Vermietung und Eigennutzung

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  • bchi
    Neuer Benutzer
    • 05.04.2023
    • 3

    #1

    Vermietung und Eigennutzung

    Hallo zusammen,

    ich wollte mal fragen wie es beim Ausfüllen mit der Anlage V aussieht, wenn man selber in einer Eigentumswohnung wohnt und ein Zimmer an einen Angehörigen vermietet.
    Sind dann die Werbungskosten anteilig zu berechnen?

    Also müsste man dann die Kosten eines Kredit bzgl. des Zinses und die Abschreibung anteilig gemäß der vermieteten Fläche berechnen?

    Viele Grüße

    Benjamin
  • L. E. Fant
    Erfahrener Benutzer
    • 20.09.2013
    • 15381

    #2
    Meiner Meinung nach müsste man das.

    Kommentar

    • Charlie24
      Erfahrener Benutzer
      • 14.03.2014
      • 45930

      #3
      Meiner Meinung nach müsste man das.
      Das gilt für sämtliche Werbungskosten !
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar

      • Telepeter
        Erfahrener Benutzer
        • 17.02.2023
        • 1484

        #4
        M. E. muss man hier wie bei anderen teilweise selbst genutzten Immobilien zwischen direkt zuordenbaren Werbungskosten (z. B. Renovierung des vermieteten Zimmers) und verhältnismäßig zuordenbaren Kosten (Zinsen, Abschreibung) unterscheiden. Die Anlage V bietet diese Unterscheidung auch bei den verschiedenen WK-Positionen so an. Bei verhältnismäßiger Aufteilung muss man immer den Anteil, der nicht mit Vermierungseinkünften zusammenhängt (also auf die Eigennutzung entfällt) prozentual herausrechnen. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab dürfte auch hier das Verhältnis der Wohnflächen sein.

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        • bchi
          Neuer Benutzer
          • 05.04.2023
          • 3

          #5
          Vielen Dank für die schnellen Antworten, dann weiß ich jetzt Bescheid!


          Ich bin beim Ausfüllen noch auf 2 kurze Fragen gestoßen, vielleicht kann mir da noch jemand helfen:


          Ist ein Zuschuss in Form eines KFW-Kredits (KFW Wohneigentumsprogramm (124)) als sonstige Einnahme anzugeben?

          Also, trägt man dann den erhaltenen Darlehensbetrag auf das Jahr gerechnet ein und

          kann man in diesem Fall dennoch die Zinsen des KFW-Kredits als Schuldzinsen angeben?


          Viele Grüße

          Benjamin

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          • Charlie24
            Erfahrener Benutzer
            • 14.03.2014
            • 45930

            #6
            Ist ein Zuschuss in Form eines KFW-Kredits ...
            Ein Kredit ist doch eigentlich kein Zuschuss, einen Kredit muss man doch zurückzahlen ?
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            • Telepeter
              Erfahrener Benutzer
              • 17.02.2023
              • 1484

              #7
              Zitat von bchi Beitrag anzeigen
              (KFW Wohneigentumsprogramm (124))
              Das ist eine Förderung durch ein Darlehen mit sehr günstigen Bedingungen.

              Das ändert nichts daran dass es Darlehen ist und deshalb ist hier gar nichts als Einnahme zu erklären.

              Die gezahlten Zinsen (und nur diese) sind, soweit sie auf den vermieteten Teil entfallen, im Jahr der Zahlung Werbungskosten.

              Den Zinsanteil solltest Du aus dem Jahreskontoauszug der KfW entnehmen können.

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              • bchi
                Neuer Benutzer
                • 05.04.2023
                • 3

                #8
                OK, alles klar danke euch, jetzt habe ich alle Unklarheiten beseitigt.

                Wünsche euch geruhsame Ostertage.

                Kommentar

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