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Frage zu Feststellungserklärung für Einkommensteuererklärung 2021

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    Frage zu Feststellungserklärung für Einkommensteuererklärung 2021

    Liebes Forum,

    ich bin gerade ziemlich frustriert, weil ich nicht durchblicke bzw. weiterkomme - meine Schwester und ich hatten im Jahr 2021 zu gleichen Teilen eine geerbte Eigentumswohnung, die im Juni 2021 verkauft wurde. Also alles vor der Grundsteuerreform. Ich sitze an meiner EInkommensteuererklärung für 2021 mit verlängerter Frist, die schon länger fertig ist bis auf den Teil mit Vermietung / Verpachtung.

    Ich komme irgendwie überhaupt nicht weiter beim Thema Feststellungserklärung und scheitere bereits daran, das Formular für die gesonderte und einheitliche Feststellung auszufüllen. Ich verstehe total viele Felder nicht und bin ziemlich ratlos, was genau ich machen muss. Steuerberater ist zurzeit kaum zu finden, alle sind schon voll oder melden sich nicht zurück.

    Daher als Basic-Fragen:

    - Es ist richtig, dass auch für 2021 für die gemeinsamen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Feststellungserklärung benötigt wird, oder?

    - Reicht es, wenn eine Person der Erbengemeinschaft das Formular ausfüllt oder müssen beiden Erbinnen das separat machen und via Mein Elster online einreichen?

    - An welches Finanzamt geht das dann? An das Finanzamt der Stadt, wo die Eigentumswohnung war? (das Finanzamt dort wollte keinerlei Auskünfte am Telefon erteilen, wenn keine Steuernummer bei ebendiesem vorhanden ist ...)

    - Ist es korrekt, dass ich den Mantelteil ESt 1 B benötige plus die Anlagen FB und FE1?

    - Gibt es irgendwo verständliche Schritt-für-Schritt-Anleitungen beim Ausfüllen? Steuerberater wie gesagt gerade echt schwierig und kriegen. Die Elster-Ausfüllhilfe finde ich nicht hilfreich.

    Danke und viele Grüße!


    #2
    Wenn ihr nach dem Erbfall bis zum Verkauf Einkünfte aus Vermietung erzielt habt, müsst ihr eine ESt 1 B samt Anlagen einreichen.

    Benötigt werden die Anlagen FB, FE 1 und V. Es wird nur eine Erklärung eingereicht. Wer sie einreicht, trägt sich als Empfangsbevollmächtigter

    ein und lässt sich vom andern eine Empfangsvollmacht unterschreiben. Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Verwaltung.

    In der eigenen Einkommensteuererklärung werden in der Anlage V unter 2 nur die eigenen Anteile an den Einkünften erfasst.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Vielen Dank schonmal und vor allem danke für den Hinweis auf Anlage V. Ich wurschtle mich gerade so durch. Ich habe noch eine konkrete Frage: Was trage ich denn bei Ort der Verwaltung ein?

      Der Ort, wo die Eigentumswohnung war, ist ein anderer als der Ort, wo die Hausverwaltung ansässig ist. Ist damit die Hausverwaltung gemeint oder die Lage der Wohnung?

      Vielen Dank + viele Grüße

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        #4
        Ist damit die Hausverwaltung gemeint oder die Lage der Wohnung?
        Es ist nicht die Hausverwaltung gemeint. Wenn du die Wohnung verwaltet hast, geht die Verwaltung von deinem Wohnsitz aus,

        wenn es deine Schwester gemacht hat, dann von ihrem Wohnsitz.
        Zuletzt geändert von Charlie24; 11.03.2023, 12:19.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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