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altrechtliches Miteigentum ohne Bruchteil

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    altrechtliches Miteigentum ohne Bruchteil

    Ich muss in der Grundsteuererklärung ein Flurstück angeben bei dem im Grundbuch der Vermerk "altrechtliches Miteigentum ohne Bruchteil" steht. Es handelt sich dabei im eine gemeinsame Einfahrt zu verschiedenen anliegenden Grundstücken, bei der mehrere Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, aber keine Eigentumsanteile festgelegt sind (per Definition, nicht aufgrund eines Fehlers). Da ich ja aber nun aber in der Grundsteuererklärung gezwungen werde, Eigentumsanteile anzugeben, stellt sich die Frage, wie diese offiziell zu berechnen sind. Möglich wäre beispielsweise, die Gesamtfläche durch die Anzahl der angrenzenden Flurstücke zu teilen oder die Eigentumsanteile in Relation zu den Grundstücksgrößen der angrenzenden Flurstücke festzulegen.
    Leider ist diese Konstellation offenbar so selten, dass mir selbst beim Finanzamt bisher niemand dazu eine Auskunft erteilen konnte, was der korrekte Weg ist. Es muss doch noch weitere Eigentümer mit dem gleichen Problem geben?

    #2
    Es muss doch noch weitere Eigentümer mit dem gleichen Problem geben?
    Bisher ist dieser exotische Fall hier noch nicht aufgetreten. Das einfachste dürfte sein, als Zähler 1 und als Nenner die Gesamtzahl der Eigentümer

    bzw. besser der erschlossenen Flurstücke zu nehmen, Wenn man einen Flächenmaßstab wählt, müsste man als Zähler die Fläche des eigenen

    Flurstücks nehmen und als Nenner die Summe der Flächen aller erschlossenen Flurstücke. Mir wäre das etwas zu aufwendig, am Schluss geht

    es um ein paar m² Unterschied.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Beim klassischen Bruchteilseigentum haben mehrere Personen einen festen Bruchteil am Eigentum. Das ist ja hier nicht der Fall, also kann man auch das Grundstück nicht aufteilen. In etwa so wie bei einer Erbengemeinschaft. Auch der Verkauf eines Anteil dürfte - anders als beim klassischen Bruchteilseigentum - nicht ohne Zustimmung aller Anteilseigner möglich sein.

      Meiner bescheidenen Meinung nach müsste man für dieses Grundstück wg. der besonderen Eigentumsverhältnisse eine separates Aktenzeichen anfordern.
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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