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1. Mal: Zusammenveranlagung nach Eheschließung

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    1. Mal: Zusammenveranlagung nach Eheschließung

    Hallo liebes Forum,

    seit einigen Jahren mache ich meine Erklärung über die Webanwendung. Letztes Jahr 2022 habe ich meine Lebenspartnerin geheiratet.
    In der aktuellen Erklärung für das Jahr 2022 mache ich also das erste Mal eine Erklärung in einer Zusammenveranlagung. Ich habe mich mit meinem Account eingeloggt und habe erstmal meine Erklärung so wie immer ausgefüllt. Anschließend habe ich die Daten meiner Frau (ich bin berechtigt, die Bescheinigungen meiner Frau über meinelster abzurufen und zu verwenden) einfügen lassen. Das hat auch alles wunderbar gepasst. Anschließend habe ich Ihre Erklärung ausgefüllt und den Haken beim Hauptdruck --> Allgemeine Angaben --> Veranlagungsart auf Zusammenveranlagung geklickt.

    Seit dem Zeitpunkt der Eheschließung haben wir beide die Steuerklasse 4 - die Voraussetzungen für die Steuerklassen 3 und 5 wären gegeben. Wir wollen aber lieber am Ende des Jahres etwas mehr Geld wiederbekommen als monatlich über das Jahr verteilt.

    Jetzt ist meine Frage: Rechnet elster automatisch mit der Steuerklasse 3 und 5 oder muss ich hier noch etwas zusätzlich auswählen? Muss ich sonst noch was bestimmtes beachten?

    Vielen Dank
    Grüße
    Maik

    #2
    Mein ELSTER rechnet mit deinen Angaben. Wenn du eine Zusammenveranlagung angelegt hast, rechnet Mein ELSTER damit.

    Die Lohnsteuerklassen spielen für die Einkommensteuererklärung keine Rolle. Wenn du Einzelveranlagungen anlegen willst, was

    zumeist nicht sinnvoll ist, musst du für jeden Ehegatten eine eigene Steuererklärung anlagen. Das wären dann insgesamt 3 Entwürfe.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von Maikelster Beitrag anzeigen
      Anschließend habe ich Ihre Erklärung ausgefüllt und den Haken beim Hauptdruck --> Allgemeine Angaben --> Veranlagungsart auf Zusammenveranlagung geklickt.
      Wenn Ihr Zusammenveranlagung möchtet, dann macht Ihr auch nur eine Steuererklärung, eine gemeinsame eben.

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        #4
        Danke für die schnellen Antworten. Also ich habe nur eine Erklärung gemacht, in der ich die Daten unserer beiden Personen eingegeben habe.

        Mir geht es eigentlich nur darum, dass wenn wir im Laufe des Jahres die Steuerklassen 3 und 5 haben würden, hätten wir im Monat ca. 285 € netto mehr als in den Steuerklassen 4 und 4. Meines Wissens nach kann man aber in der Steuererklärung sich die "285 € monatlich netto mehr" zurückholen, weil die Erklärung am Ende des Jahres die Steuern "geradezieht". Wenn man jetzt die 285 € x 12 Monate nimmt, komme ich alleine schon auf 3.420 €. Zur Zeit komme ich in unserer gemeinsamen Erklärung auf ca. 3.700 € Steuererstattung - hier sind aber diverse Werbungskosten (insgesamt in einer Höhe von 7.000 €) sowie die Anlage Kind bereits enthalten. Jetzt habe ich das Gefühl/ die Vermutung, dass er die Steuerklassen itegendwie nicht "geradezieht".

        Habt ihr da noch einen Tipp für mich bzw. muss ich noch was anklicken?

        Vielen Dank, schönen Sonntag noch

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          #5
          Die festgesetzte Einkommensteuer ist unabhängig von den Lohnsteuerklassen, deswegen muss man nichts anklicken.
          Die vorher vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer wird angerechnet.

          PS: von den 7000 Werbungskosten waren schon 2000 als Pauschale in die Lohnsteuertabelle eingerechnet. Den übrigen 5000 steht anscheinend schon eine Erstattung von 3700 gegenüber. Wie viel mehr soll denn da noch rauskommen?
          Zuletzt geändert von multi; 05.03.2023, 09:39.

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            #6
            Zitat von multi Beitrag anzeigen
            [...]
            PS: von den 7000 Werbungskosten waren schon 2000 als Pauschale in die Lohnsteuertabelle eingerechnet. Den übrigen 5000 steht anscheinend schon eine Erstattung von 3700 gegenüber. Wie viel mehr soll denn da noch rauskommen?
            In den letzten Jahren als ich jeweils die Erklärung separat voneinander gemacht habe, hatte ich immer so 1.100 bis 1.500 € Erstattung pro Erklärung. Wenn man denn die 285 € x 12 Mon noch berücksichtigen würde, lande ich bei weit mehr als 3.700 €. Grüße

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              #7
              Zitat von Maikelster Beitrag anzeigen
              In den letzten Jahren als ich jeweils die Erklärung separat voneinander gemacht habe, hatte ich immer so 1.100 bis 1.500 € Erstattung pro Erklärung. Wenn man denn die 285 € x 12 Mon noch berücksichtigen würde, lande ich bei weit mehr als 3.700 €.
              Du übersiehst, dass die Kombination 3/5 bei zwei Verdienern häufig zu Nachzahlungen führt. Der Versuch, den Splittingvorteil durch einen Vergleich 3/5 abzuschätzen, ist nicht sinnvoll.

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                #8
                Zitat von multi Beitrag anzeigen

                Du übersiehst, dass die Kombination 3/5 bei zwei Verdienern häufig zu Nachzahlungen führt. Der Versuch, den Splittingvorteil durch einen Vergleich 3/5 abzuschätzen, ist nicht sinnvoll.
                Ok, danke für die Info. Ich habe das ganze mal schnell mit Wiso-Steuer 2023 durchgerechnet. Da komme ich auch auf ein ähnliches Ergebnis (ca. 40 € Unterschied). Das könnte daran liegen, dass meinelster noch nicht alle Aktualisierungen für das Steuerjahr 2022 impleziert hat.

                Ich hätte dennoch gedacht, dass wir die Bedingungen erfüllen. 82.000 € zu 42.000 plus 9800 € Elterngeld. Somit müsste die 60/40 Regel eingehalten sein meiner Meinung oder?

                Viele Grüße

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                  #9
                  Somit müsste die 60/40 Regel eingehalten sein meiner Meinung oder?
                  Letztlich müsst ihr selbst entscheiden, ob ein etwas höheres unterjähriges Netto einen Steuerklassenwechsel zu 3/5 rechtfertigt.

                  Die Kombination 3/5 führt jedenfalls zur Pflichtveranlagung und ändert nichts an der Höhe der Einkommensteuer. Die Ampel

                  wollte diese Steuerklassenkombination ja eigentlich sogar abschaffen, das ist aber bisher nicht erfolgt.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Die Kombination 3/5 führt jedenfalls zur Pflichtveranlagung und ändert nichts an der Höhe der Einkommensteuer. Die Ampel
                    Das heisst doch, dass man am Ende des Jahres nach einer Veranlagung die gleichen Steuern zahlt - egal ob man 4/4 oder 3/5 macht oder?

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                      #11
                      Zitat von Maikelster Beitrag anzeigen
                      Das heisst doch, dass man am Ende des Jahres nach einer Veranlagung die gleichen Steuern zahlt - egal ob man 4/4 oder 3/5 macht oder?
                      Natürlich. Deine Bemerkung, dass bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die "Steuer gerade gezogen" wird, deutete eigentlich darauf hin, dass dir das bewusst ist.

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                        #12
                        Du kannst den Lohnsteuerabzug mit der monatlichen Abschlagszahlung bei der Stromrechnung vergleichen. Entscheidend ist immer die Jahresrechnung, nicht was Du monatlich bezahlt hast. Mit den Lohnsteuertabellen wird versucht, möglichst nahe an das Ergebnis des Jahressteuerbescheides zu kommen. Bei der Ehegattenbesteuerung gibt es aber das Problem, dass beim Lohnsteuerabzug das Brutto des jeweils anderen Ehegatten nicht bekannt ist. Bei der Steuerklassenkombination III/V wird daher hypothetisch davon ausgegangen, dass der Ehegatte mit der Steuerklasse III einen Anteil von 60% und der mit der V einen Anteil von 40% der gemeinsamen Bruttosumme verdient. Bei jedem anderen Verhältnis stimmt der Lohnsteuerabzug nicht mit dem endgültigen Ergebnis der gemeinsamen Veranlagung überein. Bei der Kombination IV/IV erfolgt der Lohnsteuerabzug wie bei einer getrennten Veranlagung, deshalb ist der nie zu gerng. In Eurem Fall kommt neben dem von 60:40 abweichenden Bruttolohn der Bezug von Elterngeld hinzu, das zwar für sich genommen steuerfrei ist aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Genau so wie der Ehegatte mit dem höheren Einkommen den anderen Ehegatten in der Steuerprogression "hochzieht" passiert das auch durch das Elterngeld. Es gibt ganz ganz wenige Fälle, wo ausnahmsweise mal die getrennte Veranlagung günstiger ist, weil solche Lohnersatzleistungen dann nur den einen Ehegatten in der Progression "hochziehen". Das kann man testweise durchrechnen, aber wie gesagt, das sind absolute Ausnahmefälle. Wichtig ist, nicht Äpfel (Lohnsteuerabzug) mit Birnen (Jahressteuerlast bei der Veranlagung) zu vergleichen.

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                          #13
                          Es sprach der Erklärbär, sehr gut.

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                            #14
                            Ok danke euch allen

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