Hallo,
ich habe eine Photovoltaikanlage und befinde mich steuerlich hoffentlich langsam auf der Zielgeraden. In zwei Punkten bin ich nur noch unsicher und würde mich über eine Antwort freuen.
In 2022 bekam ich die Erstattung der Mehrwertsteuer der Anschaffungskosten vom Finanzamt zurück. Da ich die Vereinfachungsregelung gewählt habe, muss ich keine EÜR abgeben. Ist es richtig, dass die Sache mit der MwSt-Erstattung damit defintiv abgeschlossen ist, d. h. sie wird in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 nicht eingetragen/berücksichtigt, weil sie damit nichts zu tun hat? Oder mache ich da einen Denkfehler?
In die Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 habe ich die Vergütung vom Netzbetreiber und Eigenbedarf (unentgeltliche Wertabgaben) eingetragen. Mehr nicht. Heraus kam dann nochmal die gleiche Zahllast gemäß den Umsatzsteuervoranmeldungen 2022, die ich bereits bezahlt habe. Ist das so auch richtig?
Viele Grüße
					ich habe eine Photovoltaikanlage und befinde mich steuerlich hoffentlich langsam auf der Zielgeraden. In zwei Punkten bin ich nur noch unsicher und würde mich über eine Antwort freuen.
In 2022 bekam ich die Erstattung der Mehrwertsteuer der Anschaffungskosten vom Finanzamt zurück. Da ich die Vereinfachungsregelung gewählt habe, muss ich keine EÜR abgeben. Ist es richtig, dass die Sache mit der MwSt-Erstattung damit defintiv abgeschlossen ist, d. h. sie wird in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 nicht eingetragen/berücksichtigt, weil sie damit nichts zu tun hat? Oder mache ich da einen Denkfehler?
In die Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 habe ich die Vergütung vom Netzbetreiber und Eigenbedarf (unentgeltliche Wertabgaben) eingetragen. Mehr nicht. Heraus kam dann nochmal die gleiche Zahllast gemäß den Umsatzsteuervoranmeldungen 2022, die ich bereits bezahlt habe. Ist das so auch richtig?
Viele Grüße


 Umsatzsteuer bei vor 2023 errichteten Photovoltaikanlagen
									
									
									Umsatzsteuer bei vor 2023 errichteten Photovoltaikanlagen
								 
							
						
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