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EPP & Anlage N für Minijob, Midijob, Werkstudentenjob

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    EPP & Anlage N für Minijob, Midijob, Werkstudentenjob

    Hallo zusammen
    Ich bin Studentin und arbeite nebenbei: zunächst hatte ich von März bis September einen Minijob (pauschal versteuert), bei der ich monatlich nicht mehr als 450€ verdient habe, keine Steuern zahlen musste und von der Rentenversicherung befreit war. Für diese Tätigkeit habe ich folglich keinen Lohnsteuerbescheid bekommen. Da ich dort im September als Minijobberin angestellt war, habe ich allerdings Anspruch auf die Energiepreispauschale. Diese wurde mir nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt (da pauschal versteuert), sodass ich diese jetzt über die Steuererklärung beantragen möchte.

    Ab Oktober habe ich allerdings zwei neue Jobs angefangen: einen (anderen) Minijob als studentische Hilfskraft und einen Werkstudentenjob. Ich habe mit allen drei Jobs zusammen zusammen im ganzen Jahr 2022 unter 4.000€ verdient, sodass ich unter dem Steuerfreibetrag liege und eigentlich keine Steuererklärung machen müsste. Jedoch muss ich - wenn ich die EPP mit der Anlage Sonstiges beantragen möchte - auch Angaben zu meinen Einkünften in der Anlage N machen, da ich ja mein Einkommen nicht einfach verschweigen kann, oder?

    Die Daten für den Werkstudentenjob (Steuerklasse I) entnehme ich der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 und trage es bei den Angaben zum Arbeitslohn für Steuerklasse I ein.
    Nun die 1.Frage: Wo trage ich die Einkünfte aus dem 1.Minijob, der pauschal versteuert war, ein?
    Da ich im Oktober und November für den (anderen) 2.Minijob und den Werkstudentenjob, welche ich gleichzeitig ausgeübt habe, in Steuerklasse I war und mein Antrag auf den Wechsel in Steuerklasse VI für den Minijob anscheinend erst zu Dezember umgesetzt wurde, war ich nun für den Minijob im Oktober und November in Steuerklasse I und für Dezember in Steuerklasse VI. Ab Dezember wurde dieser Minijob auf den Lohnauszügen als Midijob betitelt, obwohl ich sowohl brutto als auch netto lediglich ca. 100€ monatlich verdient habe. 2.Frage: Teile ich die Einkünfte aus dem 2.Minijob auf die Felder bei Steuerklasse I und Steuerklasse VI auf oder trage ich die Jahreswerte komplett bei Steuerklasse VI ein? Denn eigentlich müsste ich ja rückwirkend für Oktober und November für den Minijob der Steuerklasse 6 zugeteilt sein, sehe ich das richtig?

    Vielen Dank!
    Zuletzt geändert von studentin22; 09.03.2023, 16:30.

    #2
    Deine Einkünfte aus deiner regulären Tätigkeit kommen in die Anlage N (am besten den Bescheinigungsbruf verwenden).
    Die Einkünfte aus den Minijobs bleiben aus der Erklärung draußen (es sei denn es wurden zwei Mini-Jobs zeitgleich nebeneinander ausgeübt).

    Die EPP beantragst du in deinem Fall über die Anlage Sonstiges, dort der letzte Absatz wenn du runterscrollst.

    PS: waren es jetzt echte Minijobs (Meldung an die Knappschaft) oder hat der Arbeitgeber über Lohnsteuerklasse abgerechnet? Wenn letzteres, dann müssen auch diese Einkünfte komplett in die Steuererklärung.
    Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 10.03.2023, 09:19. Grund: Finger schneller als Gehirn :-)
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
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      #3
      Ich hatte gedacht die Minijobs müssen irgendwie mit in die Erklärung einfließen, weil ich ja wegen des Minijobs die EPP beantragen möchte, sodass ich irgendwie kenntlich machen muss, dass ich Einnnahmen aus einem Minijob im September hatte, oder?

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        #4
        Wenn du eine Lohnsteuerbescheinigung mit Lohnsteuerklasse hast, war es eben kein pauschal versteuerter Minijob und muss in die Steuererklärung.

        Deine Aussage: "Der erste war kein echter Minijob, also keine Abrechnung über die Lohnsteuerklasse." ist Quark. Zwischending gibts auch nicht.

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          #5
          1.Minijob war pauschal versteuert - keine Lohnsteuerbescheinigung, keine Lohnsteuerklasse. Deswegen zahlte mir mein Arbeitgeber die EPP auch nicht aus, sodass ich diese nun beantragen möchte. Dann habe ich meinen 1.Minijob gekündigt und zeitgleich zum Werkstudentenjob meinen 2.Minijob angefangen.
          2.Minijob war zunächst in Steuerklasse I und dann in Steuerklasse VI.

          Wie ihr das sagt, muss der 1.Minijob (da pauschal versteuert) nicht in die Steuererklärung. Nur dann frage ich mich, wie ich beweise, dass mir die EPP zusteht?

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            #6
            Mit der Analge Sonstiges

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              #7
              In der Anlage Sonstiges wird die Höhe des Einkommens nicht angegeben. Wird die Höhe der Einkünfte aus dem (1.) pauschal versteuerten Minijob dann einfach nirgends erwähnt?

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                #8
                Wird die Höhe der Einkünfte aus dem (1.) pauschal versteuerten Minijob dann einfach nirgends erwähnt?
                Genauso ist das !
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Herzlichen Dank!

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