Ausgangssituation:
Ein Flurstück für zwei natürliche Personen wird als Bruchteils Gemeinschaft geführt.
Laut Anschreiben vom Finanzamt für die Feststellungserklärung ist unter dem Aktenzeichen aus technischen Gründen nur eine Person, hier Person A gespeichert.
Der jetzige Grundsteuerbescheid wird bis dato vom Kämmereiamt der Stadt an Person A gesendet, welche die Steuer bisher entrichtet.
Person B enthält bisher keinen separaten Grundsteuerbescheid, damit keine Aufforderung bzw. Beteiligung zur Grundsteuerentrichtung.
Frage 1.) Grundsteuerzuordnung zur Person / Separater Grundsteuerbescheid für Person A und B
Mit der neuen Grundsteuerreform Grundsteuer A, wäre es vorteilhaft, wenn Person A und Person B jeweils für den Anteil ihrer Fläche getrennte Grundsteuerbescheide zur Entrichtung der für Ihren Anteil anfallenden Grundsteuer erhalten. Eine klare Trennung für die zu entrichtende Grundsteuer, u.a. auf Grund unterschiedlicher Nutzungsarten der anteiligen Flächen von Person A und Person B an demselben Flurstück.
Ist die Zuordnung der anteiligen Fläche zu der Person in Elster ausreichend, dass Person A und Person B dann zukünftig getrennt über das Kämmereiamt der Stadt über die zu entrichtende Grundsteuer für die Anteilige Fläche angeschrieben wird oder muss hier grundsätzlich anders vorgegangen werden.
Frage 2.) Zuordnung Anteilsfläche Flurstück zu Person A und Person B
In Elster in der Anlage Land-und Forstwirtschaft (GW3) unter Flurstück (1) wurde unter Art der Nutzung der 1.Eintrag die Anteilsfläche der Person A am Flurstück unter Fläche der Nutzung und für Person B als 2 Eintrag die zugehörige Anteilsfläche am Flurstück angegeben.
Ist die Annahme korrekt, dass 1. Eintrag und 2. Eintrag die Referenz zum Hauptvordruck (GW1) der dort unter 4 Eigentümer(innen) / Erbbauberechtigte / Beteiligte eingetragenen Eigentümer daher zu Person A als Eigentümer (1.Eintrag) und Person B als Eigentümer (2.Eintrag) stellen.
Daher die Nutzungsart der Anteilfläche am Flurstück der Person eindeutig zugeordnet ist.
Ein Flurstück für zwei natürliche Personen wird als Bruchteils Gemeinschaft geführt.
Laut Anschreiben vom Finanzamt für die Feststellungserklärung ist unter dem Aktenzeichen aus technischen Gründen nur eine Person, hier Person A gespeichert.
Der jetzige Grundsteuerbescheid wird bis dato vom Kämmereiamt der Stadt an Person A gesendet, welche die Steuer bisher entrichtet.
Person B enthält bisher keinen separaten Grundsteuerbescheid, damit keine Aufforderung bzw. Beteiligung zur Grundsteuerentrichtung.
Frage 1.) Grundsteuerzuordnung zur Person / Separater Grundsteuerbescheid für Person A und B
Mit der neuen Grundsteuerreform Grundsteuer A, wäre es vorteilhaft, wenn Person A und Person B jeweils für den Anteil ihrer Fläche getrennte Grundsteuerbescheide zur Entrichtung der für Ihren Anteil anfallenden Grundsteuer erhalten. Eine klare Trennung für die zu entrichtende Grundsteuer, u.a. auf Grund unterschiedlicher Nutzungsarten der anteiligen Flächen von Person A und Person B an demselben Flurstück.
Ist die Zuordnung der anteiligen Fläche zu der Person in Elster ausreichend, dass Person A und Person B dann zukünftig getrennt über das Kämmereiamt der Stadt über die zu entrichtende Grundsteuer für die Anteilige Fläche angeschrieben wird oder muss hier grundsätzlich anders vorgegangen werden.
Frage 2.) Zuordnung Anteilsfläche Flurstück zu Person A und Person B
In Elster in der Anlage Land-und Forstwirtschaft (GW3) unter Flurstück (1) wurde unter Art der Nutzung der 1.Eintrag die Anteilsfläche der Person A am Flurstück unter Fläche der Nutzung und für Person B als 2 Eintrag die zugehörige Anteilsfläche am Flurstück angegeben.
Ist die Annahme korrekt, dass 1. Eintrag und 2. Eintrag die Referenz zum Hauptvordruck (GW1) der dort unter 4 Eigentümer(innen) / Erbbauberechtigte / Beteiligte eingetragenen Eigentümer daher zu Person A als Eigentümer (1.Eintrag) und Person B als Eigentümer (2.Eintrag) stellen.
Daher die Nutzungsart der Anteilfläche am Flurstück der Person eindeutig zugeordnet ist.
Kommentar