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AVEÜR und Abschreibung über drei Jahre – Verständnisproblem im 2. Abschreibungsjahr

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    AVEÜR und Abschreibung über drei Jahre – Verständnisproblem im 2. Abschreibungsjahr

    Guten Morgen.
    Ich habe 2020 einen Monitor mit Nettowert 1092,43 gekauft.
    Im ersten Jahr ist er so angesetzt:

    4 - Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne GWG)

    Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert (Euro, Cent) 1092,43
    Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums (Euro, Cent) 971,05
    Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums (Euro, Cent) 971,05

    In meinen Notizen vom Vorjahr dazu finde ich:
    Auf drei Jahre Monitor:
    364,14 x 3 brutto
    58,26- Vorsteuer mal 3

    Habe ich das richtig gemacht? Was trage ich wo in der AVEÜR 2021 ein (ja, ich bin spät dran)?

    #2
    Ich habe ein Verständnisproblem mit deinen Zahlen. Nettowert (1092,43) wäre ein Betrag ohne Umsatzsteuer.

    Unten schreibst du jedoch brutto (314,14). Bist du zum Vorsteuerabzug berechtigt ? Warum hast du 2020 keine AfA beansprucht ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie, ich steige ja selbst nicht durch. Angesetzt. also via Elster angegeben, habe ich das Obenstehende. Die Beträge unten in meinen Notizen kann ich nicht in Einklang bringen. Ich bin vorsteuerabzugberechtigt, ja. Habe ich keine AfA beansprucht? Dachte, das habe ich dort getan mit den Einträgen bei den Wirtschaftsgütern?

      Der Bruttowert lt. Rechnung sind 1267,22 bei damals 16% MWSt. Das waren hier 174,79.

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        #4
        Deine Anlage AVEÜR ist falsch. Wenn der Monitor in 2020 für 1092,34 € angeschafft wurde, dann ist dein Buchwert zum 01.01.20 = NULL.
        Dafür Zugänge 1092,34 € und bei einem Buchwrt zum 31.12.2020 von 971,05 € hast du lediglich Abschreibung von 121,29 € (11%) geltend gemacht.
        - bzw. wann wurde der Monitor angeschafft hinsichtlich der teitanteiligen Abschreibung?

        Und nein, die AfA aus dem Anlageverzeichnis wird nicht automatisch in die BA in die EÜR übernommen. Es sollte allerdings ein Prüfhinweis erscheinen wenn die werte aus dem AV nicht mit der EÜR übereinstimmen.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
        ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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          #5
          Ein Monitor gehört normalerweise zu einem PC. Man würde in dort unter Zugänge erfassen und gemeinsam mit dem PC abschreiben.

          Aber auch bei einer getrennten Erfassung und einer Abschreibung über einen Zeitraum von 36 Monaten wäre das 2020 ein Zugang.

          Zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2020 war das Teil ja noch nicht angeschafft. Da die Beschaffung erst im 2. Halbjahr erfolgt ist,

          hast du anscheinend 2020 für 4 Monate doch AfA in Höhe von 121,38 € beansprucht. Das ergibt jedenfalls meine Nachberechnung.

          Wenn du bei den 36 Monaten bleibst, was aufgrund eines BMF-Schreibens nicht mehr erforderlich wäre, würde die AfA für

          2021 dann 364,14 € betragen, der Buchwert zu Beginn 2021 wären die 971,05 €, Ende 2021 wäre der Buchwert dann 606,91 €.

          Du könntest den Monitor aber 2021 auch komplett abschreiben: https://www.bundesfinanzministerium....cationFile&v=2
          Zuletzt geändert von Charlie24; 17.02.2023, 13:49. Grund: Tippfehler anschreiben auf abschreiben korrigiert.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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            #6
            Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
            Deine Anlage AVEÜR ist falsch. Wenn der Monitor in 2020 für 1092,34 € angeschafft wurde, dann ist dein Buchwert zum 01.01.20 = NULL.
            Dafür Zugänge 1092,34 € und bei einem Buchwrt zum 31.12.2020 von 971,05 € hast du lediglich Abschreibung von 121,29 € (11%) geltend gemacht.
            - bzw. wann wurde der Monitor angeschafft hinsichtlich der teitanteiligen Abschreibung?

            Und nein, die AfA aus dem Anlageverzeichnis wird nicht automatisch in die BA in die EÜR übernommen. Es sollte allerdings ein Prüfhinweis erscheinen wenn die werte aus dem AV nicht mit der EÜR übereinstimmen.
            Ah! Den Monitor habe ich im September 2020 gekauft. Ich meine, ich habe mir damals auch hier Hilfe gesucht, wie das eingetragen werden muss. Scheint falsch gewesen zu sein. Wie kann ich das nun wieder zurechtbiegen? Was trage ich 2021 ein?

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Ein Monitor gehört normalerweise zu einem PC. Man würde in dort unter Zugänge erfassen und gemeinsam mit dem PC abschreiben.
              Warum das? Gehört das steuerlich zusammen? Ich habe noch nie einen Monitor zeitgleich mit einem Computer/Laptop gekauft.

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                #8
                Gehört das steuerlich zusammen? Ich habe noch nie einen Monitor zeitgleich mit einem Computer/Laptop gekauft.
                Eigentlich schon ! Oder kannst du deinen Monitor ohne deinen PC nutzen ?
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Diese Sichtweise des Finanzamts hat mich schon immer genervt. Was soll man dann buchen bzw. abschreiben, wenn man den PC durch einen neuen ersetzt, den Monitor aber beibehält?

                  Nachdem inzwischen Grafikkarten teurer und wertvoller sind als der Rest vom PC, hat z.B. auch meine Grafikkarte schon drei PCs überlebt.

                  Und sogar meine geliebte/gewohnte Tastatur hab ich schon seit mehreren PCs...

                  Dass so Zeug vom eigentlichen PC inzwischen unabhängig ist, sollte das Finanzamt endlich mal lernen. Soweit ich weiß, haben sie es zumindest bei Druckern schon gelernt. Die drucken zwar auch nicht ohne PC, aber meines Wissens kann man die seit einiger Zeit separat abschreiben...

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                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Eigentlich schon ! Oder kannst du deinen Monitor ohne deinen PC nutzen ?
                    Ich habe ein MacBook und nutze das seit Jahren ohne diesen Monitor. Ich habe drei Monitore an verschiedenen Arbeitsplätzen. Ungewöhnlich ist das nicht.

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                      #11
                      Ich weiß aber immer noch nicht, was ich nun eintragen soll. Für mich ist dieses AfA-Thema immer schon ein großes Rätsel.

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                        #12
                        Diese getrennte Behandlung wird nach meiner Erfahrung in der Praxis häufig nicht mehr beanstandet, aber das Steuerrecht ist doch recht streng:

                        § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG sagt nun mal: Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung
                        nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter
                        technisch aufeinander abgestimmt sind,

                        Und was die Drucker angeht, können natürlich viele Geräte nicht nur drucken. Mein Multifunktionsgerät kann auch kopieren, scannen und faxen, Scans
                        direkt an einen USB-Stick oder ein anderes Speichermedium ausgeben oder Fotos direkt von einem Speichermedium drucken.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Ich weiß aber immer noch nicht, was ich nun eintragen soll. Für mich ist dieses AfA-Thema immer schon ein großes Rätsel.
                          Der Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahr 2021 ist 971,05 €. Als AfA-Betrag kannst du entweder 364,14 € nehmen oder die gesamten 971,05 €.

                          Im ersten Fall beträgt der Buchwert Ende 2021 dann 606,91 €, im zweiten Fall 0,00 €. Entscheiden musst du das selbst. Was Sinn macht, hängt

                          doch von deinem 2021 erzielten Gewinn ab..

                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                            Diese getrennte Behandlung wird nach meiner Erfahrung in der Praxis häufig nicht mehr beanstandet, aber das Steuerrecht ist doch recht streng:

                            § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG sagt nun mal: Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung
                            nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter
                            technisch aufeinander abgestimmt sind,

                            Und was die Drucker angeht, können natürlich viele Geräte nicht nur drucken. Mein Multifunktionsgerät kann auch kopieren, scannen und faxen, Scans
                            direkt an einen USB-Stick oder ein anderes Speichermedium ausgeben oder Fotos direkt von einem Speichermedium drucken.
                            Du verwechselst hier leider die Regelungen zur Abschreibung nach § 7 EStG und die Regelungen zu GWGs.
                            Monitore und Drucker sind eigenständige WG im Sinne von § 7 EStG und werden eigenständig abgeschrieben und entsprechend extra im Anlageverzeichnis ausgewiesen. Es sind aber keine GWGs im Sinne von § 6 Absatz 2 EStG
                            Mit freundlichen Grüßen

                            Beamtenschweiß
                            ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                              #15
                              @Charlie24:
                              Du könntest den Monitor aber 2021 auch komplett abschreiben: https://www.bundesfinanzministerium....cationFile&v=2
                              Um diese Richtlinie zu verstehen, muss man schon sehr dialektisch drauf sein. In 1.1 heißt es "... Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt ... keine Sofortabschreibung dar."
                              Unter 1.4 steht in völligem Gegensatz dazu: "Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird." Also könnte man einen Monitor mit Wareneingang / Lieferdatum 30.12.2020 für 2020 voll abschreiben.

                              Ansonsten kann ich aus jahrelanger Erfahrung sagen, dass Computer und Monitore vielfach völlig unterschiedliche Lebenszyklen haben und im Sinne von Beamtenschweiß am besten getrennt inventarisiert und abgeschrieben werden (keine GwGs).
                              SCJ timote
                              Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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