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Umsatzsteuer bei vor 2023 errichteten Photovoltaikanlagen

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    Umsatzsteuer bei vor 2023 errichteten Photovoltaikanlagen

    Hallo,
    ich habe eine Photovoltaikanlage und befinde mich steuerlich hoffentlich langsam auf der Zielgeraden. In zwei Punkten bin ich nur noch unsicher und würde mich über eine Antwort freuen.

    In 2022 bekam ich die Erstattung der Mehrwertsteuer der Anschaffungskosten vom Finanzamt zurück. Da ich die Vereinfachungsregelung gewählt habe, muss ich keine EÜR abgeben. Ist es richtig, dass die Sache mit der MwSt-Erstattung damit defintiv abgeschlossen ist, d. h. sie wird in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 nicht eingetragen/berücksichtigt, weil sie damit nichts zu tun hat? Oder mache ich da einen Denkfehler?

    In die Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 habe ich die Vergütung vom Netzbetreiber und Eigenbedarf (unentgeltliche Wertabgaben) eingetragen. Mehr nicht. Heraus kam dann nochmal die gleiche Zahllast gemäß den Umsatzsteuervoranmeldungen 2022, die ich bereits bezahlt habe. Ist das so auch richtig?

    Viele Grüße
    Zuletzt geändert von gonzo21; 11.02.2023, 15:17.

    #2
    Nach meinen Nachforschungen fällt bei so einer Konstruktion lediglich die Einkommensteuer weg, d.h. man gibt einfach keine Anlage G zur Einkommensteuererklärung mehr ab und fertig.

    Die Umsatzsteuer (Voranmeldungen und Jahreserklärung) läuft aber weiter wie bisher. (Ansonsten würde auch das Grundprinzip verletzt werden "wenn Vorsteuer erstattet, dann auch Umsatzsteuer abführen".)

    Das heißt, man muss im Prinzip auch die Buchhaltung (vereinfacht) weiterführen (man braucht ja lediglich die Mwst. abführen, die man vom Netzbetreiber für die Einspeisung kriegt, sowie die fiktive Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch).

    Vermutlich kann man folgerichtig auch weiterhin Vorsteuer abziehen (z.B. bei Reparaturen).

    Ich bin mit meinen Nachforschungen noch nicht ganz am Ende, daher alles sehr unverbindlich und ohne Gewähr und auf eigene Gefahr

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      #3
      Nach 5 Jahren, in der Praxis aber eher 6 Jahren kannst du zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren.

      Dann darf dir allerdings der Netzbetreiber auch keine Umsatzsteuer mehr bezahlen, du sparst dir aber die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch

      Das mit dem Vorsteuerabzug bei Reparaturen weiß ich jetzt auch nicht auswendig, das müsste ich erst recherchieren.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Nur der Vollständigkeit halber:

        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Nach 5 Jahren, in der Praxis aber eher 6 Jahren kannst du zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren.
        Das ist richtig, wenn man sonst keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze hat (z.B. Gewerbe, Freier Beruf, §9-Vermietung...). Nach meiner Erfahrung ist es nämlich weithin unbekannt, dass die Umsatzsteuer "pro Person" zusammengezählt wird - viele Betroffene denken "ach, dann mach' ich mal das eine als Kleinunternehmer und das andere mit Regelbesteuerung" - denkste!).

        Ich vermute zwar nicht, dass das hier zutrifft, aber vielleicht stolpert ja mal jemand in 37 Jahren über diesen Thread und weiß dann gleich Bescheid

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          #5
          Hallole,
          danke für eure Antworten, ich denke, dann müsste es so stimmen wie ich es gemacht habe. Von der Einkommensteuer bin ich befreit, das hat mir das Finanzamt schon bestätigt, also keine EÜR und Anlage G entfällt auch, weil kein Gewerbebetrieb, das ist auch schon sicher. Voranmeldungen muss ich auch keine mehr machen, das ist auch geklärt. Das ist alles schon mal eine riesengroße Erleichterung, war aber echt ein langer mühsamer Weg. Wer jetzt so eine Anlage für sich installiert, hat es von vorneherein viel viel leichter. Ich "hing" jetzt nur noch an der Umsatzsteuerjahreserklärung, aber ich meine, es müsste stimmen. Vielen Dank euch!!!

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            #6
            Zitat von gonzo21 Beitrag anzeigen
            In 2022 bekam ich die Erstattung der Mehrwertsteuer der Anschaffungskosten vom Finanzamt zurück
            Aus welcher Erklärung? Für 2021 oder für 2022?

            Zitat von gonzo21 Beitrag anzeigen
            MwSt-Erstattung ... wird in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 nicht eingetragen/berücksichtigt
            Wenn es sich um eine Erstattung für 2022 gehandelt hat, dann wird die Vorsteuer in Zeile 122 eingetragen und in Zeile 168 berücksichtigt. Es sei denn natürlich Du möchtest die Erstattung ans Finanzamt zurückzahlen.

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              #7
              Hallo L.E.Fant, ja, die Erstattung kam in 2022 für 2021. Dann muss ich die Erstattung doch in die Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 eintragen, so mache ich es dann auch. Danke, das war super wertvoll, das hätte ich falsch gemacht.

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                #8
                Mit welcher Voranmeldung hast du denn die Vorsteuer geltend gemacht ? Wenn das eine für 2021 war, also z. B. IV. Quartal 2021,

                dann gehört das in die Umsatzsteuererklärung 2021.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Hallo Charlie, die Erstattung bezog sich auf das 2. Kalendervierteljahr 2022 und kam im Dezember 2022, von daher passt sie mit der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022. Ich trage sie so ein, wie L.E.Fant gesagt hat und dann müsste eigentlich alles richtig sein. So fühlt es sich zumindest jetzt an :-)))

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                    #10
                    ... die Erstattung bezog sich auf das 2. Kalendervierteljahr 2022
                    Dann stimmt natürlich 2022 !
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                      #11
                      Vielen herzlichen Dank euch!

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                        #12
                        Hallo,

                        beim Eintragen der Beträge in die Umsatzsteuerjahreserklärung bin ich jetzt doch nochmal etwas verwirrt.

                        Stimmt das so? (Ich habe die Beträge hier der Einfachheit halber gerundet, in der USt-Erklärung natürlich nicht):

                        Bei Eintrag in Zeile 122: 3.000,- Euro (das ist die vom FA erstattete Mehrwertsteuer)

                        erscheint in den Zeilen 160, 165 und 167 der Betrag -2.800,- Euro (der Zahlbetrag für USt auf Lieferungen und Eigenverbrauch etc. betrug 200,- Euro, ist identisch mit den Voranmeldungen)

                        In die Zeile 168 (Vorauszahlungssoll 2022) trage ich nun die -2.800 Euro ein oder? In Zeile 169 (Zahlung/Erstattung an das Finanzamt) erscheint dann der Betrag 0.

                        Oder mache ich einen Denkfehler?

                        Liebe Grüße





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                          #13
                          Idealerweise - also wenn die Voranmeldungen schon alle richtig waren - ist es so wie Du das hier sagst.

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                            #14
                            In Zeile 169 (Zahlung/Erstattung an das Finanzamt) erscheint dann der Betrag 0.
                            Das ist das optimale Ergebnis. Die Jahreserklärung entspricht zu 100% den Voranmeldungen.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              Vielen Dank euch, jetzt ist sie endlich endlich fertig...

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