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Grundsteuer Berlin : Gebäudezuordnung Nichtwohngrundstück

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    Grundsteuer Berlin : Gebäudezuordnung Nichtwohngrundstück

    Hallo,

    ich wollte heute eigentlich meine Grundsteuer abschicken. Bei einem Gespräch mit einem Freund ist mir ein Problem bei der Gebäudezuordnung aufgefallen.

    Es geht um ein Gebäude (eingeschossig), dass sehr verschieden genutzt wird. Als Lager, teilweise zum Aufenthalt, etwas Büro, mit Waschgelegenheit und Kochmöglichkeit.
    Es handelt sich um ein einfaches Holzgebäude (beheizt) aus den 60er Jahren.

    Als was gebe ich dieses Gebäude nun an ?

    Mein Freund hat mich auf eine Tabelle der Normalherstellungskosten aufmerksam gemacht, die ja wohl einen Anhaltspunkt bietet, wie hoch das Gebäude bei der Grundsteuer bewertet werden wird.
    So richtig passt also keine Einordnung, die ich in der Grundsteuer auswählen kann.



    #2
    So richtig passt also keine Einordnung, die ich in der Grundsteuer auswählen kann
    Und die vergleichbaren Gebäude, die in der Hilfe zu den Gebäudearten aufgelistet sind, passt da auch keines ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Das Problem ist eher die zu erwartende Grundsteuer.

      Wenn ich z.b. das Gebäude allgemein als Betriebsstätte angebe, dann sind die Normalherstellungskosten ähnlich eines Büro/Verwaltungsgebäudes.
      Ich muss also für ein alte Holzbaracke mit der gleichen Grundsteuer wie für ein Verwaltungsgebäude rechnen.

      Bei den vergleichbaren Gebäuden würde sich nur Logistikzentrum --> Lager anbieten.
      Ob ich das aber einem Finanzbeamten verkaufen kann ?

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        #4
        Ob ich das aber einem Finanzbeamten verkaufen kann ?
        Der hat aber auch nur die Gebäudearten laut Anlage 42 und die Liste der vergleichbaren Gebäude.

        Ein Carport und Ähnliches ist es ja nun mal nicht, man muss einfach mal die Anlage 42 durchgehen, ob von den Kosten

        etwas in der Nähe liegt. Büro/Verwaltungsgebäude passen sicher nicht, vielleicht passt 14 ?

        https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/anlage_42.html

        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Vielen Dank.
          Eigentlich käme von den Kosten nur Lagergebäude mit 25% Mischnutzung in Frage.
          Ich weiß ja auch nicht, wie pingelig die Finanzbeamten bei einem so alten Gebäude sind.

          Bei Nr. 14 geht es vor allem um Hallen landwirtschafticher Art. Damit hätte ich wohl noch mehr Probleme als mit Lager mit Mischnutzung

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            #6
            Damit hätte ich wohl noch mehr Probleme als mit Lager mit Mischnutzung
            Wenn Lager mit Mischnutzung deinem Gebäude besser entspricht, dann nimmst du eben das.
            Da geht es dann allenfalls um die Prozentanteile.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Mein Fall wird ja nicht der Einzige sein, wo die Zuordnung mangels Auswahl etwas schwierig ist.
              Vor allem bei einem so alten Gebäude.

              Vielen Dank jedenfall für Deine Mühe.

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                #8
                Zu bewg/anlage_42.html: Unter Punkt 20 steht folgende Auffangklausel:
                "Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten."
                Sofern die Nr. 14 Reithallen, ..., Scheunen u.ä. den Normalherstellungskosten deines Gebäudes am nächsten kommt, würde ich gem. Vorschlag v. Charlie24 diese nehmen. Wenn dein Gebäude teurer war, kommt sicherlich ein kostenmäßig passendes Lagergebäude in Betracht.
                SCJ timote
                Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                  #9
                  Vielen Dank.
                  Die Auffangklausel habe ich gelesen. Es ist aber wie so häufig im Leben.
                  Es muss nicht für mich Sinn ergeben sondern der Finanzbeamte muss meine Ansicht teilen.

                  Da es sich beim mir um ein altes eingeschossiges Gebäude einfaher Bauart handelt, käme ich mit Nr. 14 sowohl bei der Bezeichnung als auch bei den NHK in Erklärungsnot.
                  Die NHK bei mir würde ich eher geringer als bei einer Reithalle oder Scheune ansetzen.

                  Ich habe jetzt versucht, einen Mittelweg aus Kosten und Bezeichnung zu finden. Bei evtl. Nachfragen wird sich der Finanzbeamte damit hoffentlich zufrieden gaben.
                  Wenn man die Grenzen nach unten nicht ausreizt, dann habe ich mit den Finanzbeamten bisher eher gute Erfahrungen gemacht. Ich hoffe das bleibt so.

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                    #10
                    Du gehst davon aus, dass deine Erklärung von einem Menschen bearbeitet wird. Die Mehrzahl der Erklärungen

                    bekommt aber nur der Computer zu sehen, die werden vollständig automatisiert verbeschieden.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Es war für selbstverständlich, dass die meisten Erklärungen einen automatischen Bescheid erhalten. Anfangs sogar alle ?

                      Ich bezog mich daher auf den nächsten Schritt. Irgendeine Prüfung, auch automatisiert, wird es sicher geben.
                      Ansonsten könnte man ja alles Mögliche angeben und die Häfte weglassen.

                      Von daher war es mir wichtig, dass ich bei einer evtl. Prüfung meine Angaben glaubhaft erklären kann und dass ein Finanzbeamter meine Angaben im Nachgang auch versteht.
                      Ob er meiner Einschätzung folgt, muss sich dann wohl zeigen.

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