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Grundsteuer - Neubau 2022

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    Grundsteuer - Neubau 2022

    Ich habe ein Grundstück (selbes Flurstück) mit 2 Gebäuden. Das eine wurde 2019 fertiggestellt und das andere im Jahr 2022. ELSTER akzeptiert nun aber nicht den Neubau aus 2022, weil die Hauptfestellung zum 01.01.2022 erfolgt. Ändert man dieses Datum auf den 01.01.2023, dann gibt es eine Fehlermeldung.
    Wie kann ich beide Gebäude eingeben?

    Vielen Dank!

    #2
    Wie kann ich beide Gebäude eingeben?
    Bei der Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 geht das nicht und ist auch nicht vorgesehen. Was den Neubau angeht, muss der bei Fertigstellung in 2022

    erst auf den 01.01.2023 festgestellt werden. Entweder läuft das unter Art- oder Wertfortschreibung oder unter beides oder auch unter Nachfeststellung.

    Diese 2. Erklärung müsste eigentlich bereits jetzt erstellt werden können. Um welches Bundesland geht es denn ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Die zweite Erklärung ist dann aber keine Hauptfeststellung sondern, wie Charlie schon ausgeführt hat,
      eine Nachfeststellung oder Art-/Wertfortschreibung. Bei dieser kann dann aktuell als Jahr 2023 angegeben werden.


      Die Hauptfeststellung geht hingegen aktuell ausschließlich zum Stichtag 1.1.2022.

      Gruß
      Sepp

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        #4
        Vielen Dank für eure Antworten. Es geht um das Bundesland Brandenburg.

        Müsste ich also für das eine Gebäude eine Hauptfeststellung durchführen und für das aus dem Jahr 2022 separat eine Nachfeststellung?

        Vielen Dank

        Kommentar


          #5
          Müsste ich also für das eine Gebäude eine Hauptfeststellung durchführen und für das aus dem Jahr 2022 separat eine Nachfeststellung?
          Die Hauptfeststellung bezieht sich auf den Bestand am 01.01.2022, dazu gehört das erst 2022 errichtete bzw. fertiggestellte Gebäude nicht.

          Wenn das 2022 bezugsfertig geworden ist, erfolgt eine Art- und Wertfortschreibung auf den 01.01.2023, wenn es erst 2023 bezugsfertig wird,

          dann auf den 01.01.2024. Davon unabhängig ist die Fertigstellung auch für die bisherige Einheitsbewertung anzuzeigen, das geht aber nicht

          mit den neuen Webformularen.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Okay, dann habe ich es verstanden. Ich muss zwei Formulare ausfüllen. Das erste für als Hauptfeststellung für das Gebäude vor 2022 und das zweite als Wertfortschreibung für das aus 2022.

            Vielen Dank an alle!

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              #7
              M.E. wäre mit dem FA zu klären, ob die Erstellung des zweiten Gebäudes als eigene wirtschaftliche Einheit angesehen wird, dann wäre eine Nachfeststellung für das neue Gebäude mit (anteiligem Grundstück) auf den 1.1.2023 und ggf. eine Wertfortschreibung für den bisherigen Einheitswert vorzunehmen.

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                #8
                ... ob die Erstellung des zweiten Gebäudes als eigene wirtschaftliche Einheit angesehen wird
                Das kann das Finanzamt doch auch entscheiden, nachdem eine Erklärung eingereicht ist.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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