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Günstigerprüfung Kindergeld

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    Günstigerprüfung Kindergeld

    Hallo zusammen,
    nach Abgabe meiner ESt Erklärung 2021 habe ich nach der Günstigerprüfung für zwei Kinder jeweils das halbe Kindergeld wieder abgezogen bekommen. Alles richtig, mich wundert nur der Betrag von 1.575 € je Kind. Das Kindergeld war betrug doch 219 € je Monat. Davon die Hälfte plus halber Kinderbonus wären 1.389 € .
    Vielen Dank für eure Antworten.

    #2
    Ich habe jetzt mal den Titel geändert, der Benutzername ist nicht aussagekräftig.

    Welcher Wert wird den bei den Kinderfreibeträgen angegeben ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      1.575 € würde sich 2021 als halber Anspruch erst ab dem 4. Kind ergeben. Kann es sein, dass es weitere Stiefgeschwister gibt, die als sog. Zählkinder den Kindergeldanspruch der jüngeren Kinder erhöhen, weil diese dann in der Ordnungszahl als 4. und 5. Kind gelten? Das wäre jedenfalls eine Erklärungsmöglichkeit.

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        #4
        Danke für die Fragen. Also als Freibetrag ist mir 2x 4.194 Euro abgezogen worden.
        ich habe bei beiden Kindern in Anlage Kind die Wohnung der Mutter angegeben. Vier Kinder habe ich nicht. Wäre dann vermutlich ein Fehler des Sachbearbeiters, wenn die kindergeldwerte für ein 4. Kind genommen wurden?!

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          #5
          Zitat von stagediver Beitrag anzeigen
          Vier Kinder habe ich nicht. ?!
          Es würde reichen wenn die Mutter ältere Kinder aus einer anderen Beziehung hätte.

          Kommentar


            #6
            Zitat von stagediver Beitrag anzeigen
            Also als Freibetrag ist mir 2x 4.194 Euro abgezogen worden.
            ?!
            Das ist der richtige Kinderfreibetrag für 2021.

            Wenn das mit weiteren Kindern nicht zutrifft ist der Kindergeldwert in dieser Höhe ein Fehler und kann korrigiert werden wenn Du Dich beim FA meldest.

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              #7
              Alles klar, vielen Dank. Es gibt auf Seiten der Mutter jüngere Kinder. Aber wenn ich nicht verwandt bin, kann mir doch nicht der Kindergeldbetrag auferlegt werden?

              Kommentar


                #8
                Steuerbescheide können auch fehlerhaft sein. Das musst du mit deinem Finanzamt klären. Hier im Anwenderforum bringt das nichts.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Charlie24 hat recht, beantrage die Änderung des Bescheides! Im Übrigen kann ich Dich beruhigen, das höhere Kindergeld bekommen immer die jüngeren Kinder. Der Bescheid ist also fehlerhaft.

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                    #10
                    Vielen Dank für eure Antworten. Das war gut nachvollziehbar, so dass ich mich jetzt entsprechend ans Finanzamt schriftlich gewendet habe.
                    Viele Grüße

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                      #11
                      Hallo zusammen,
                      mein Telefonat mit dem Finanzamt hat ergeben, dass die Software den Fehler automatisch erzeugt hat. Nur ist mein Bescheid 2021 rechtskräftig, da mir das Finanzamt ja die Erklärung bereits zugestellt hat und die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
                      Kennt jemand noch einen alternativen Weg des Einspruchs? evtl. gibt es andere Rechtsbegriffe zu so einem Fehler? vielen Dank vorab

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                        #12
                        Du kannst einen schriftlichen Berichtigungsantrag nach § 129 AO versuchen. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__129.html

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                          #13
                          ... dass die Software den Fehler automatisch erzeugt hat. Nur ist mein Bescheid 2021 rechtskräftig, da mir das Finanzamt ja die Erklärung bereits zugestellt hat und die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
                          Wenn das Finanzamt oder dessen Software einen Fehler gemacht haben, kann auch ein bestandskräftiger Steuerbescheid geändert werden.

                          Den Steuerpflichtigen trifft schließlich kein Verschulden, jedenfalls kein grobes Verschulden. Rechenfehler können im Übrigen immer

                          berichtigt werden.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Hallo zusammen,

                            Mein oben genannter Berechtigungsantrag nach Paragraph 129 AO wurde abgelehnt. Ebenso wird im Antwortschreiben erwähnt, dass nur die nächste Instanz gerichtlich entscheiden kann. Hat ein Gang vor Gericht gegen das Finanzamt Erfolg?

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                              #15
                              Zitat von stagediver Beitrag anzeigen
                              Hallo zusammen,

                              Ebenso wird im Antwortschreiben erwähnt, dass nur die nächste Instanz gerichtlich entscheiden kann.
                              Erst mal müsste das FA ja über Deinen Antrag formell entscheiden, gegen diese Entscheidung gäbe es die Möglichkeit Einspruch einzulegen und erst wenn eine Einspruchsentscheidung vorliegt stellt sich die Frage eines gerichtlichen Verfahrens. Hat das von Dir erwähnte Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung? Oder ist das nur die Aufforderung, Deinen Antrag zurück zu nehmen, weil man gedenkt ihn abzulehnen?

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