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Grundsteuer - Garage

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    Grundsteuer - Garage

    Hallo,

    Ich stehe mit meiner Grundsteuererklärung in den letzten Zügen und die allermeisten Sachen sind auch schon eingetragen.

    Ich habe ein Grundstück, auf dem nur Garagen stehen, ohne Haus. Die Garagen sind 90qm groß.
    Darf ich davon die 50m² abziehen?


    Vielen Dank und Liebe Grüße

    Dora

    #2
    Welches Bundesland ? Bayern ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Ja, Bayern

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        #4
        Den Freibetrag von 50 m² gibt es nur, wenn die Garagen einer Wohnnutzung zuordenbar sind. In der Anleitung steht folgendes:

        Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen zu einer Nutzfläche, sind sie immer voll anzusetzen.
        Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen hingegen zu einer Wohnfläche und befinden sich diese in unmittelbarer Nähe zur Wohnfläche,
        bleibt die Nutzfläche dieser Stellplätze bis zu insgesamt 50 m2 außer Ansatz. Soweit die Fläche 50 m2 übersteigt, wird sie angesetzt.
        Bitte tragen Sie nur die Fläche als Nutzfläche ein, die den Freibetrag von 50 m2 übersteigt. Ist die gesamte Fläche nicht größer als 50 m2,
        tragen Sie bitte eine Nutzfläche von 0 m2 ein.
        Stellplätze im Freien und Carports brauchen Sie nicht einzutragen.
        Hinweis: Die Fläche des Grund und Bodens ist immer vollständig bei der Flurstücksfläche in den Zeilen 4 ff. zu berücksichtigen.

        Gehören die Wohnung und die Stellplätze nicht zur gleichen wirtschaftlichen Einheit, muss der Stellplatz der Wohnung zudem rechtlich zugeordnet sein,
        damit der Freibetrag von 50 m2 gewährt wird. Eine rechtliche Zuordnung liegt vor, wenn die Wohnung und der Stellplatz entweder
        • dinglich (z. B. einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehören ein Einfamilienhaus mit Garage oder ein Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz) oder
        • vertraglich (z. B. eine Eigentümerin oder ein Eigentümer vermietet eine Wohnung zusammen mit einem Stellplatz an eine Mieterin oder einen Mieter)
        miteinander verknüpft sind.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Vielen Dank für die schnelle Antwort!

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