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Vollrentnerin mit Midijob

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    #16
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Den wird dir Mein ELSTER allerdings nicht berechnen,
    Deswegen erwähne ich es, damit die Überraschung nicht so groß ist.

    ​​​​​​Angesichts dessen, dass heute der 28.2. ist, hätte ich persönlich versucht, möglichst viele der Erklärungen noch heute zu übermitteln, selbst mit nur halbwegs richtigen oder fehlenden Anpassungsbeträgen, die eh korrigiert werden.

    Immerhin wird jede verspätete Erklärung morgen 25€ teurer.

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      #17
      Den 28.02. gibt es allerdings dieses Jahr nicht als Frist.

      Midijob ist im übrigen ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Steuerlich ist das ganz normaler Arbeitslohn über der Minijobgrenze.

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        #18
        Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
        Den 28.02. gibt es allerdings dieses Jahr nicht als Frist.
        Verspätungszuschlag wird meines Wissens je angefangenen Monat berechnet. Da macht Abgabe am 28.2. oder ein paar Tage auf Freischaltung und Bereitstellung der Bescheinigungen warten schon einen Unterschied.

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          #19
          Ja, aber du weißt was ich meine, dass die Frist für steuerlich beratene des VZ 21 vom 28.02. auf den 31.08. verschoben wurde. Für erstmals aufgeforderte Rentner gibt es sowieso was, dass keine Verspätungszuschläge festgesetzt werden. § 152 Abs. 5 S. 3 AO.

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            #20
            Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
            Ja, aber du weißt was ich meine, dass die Frist für steuerlich beratene des VZ 21 vom 28.02. auf den 31.08. verschoben wurde. Für erstmals aufgeforderte Rentner gibt es sowieso was, dass keine Verspätungszuschläge festgesetzt werden. § 152 Abs. 5 S. 3 AO.
            Es geht hier aber schon um VZ seit 2019 (abgesehen davon, dass ein Fall steuerlicher Beratung augenscheinlich nicht vorliegt), und die Abgabepflicht bestand ja nicht (nur), weil der steuerpflichtige Teil der Rente (unbewusst) über den Grundfreibetrag gerutscht ist, sondern die Rentnerin nebenher erwerbstätig war, so dass ein glasklarer Fall von § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vorliegt. Da würde ich mich nicht darauf verlassen, dass § 152 Abs. 5 S. 3 AO zieht. Vielleicht mit viel Glück und Verweis darauf, dass man die Auskunft missverstanden habe, dass der ArbG Lohnsteuer einbehält, aber selbst da hätte bei der Erkenntnis, dass die einbehaltene LSt Null ist, schon ein gewisser Zweifel aufkommen dürfen.

            Aber da inzwischen schon der 1.3. ist und es eh kein Elster-Thema ist, können wir es auch dabei bewenden lassen.

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