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Erste Steuererklärung mit Werkstudententätigkeit - Überprüfung meiner Annahmen

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    Erste Steuererklärung mit Werkstudententätigkeit - Überprüfung meiner Annahmen

    Ich bin gerade dabei meine erste Steuererklärung zu machen, da ich im Jahr 2022 eine Werkstudententätigkeit begann, die immer noch läuft.
    Allerdings begann ich diese erste im Dezember und habe somit nur einen Monat gearbeitet. Aber auch etwas Steuern bezahlt. Und da dachte ich mir, es wäre der perfekte Testlauf für die erste Erklärung. Sind ungefähr 30-40 Euro an Steuern, die ich zurück bekommen würde.

    Nun habe ich damit in ELSTER schon begonnen. Mir sind aber paar Fragen gekommen, die ich euch gerne anhand meiner Annehmen erörtern möchte.

    Ich bin noch im Bachelorstudium und somit ja normalerweise nicht dafür geeignet, einen Verlustvortrag zu machen, da es ja die erste Ausbildung ist. Deshalb können ja die Sonderausgaben, die für das Studium anfallen nur in dem Jahr der Erklärung geltend gemacht werden. Nur bringt mir das nichts, da ich ja nicht mal so viel verdiente, dass mein Arbeitnehmer-Pauschalbetrag auch nur ansatzweise ausgeschöpft wird und ich alles zurück bekomme.
    Und Sonderausgaben können auch nicht in die nächsten Jahre mWn überführt werden. Das geht mWn nur mit Werbungskosten. Und in der zweiten Ausbildung wie dem Master werden dann die Sonderausgaben für das Studium in Werbungskosten umgewandelt und sind somit Grundlage für den Verlustvortrag und können in die kommenden Jahre mitgenommen werden.

    Nun stellen sich für mich aber Fragen zur aktuellen Situation:

    1. Werbungskosten für den Job kann ich dann nur für den Dezember geltend machen und damit auch nur das anrechnen, was im Dezember anfiel, oder? (Das wäre dann ziemlich unrealistisch, es zu erreichen.)
    2. Dabei müssen die Werbungskosten 1.200 Euro (2022) aber übersteigen, damit es überhaupt angerechnet wird und mein Einkommen die Möglichkeit hat, ins Minus zu gehen, richtig? (Inkl. Nachweise, die man nicht mitsendet, aber immer angefordert werden können.)

    Fragen zum Master für später:

    1. Müssen die Werbungskosten (bzw. die Ausgaben für das Studium) auch den Werbungskosten-Pauschalbetrag von aktuell 1.230 Euro übersteigen, damit diese gezählt werden, auch wenn ich keinen Job hätte (da sonst die Pauschale greifen würde, die ja nicht zu einem negativen Betrag führen kann, solange man unter der Grenze ist)?
    2. Die 6.000 Euro Maximum für die Sonderausgaben zählen dann nicht mehr, wenn diese sich zu Werbungskosten umwandeln?


    Das habe ich mir so angelesen im Internet, weiß aber nicht, ob es so richtig ist. Denn so scheint es mir, dass so ein Verlustvortrag eher die Ausnahme als die Regel ist und viel Marketing darum gemacht wird.

    Bitte aber korrigieren, wenn ich mich irgendwo irre, da ich gerne mehr dazu lernen will!

    #2
    Für 2022 reicht es, die Daten der Lohnsteuerbescheinigung einzugeben. Dass man in so geringer Zeit Werbungskosten über dem Bruttolohn erzielt,

    ist ziemlich unwahrscheinlich. Ab 2023 kannst du die Kosten deines Erststudiums als Sonderausgaben geltend machen, soweit das notwendig ist,

    um die Steuern soweit wie möglich zu senken. Einen Verlust kannst du damit nicht erzielen, das siehst du richtig.

    Im Masterstudium ist das nach gegenwärtigem Rechtsstand anders, aber das liegt in der Zukunft. Die Fragen dazu solltest du dann stellen, wenn es soweit ist.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Entweder sind die Ausgaben Sonderausgaben, oder sie sind Werbungskosten. Die wandeln sich nicht um.

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        #4
        Vielen Dank für die Antworten!

        Entweder sind die Ausgaben Sonderausgaben, oder sie sind Werbungskosten. Die wandeln sich nicht um.
        Ok, aber dann verstehe ich es nicht richtig. Wenn man Sonderausgaben nur für das Erfassungsjahr geltend machen kann und in dieser Anlage eben auch viele Ausgaben des Studiums erfasst, wie kommt es dann dazu, dass ein Verlustvortrag dann möglich ist? Oder wird dabei nichts in die Anlage „Sonderausgaben“ eingetragen, sondern nur in die Anlage „N“? Denn ich beziehe mich auf die Zeilen 13 und 14 in Anlage „Sonderausgaben“.

        Denn für den Verlustvortrag zählen mWn nur die Werbungskosten.

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          #5
          Zitat von yellow Beitrag anzeigen
          Ok, aber dann verstehe ich es nicht richtig. Wenn man Sonderausgaben nur für das Erfassungsjahr geltend machen kann und in dieser Anlage eben auch viele Ausgaben des Studiums erfasst, wie kommt es dann dazu, dass ein Verlustvortrag dann möglich ist? Oder wird dabei nichts in die Anlage „Sonderausgaben“ eingetragen, sondern nur in die Anlage „N“? Denn ich beziehe mich auf die Zeilen 13 und 14 in Anlage „Sonderausgaben“.
          Sobald es sich um ein Zweitstudium handelt, werden die Kosten des Studiums als Werbungskosten und nicht mehr als Sonderausgaben eingetragen.

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