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Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb in der EÜ-Rechnung

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    Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb in der EÜ-Rechnung

    Ich habe selbst mal eine Frage zum innergemeinschaftlichen Erwerb in der EÜ-Rechnung. Ich hatte 2022 von einem anderen Unternehmer aus dem EU-Ausland Waren ohne Umsatzsteuer bezogen, die ich betrieblich verwende. Bekanntlich bin ich für die Umsatzsteuer verantwortlich, kann sie jedoch gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen. Das funktioniert auch ohne Probleme bei der Umsatzsteuererklärung. Wenn ich in der EÜ-Rechnung jedoch als vereinnahmte Umsatzsteuer mehr als 19% der Einnahmebeträge aus den Zeilen 14, 18, 19 und 20 eintrage erhalte ich einen Hinweis von Elster, das sei nur in Ausnahmefällen zulässig. Soll denn in der EÜ-Rechnung dieser "durchlaufende Posten" Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben (Vorsteuer) weggelassen werden? Wirklich "vereinnahmt" habe ich diese Umsatzsteuer ja beim innergemeinschaftlichen Erwerb nicht.

    #2
    Wirklich "vereinnahmt" habe ich diese Umsatzsteuer ja beim innergemeinschaftlichen Erwerb nicht.
    Weglassen ist wohl in der EÜR der richtige Ansatz. Ich muss selbst erst in meinem Buchhaltungsprogramm nachsehen, wie das dort gelöst ist

    oder auch nicht gelöst ist. Wenn man praktisch nichts damit zu tun, weiß man das nicht auswendig.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Mein lexoffice erfasst die 19% auf den innergemeinschaftlichen Erwerb brav als Einnahme und als Ausgabe. Elster will das aber anscheinend nicht.

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        #4
        Elster will das aber anscheinend nicht.
        Das EÜR-Formular will es nicht. Es stimmt doch auch, dass keine Umsatzsteuer vereinnahmt wurde. Also moniert Mein ELSTER den Ausweis in

        Zeile 16 der EÜR. In meinem Buchhaltungsprogramm gibt sowohl das Umsatzsteuerkonto 1774 wie das Vorsteuerkonto 1574 auf die EÜR-Position 185 aus,

        das müsste sich dann eigentlich eliminieren. Das machen die aber auch erst seit 2019 so, früher hat das Konto 1774 auch an die Position 140 ausgegeben.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Das EÜR-Formular will es nicht. Es stimmt doch auch, dass keine Umsatzsteuer vereinnahmt wurde. Also moniert Mein ELSTER den Ausweis in

          Zeile 16 der EÜR. In meinem Buchhaltungsprogramm gibt sowohl das Umsatzsteuerkonto 1774 wie das Vorsteuerkonto 1574 auf die EÜR-Position 185 aus,

          das müsste sich dann eigentlich eliminieren. Das machen die aber auch erst seit 2019 so, früher hat das Konto 1774 auch an die Position 140 ausgegeben.
          Das macht lexoffice aktuell immer noch so wie Dein Programm bis 2018. Ich finde es auch nachvollziehbarer als diese Positionen außerhalb der EÜR zu verrechnen, auch wenn die "Vereinnahmung" fiktiv ist.

          Man kann es ja so abgeben, es ist nur ein Hinweis, keine harte Fehlermeldung von Elster. Alleine schon um es selbst nach einiger Zeit noch nachvollziehen zu können.

          Jedenfalls vielen Dank für die Recherche.

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            #6
            Alleine schon um es selbst nach einiger Zeit noch nachvollziehen zu können.
            Wenn man ein Buchhaltungsprogramm verwendet, kann man das immer nachvollziehen, dafür muss ich die Werte nicht in der EÜR abbilden.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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