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Anlage V - Erhaltungsaufwendungen

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    Anlage V - Erhaltungsaufwendungen

    Guten Morgen liebe Forenteilnehmer,

    Steuererklärung für 2022, hier ist der Erhaltungsaufwand von 12.000 aus dem Steuerjahr 2021 einzutragen. Muss ich diese 12.000 € genau in 3 Teilen angeben, oder kann ich z.B. für 2021 nur 1.000.- € angeben und den Rest von 11.000.- € auf 2022 und 2023 verteilen, oder muss immer die Summe der Verteilungsjahre gleich sein? Der Grund ist, dass mein Mann in 2022 in Rente gegangen ist, also wesentlich weniger Steuern bezahlt hat und die HNDL + Handwerkerleistungen aus dem privaten Bereich hoch sind, aber durch den Erhaltungsaufwand der Anlage V überhaupt nicht zum tragen kommen.

    Vorab schon mal vielen Dank für Antworten!

    #2
    Zitat von Sonnenschein2011 Beitrag anzeigen
    Guten Morgen liebe Forenteilnehmer,

    oder muss immer die Summe der Verteilungsjahre gleich sein?
    ja.

    Wenn das 2021 günstiger war, wieso habt ihr dann nicht alles 2021 geltend gemacht? Die Verteilung auf mehrere Jahrte ist ja nur eine Möglichkeit, keine Pflicht.

    Wenn 2021 noch nicht durch ist (?) könnt ihr doch noch die ganzen 12.000 für 2021 geltend machen. Oder 3 x 4.000 oder 4x 3.000...
    Zuletzt geändert von Kloebi; 17.03.2023, 08:38.

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      #3
      Hallo Kloebi, ganz einfach, da wir dieses Jahr erst die Anlage V für 2021 durchführen können, weil wir auf die Bereitstellung der Hausgeldabrechung von der Hausverwaltung angewiesen sind. Meine Frage war ja auch, ob ich z.B. für das Jahr 2021 gar nichts oder vielleicht nur 200.- Euro ansetzen kann und den Rest über die Jahre verteilen, oder muss die Summe immer gleich sein, sprich z.B. 10.000 € über 5 Jahre verteilt, sind jährlich 2.000.-€? Wenn ich jetzt die ganzen 12.000.- € in der Steuererkärung 2022 ansetze, so kommen die Handwerkerrechnungen überhaupt nicht mehr zum Zuge, da wir schon ohne die Handwerkerleistungen alles zurück bekommen, was wir in 2022 an Steuern bezahlt haben. Würden wir die Summe der Anlage V reduzieren, kommt der Abzug der Handwerkerleistungen + HNDL zum tragen. Ich hoffe, dass ich es verständlich ausgedrückt habe.

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        #4
        Man kann größeren Erhaltungsaufwand bei vermieteten Wohnungen auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen.

        Die Betonung liegt auf gleichmäßig. https://www.gesetze-im-internet.de/e...955/__82b.html
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Und 2021 ist noch nicht bestandskräftig? Dann wäre es ein wenig spät für die Anlage V.

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            #6
            Bei meiner Anlage V gehe ich natürlich nach dem Zufluss- Abfluss Prinzip vor, aber dadurch, dass wir die Hausgeldabrechnung von der Hausverwaltung erst ein Jahr später bekommen, muss ich dann natürlich diese Daten für das Steuerjahr 2021 nehmen, was die Abrechnung betrifft. Miete- und Nebenkosen aus dem aktuellen Jahr. Also benutze ich in 2023 für das Steuerjahr 2022 die Abrechnung von 2021. Da ich noch nie eine Verteilung gemacht habe, fällt es mir jetzt schwer, wo trage ich die Gesamtsumme von 12.000 Euro ein und wenn ich auf 5 Jahre verteilen will, wo die einzelnen Beträge?

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              #7
              ... aber dadurch, dass wir die Hausgeldabrechnung von der Hausverwaltung erst ein Jahr später bekommen, muss ich dann natürlich diese Daten für das Steuerjahr 2021 nehmen, was die Abrechnung betrifft
              .
              Das verstehe ich jetzt nicht auf Anhieb. Beim Zu- und Abflussprinzip ist der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich oder falls es um Entnahmen aus der

              Instandhaltungsrücklage geht, der Zeitpunkt des Beschlusses über die Entnahme. Was hat das jetzt konkret mit der Hausgeldabrechnung zu tun ?

              Nachzahlungen oder Gutschriften für das Jahr 2021, die erst 2022 ab- oder zufließen, sind steuerlich 2022 relevant. Es wird ja nicht bilanziert.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                @Charie24:
                Eine strenge Umsetzung des Zu- und Abfluss-Prinzips halte ich bei Hausgeldabrechnungen für schwierig:

                -Wie von dir angedeutet, müsste zunächst eine Aufteilung des Betrages in Monatsabschläge (2021) und Gutschriften / Nachzahlungen (2022) erfolgen. Darauf müsste dann der Prozentsatz der bescheinigten Lohnanteile an der Gesamtsumme angewendet werden, denn nur diese werden steuerlich berücksichtigt.

                - Zeitpunkt der Hausgeldabrechnung: Wenn diese z.B. erst im Nov. oder Dez. 2022 erfolgt, hat man, wenn man pünktlich ist, die Erklärung für 2021 schon lange abgegeben, und ich unterstelle mal, einen bestandskräftigen Bescheid.

                Was macht man nun? Die Beträge für 2021 irgendwie nacherklären oder den Betrag aus 2021 für 2022 erklären?

                Ich selbst habe für eine Verwandte die Beträge stets pragmatisch für das Folgejahr erklärt. Zum Glück gab es kein Problem mit stark schwankenden Jahreseinkommen.

                SCJ timote
                Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                  #9
                  Die Beträge für 2021 irgendwie nacherklären oder den Betrag aus 2021 für 2022 erklären?
                  Wenn es um die Steuerermäßigung im Privathaushalt geht (§ 35a EStG), mache ich die in dem Jahr geltend, in dem die Nebenkostenabrechnung

                  vorgelegt wird. Das wird ja in dem BMF-Anwendungsschreiben ausdrücklich erlaubt. Hier geht es aber angeblich um größeren Erhaltungsaufwand

                  aus Vermietung. Da wird man doch den Abflusszeitpunkt bestimmen können.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Liebe Forenspezialisten, ich hätte auch eine knifflige Frage zum Thema Erhaltungsaufwendungen. Wir hatten in 2022 bei unserem kleinen Mietobjekt Handwerkerkosten zur energetischen Sanierung und haben 2023 einen Teil davon in Form eines steuerfreuen staatlichen Zuschusses erstattet bekommen. Was trage ich nun im Jahr 2022 in der EÜ ein? Die kompletten Kosten , da sie ja in dem Jahr von uns bezahlt wurden (Zuflussprinzip) – oder die Kosten abzüglich des Zuschusses (der 2022 beantragt und genehmigt wurde, aber eben erst 2023 ausgezahlt wurde)? Und falls ersteres, wie behandle ich dann 2023 den Zuschuss? Muss ich den in der EÜ als Einnahme behandeln oder gibt es eine spezielle Stelle im Elsterformular, wo ich so etwas eintragen kann? Danke für Eure Hilfe!

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                      #11
                      Kurz mal bei Google geschaut liefert folgendes:

                      "Bei Verteilung des Erhaltungsaufwands nach Maßgabe der §§ 11a, 11b EStG oder § 82b EStDV mindert der erhaltene Zuschuss im Jahr des Zuflusses die zu verteilenden Aufwendungen. Der Restbetrag ist anteilig auf den restlichen Abzugszeitraum zu verteilen. Zuschussbeträge, die höher sind als die noch nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen, oder Zuschüsse, die erst nach Ablauf des Verteilungszeitraums zufließen, gehören zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung." (Quelle: https://www.haufe.de/finance/haufe-f...HI2215609.html ).

                      Übertragen auf Deinen Fall ergibt sich bei Verteilung auf 5 Jahre folgendes:
                      abzugsfähig im 1. Jahr: 1/5 der Aufwendungen
                      abzugsfähig im 2.-5. Jahr: jeweils (4/5*Aufwendungen - erhaltener Zuschuss)/4
                      Sollte der Zuschuss 4/5 der Aufwendungen übersteigen ist nichts mehr abzugsfähig und der übersteigende Betrag ist im 2. Jahr als Einnahme zu erfassen.

                      Für 2022 gibt es kein Problem bei der Darstellung in Elster.
                      2023 wird man die Minderung der verbliebenen Bemessungsgrundlage erläutern müssen.

                      Das geht jetzt allerdings schon an die Grenzen dessen was in diesem Forum Thema ist.
                      Zuletzt geändert von Telepeter; 12.06.2023, 23:11.

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                        #12
                        Und falls ersteres, wie behandle ich dann 2023 den Zuschuss? Muss ich den in der EÜ als Einnahme behandeln oder gibt es eine spezielle Stelle im Elsterformular, wo ich so etwas eintragen kann?
                        Es gibt keine spezielle Erfassungsmöglichkeit in der Anlage V. Wie man solche Zuschüsse behandeln muss, ist in den Einkommensteuerrichtlinien R 21.5

                        geregelt. https://esth.bundesfinanzministerium...5-8f88db2dc3aa

                        Vermietungseinkünfte sind üblicherweise in der Anlage V zu erklären, nicht in einer EÜR !
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Ganz herzlichen Dank für Eure Erläuterungen! Dies ist in der Tat das erste Mal, dass ich die Vermietung mache, und dann gleich mit Renovierung. Insofern sehr hilfreich! :-)

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