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Wird eine bestehende KAP-Verlustfeststellung automatisch mit KAP-Gewinnen verrechnet?

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    Wird eine bestehende KAP-Verlustfeststellung automatisch mit KAP-Gewinnen verrechnet?

    Hallo,

    ich habe einen bestehenden Aktienverlust Verlustfeststellungsbescheid aus 2003, den ich jedes Jahr neu vom Finanzamt erhalte, als Hinweis das dieser noch besteht.
    Nun habe ich 2021 wieder erstmalig Aktien gehandelt und habe dabei einen Gewinn erzielt der größer ist als der Verlust aus 2003.
    Ich hatte nun vermutet das die alte Verlustfeststellung automatisch vom Gewinn abgezogen wird, ich habe aber nun den ESt. 2021-Bescheid erhalten und die Verlustfeststellung wurde leider nicht berücksichtigt.
    Ich habe daraufhin eine Email ans Finanzamt gesendet mit dem Wunsch das der Verlust noch abgezogen wird.
    In der Anlage KAP gibt es folgende Zeilen:

    Anlage KAP > "3 - Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben"

    Zeile 12: Nicht ausgeglichene Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien
    Zeile 13: Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien

    ich glaube da muss man den Finanzamt "Verlustfeststellungsbescheid über Altverluste" eintragen
    ich hatte vermutet das dieser automatisch mit Gewinnen vom Finanzamt verrechnet wird?

    Soll ich die Zeilen 12 + 13 ausfüllen und die ESt.-Erklärung nochmal neu ans Finanzamt senden oder ist es cleverer dort anzurufen, das der Finanzamt Mitarbeiter es manuell erledigt?

    #2
    Die E-Mail sollte reichen, dass sich jemand der Sache annimmt. Eine berichtigte Erklärung verwirrt da nur.

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      #3
      M.E. geht da keine Verrechnung. Der Verlust stammt aus 2003, also vor Einführung der Abgeltungssteuer in 2009. Das war ein Spekulationsverlust nach § 23 EStG vermutlich. Der durfte dann übergangsweise bis 2013 mit aktuellen Aktiengewinnen verrechnet werden, dann wurde der "umgeschlüsselt" in Verluste nach § 23 EStG. Und einen solchen verrechenbaren Gewinn nach § 23 EStG (Kryptogewinne, Hausverkauf) handelt es sich bei Dir in 2021 aber nicht, sondern um Aktiengewinne.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #4
        Hier noch ein Link zur Rechtslage:

        https://www.lohi.de/news/article/ver...ufen-letz.html
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          es handelt sich konkret um einen "Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften"

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            #6
            Zitat von Kvert Beitrag anzeigen
            es handelt sich konkret um einen "Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften"
            Ja, und da fallen Aktiengewinne nicht drunter. Den Einspruch kann man sich sparen.

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              #7
              OK danke für die Info.
              Die Rechtslage mag klar sein, aber es ist doch wirklich enorm unfair vom Staat. Alte Aktienverluste können nicht mit Aktiengewinnen verrechnet werden, auf so eine Idee kann doch nur jemand kommen der es nicht gut mit dem Steuerzahler meint? (höflich formuliert)
              Auch die Regelung das Aktiengewinne und ETF-Gewinne 2 unterschiedliche Verrechnungstöpfe sind, kann doch nur von jemanden überlegt worden sein, der mutwillig den Steuerzahler schikanieren will.
              Schade.

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                #8
                Auch die Regelung das Aktiengewinne und ETF-Gewinne 2 unterschiedliche Verrechnungstöpfe sind, kann doch nur von jemanden überlegt worden sein, der mutwillig den Steuerzahler schikanieren will.
                Die hält der BFH allerdings für verfassungswidrig, was bei der damaligen Übergangsregelung nicht so gesehen wurde.

                Du bist aber nicht der Einzige, der davon betroffen ist. Ich hätte auch noch über 4.000 € zur Verrechnung offen, die habe ich aber innerlich schon abgeschrieben.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Nochmal: Bis 2013 konntest Du das im Rahmen einer Übergangsregelung. Bis 2008 waren Aktienverkäufe keine Kapitaleinkünfte, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen (1 Jahr) überhaupt steuerpflichtig. Erst seit 2009 sind Aktienverkäufe immer steuerpflichtig. Daher vergleichst Du Äpfel mit Birnen.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                    #10
                    Hallo,

                    Die Rechtslage mag klar sein, aber es ist doch wirklich enorm unfair vom Staat. Alte Aktienverluste können nicht mit Aktiengewinnen verrechnet werden, auf so eine Idee kann doch nur jemand kommen der es nicht gut mit dem Steuerzahler meint? (höflich formuliert)
                    Es ist einfach nicht möglich es allen recht zu machen.
                    Die Anleger, die noch Altgeschäfte mit Gewinn im Depot haben sind sicher nicht unglücklich darüber, dass diese immer noch steuerfrei sind (bei Fonds ist das übrigens nicht mehr der Fall).

                    Ähnlich die Rentner, die bereits seit langem im Ruhestand sind. Deren Rente wird im Gegensatz zu der von Neurentnern deutlich weniger besteuert.
                    Ich könnte dir noch viele Beispiele bringen in denen es gefühlt oder auch wirklich ungerecht zugeht. Aber so ist das nun mal wenn sich Gesetze ändern sollen, gleichzeitig aber ein gewisser Bestandsschutz gefordert oder gewünscht wird.

                    Auch die Regelung das Aktiengewinne und ETF-Gewinne 2 unterschiedliche Verrechnungstöpfe sind
                    Wörtlich stimmt das so auch nicht, denn Aktiengewinne werden nicht aussortiert, sondern nur Aktienverluste (hast du aber vielleicht auch eher so gemeint).
                    Und darauf, dass das gerichtlich überprüft wird wurde ja auch schon hingewiesen.

                    Stefan
                    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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