich falsch gemacht? Elster meckert mir folgende Fehler an:

    Gefundene Fehler und Konflikte
    Ihre Angaben sind leider nicht korrekt:Bei Inanspruchnahme der Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Absatz 1 UStG) sind Angaben zu den abziehbaren Vorsteuerbeträgen ausschließlich zulässig für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens (§ 2a UStG) sowie von Kleinunternehmern im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG (§ 15 Absatz 4a UStG).
    • Mögliche Fehlerquellen
    • Ihre Angaben sind leider nicht korrekt:Bei Inanspruchnahme der Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Absatz 1 UStG) sind Angaben zu Umsätzen zum allgemeinen beziehungsweise zum ermäßigten Steuersatz, zu anderen Steuersätzen sowie zur Steuer infolge Wechsels der Besteuerungsform nicht zulässig. Steuerbeträge, die nach dem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung auf den Zeitraum der Regelbesteuerung entfallen und aufgrund der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung entstanden sind, sind in der Zeile 164 bei Steuer-, Vorsteuer- und Kürzungsbeträge, die auf frühere Besteuerungszeiträume entfallen, einzutragen. Gleiches gilt für Berichtigungen nach § 17 UStG bei Kleinunternehmern.
      Mögliche Fehlerquellen
    • Ihre Angaben sind leider nicht korrektas Vorauszahlungssoll ist in jedem Fall auszufüllen. Wurden keine Vorauszahlungen geleistet, ist der Wert "0,00" einzutragen.

    #2
    Es geht um die Umsatzsteuererklärung, wahrscheinlich für 2021, nicht um eine Umsatzsteuermeldung.

    Ich hab nur die ersten Zeilen gelesen. Du kreuzt Sollbesteuerung an (vereinbarte Entgelte), und dann willst Du Zeilen ausfüllen, die nur bei Kleinunternehmerregelung greifen.

    Entscheide Dich für eins davon, und dann können wir versuchen, weiter zu klären.

    Kommentar


      #3
      Vielen Dank für deine Antwort. Ich kenn mich leider noch wenig aus, verstehe noch nicht was mit Sollbesteuerung gemeint ist.
      Ich habe die Mehrwertsteuer von der Anlage wieder bekommen, verzichte dann doch also auf die Kleinstunternehmerregelung, oder?
      Was muss ich dann bei meinen Angaben ändern?

      Kommentar


        #4
        I
        ch habe die Mehrwertsteuer von der Anlage wieder bekommen, verzichte dann doch also auf die Kleinstunternehmerregelung, oder?
        So ist das, du hast zur Regelbesteuerung optiert, daran bist du 5 Jahre gebunden.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          ja OK, das habe ich verstanden, nur weiß ich noch nicht, was ich da ausfüllen muss in dem OnlineElster

          Kommentar


            #6
            nur weiß ich noch nicht, was ich da ausfüllen muss in dem OnlineElster
            Es gibt zu den einzelnen Zeilen Hilfetexte.

            Ob Istversteuerung (Zeile 22) beantragt wurde, siehst du aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

            In den Zeilen 33 und 34 darfst du keine Angaben machen, du bist ja kein Kleinunternehmer.

            7,1 Cent für den selbst verbrauchten Strom sind sicher falsch, man muss den Eigenverbrauch zu Wiederbeschaffungskosten versteuern.

            Du musst dein Vorauszahlungsoll ausrechnen, das ist der Saldo aus der angemeldeten Umsatzsteuer und der Vorsteuer, die du ja ebenfalls

            angemeldet hast.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

            Kommentar


              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              7,1 Cent für den selbst verbrauchten Strom sind sicher falsch, man muss den Eigenverbrauch zu Wiederbeschaffungskosten versteuern.
              Da stellt sich mir die Frage: Immer zu den jeweils aktuellen, oder lebenslang zu denen, die gegolten haben, als die Anlage installiert wurde?

              Denn das hat sich seit diesem Jahr ja quasi verdoppelt... es gibt auch Literatur, die behauptet, pauschal 20 Cent netto würden vom Finanzamt nicht beanstandet, aber das ist inzwischen sicher auch Schnee von gestern...

              Kommentar


                #8
                Zu dem Thema Eigenverbrauch und den schon unterschiedlichen Ansätzen bei der Umsatzsteuer und bei der Gewinnermittlung findet man

                ausführliche Hinweise in einer Broschüre des Bay. Landesamts für Steuern. Inzwischen ist die leider etwas unübersichtlich, weil die Änderungen

                für Neuanschaffungen ab 01.01.2023 (Nullsteuersatz) ebenfalls bereits eingearbeitet wurden. Was die Gewinnermittlung angeht, fallen viele kleinere

                Anlagen ab 2022 unter § 3 Nr. 72 EStG, der auch für Bestandsanlagen greift. Wenn man § 10 Abs. 4 UStG liest, ist die Bemessungsgrundlage der

                Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten ... für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten,

                jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes. Für Haushaltsstrom gibt es natürlich jede Menge Einkaufspreise.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                Kommentar


                  #9
                  Nachtrag: Ein Beispiel zur Umsatzbesteuerung für neuere Anlagen, die bis Ende 2022 in Betrieb gegangen sind, findet man auf Seite 27 ff. der Broschüre.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Nachtrag: Ein Beispiel zur Umsatzbesteuerung für neuere Anlagen, die bis Ende 2022 in Betrieb gegangen sind, findet man auf Seite 27 ff. der Broschüre.
                    Danke, les' ich mir in einer ruhigen Stunde mal durch.

                    Auf den ersten Blick les' ich daraus (und aus § 3 Nr. 72 EStG) folgendes raus (für Anlagen, die vor diesen ganzen "Erleichterungen" installiert wurden und bei denen zur Umsatzsteuer optiert wurde):
                    • die Umsatzsteuer geht einfach weiter wie bisher. Die, die man vom Versorger für die Einspeisung kriegt, muss man natürlich abführen; und für den Eigenverbrauch wird als Bemessungsgrundlage der aktuelle Marktpreis hergenommen (z.B. sein eigener - die PV reicht ja i.d.R. nicht fürs ganze Haus, so dass man eh was "dazukaufen" muss, und da weiß man ja, was das kostet)
                    • der Gewinn ist dann offenbar steuerfrei, was die Einkommensteuer anbelangt.
                    Aufgrund der kuriosen Situation, dass man trotz Ertragsteuerfreiheit weiter Umsatzsteuer abführen muss, muss man dann aber auch weiter die "normale" Buchführung machen (sonst kann man die USt ja gar nicht ermitteln) - und gibt dann bloß keine Anlage G mit dem Gewinn mehr ab? Oder wie soll das logistisch funktionieren?

                    In dem Zusammenhang versteh' ich dann auch noch nicht, was mit der Abschreibung ist - die hat man ja z.B. 2017 auf 20 Jahre angelegt und z.B. jedes Jahr rund 500 € AfA angegeben. Wenn man nun keinen Gewinn mehr versteuern muss, geht dann auch die AfA flöten? Ab 2022?

                    Also ich weiß ja nicht, ob das alles wirklich Vereinfachungen sind...

                    Kommentar


                      #11
                      Ertragsteuerlich fallen solche Anlagen ab 2022 einschließlich AfA komplett weg, die Umsätze müssen weiter ermittelt und bis zum Wechsel

                      in die Kleinunternehmerregelung muss auch Umsatzsteuer abgeführt werden. Der Wechsel ist bekanntlich nach 5 Jahren möglich, in

                      der Praxis oft erst etwas nach 5 Jahren zu Beginn eines Kalenderjahres, sonst riskiert man eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                      Kommentar


                        #12
                        Ah, ok, dann ists tatsächlich so, wie ich mir das dachte - einfach weitermachen wie bisher, nur keine Anlage G mehr abgeben. Danke.

                        Wobei die Kleinunternehmerregelung bei jemanden, der nebenher noch (große) selbstständige Umsätze macht, wohl eh nicht in Frage kommt... obwohl, wenn das nur Auslandsumsätze nach § 18 b UStG sind, ginge es vielleicht sogar, weil § 19 UStG ja nur auf Inlandsumsätze abzielt. Aber wie das mit "Kleinunternehmer und Auslandsumsätzen" geht (hat man dann überhaupt noch eine USt-ID und/oder gibt ZM ab?), hab ich keine Ahnung (und ich will auch eigentlich für sowas keine Ahnung haben müssen)

                        Kommentar


                          #13
                          Wobei die Kleinunternehmerregelung bei jemanden, der nebenher noch (große) selbstständige Umsätze macht, wohl eh nicht in Frage kommt.
                          Sehr viele Betreiber von PV-Anlagen sind nun mal Hausbesitzer, die außer der PV-Anlage nicht unternehmerisch tätig sind.

                          Bei denen entfällt ab 2022 natürlich auch die Übermittlung einer EÜR.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                          Kommentar


                            #14
                            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                            Bei denen entfällt ab 2022 natürlich auch die Übermittlung einer EÜR.
                            Aber nicht die Übermittlung der USt-Erklärung (wenn sie denn optiert haben)? Glaubt das Finanzamt dann einfach die dort eingetragenen Umsätze - ganz ohne EÜR/eBilanz? Naja, umso besser...

                            Kommentar


                              #15
                              Aber nicht die Übermittlung der USt-Erklärung (wenn sie denn optiert haben)?
                              Richtig, die Umsatzsteuererklärung muss weiterhin übermittelt werden. Das Finanzamt kann ja auch dafür Belege anfordern,

                              soweit es die denn gibt. Die EÜR als solche entfällt, da ist der Wortlaut von § 3 Nr.72 Satz 2 EStG eindeutig.

                              Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1,
                              ist kein Gewinn zu ermitteln.


                              https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X