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Grundsteuer Bayern - landwirtschaftl. Nutzung von Gebäuden ohne eigene Landwirtschaft

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    Grundsteuer Bayern - landwirtschaftl. Nutzung von Gebäuden ohne eigene Landwirtschaft

    Hallo miteinander,

    folgender Fall:
    Auf einem Grundstück einer aufgegebenen alten Landwirtschaft bestehen noch Wohnhaus, Garage & zwei Lagerhallen/Scheunen.
    Grundstückseigentümer ist kein Landwirt.
    Das Grundstück wird unter einer Fl.Nr. mit einem AZ geführt.

    Wohnhaus + Garage werden privat genutzt, hier soweit alles klar.
    Die Mutter des Grundstückseigentümers besitzt einen Wald.
    In den zwei Scheunen werden so gut wie alle Geräte, Traktor, Hänger, Sägen, Holzhäcksler, Holz, usw. gelagert, welche für die Bewirtschaftung des Waldes notwendig sind.
    Der "Betrieb" wird also von diesen Scheunen aus genutzt/betrieben und ist, meiner Meinung nach, inkl. dem Anteil am Grund als Hofstelle in der eigenen Anlage Landwirtschaft auszuweisen.

    Liege ich hier richtig oder müssen die Scheunen als private "Nutzfläche" ausgewiesen werden?

    Vielen Dank schonmal für Rückmeldungen.




    #2
    Liege ich hier richtig
    Meines Erachtens ja, aber dafür braucht man ein weiteres Aktenzeichen. Beim Wald der Mutter kann man die Hofstelle ja nicht erklären.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Genau, weil die Mutter nicht Eigentümerin ist, kann man bei ihr auch nicht die Hofstelle erklären.

      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      ...aber dafür braucht man ein weiteres Aktenzeichen...
      Und wie erlangt man ein weiteres Aktenzeichen?
      Die Sachbearbeiterin vom Finanzamt war mit dem Thema gleich fertig: Eigentümer kein Landwirt -> kein Anspruch auf Hofstelle.

      Kommentar


        #4
        Die Sachbearbeiterin vom Finanzamt war mit dem Thema gleich fertig: Eigentümer kein Landwirt -> kein Anspruch auf Hofstelle.
        Was m. E. falsch ist. Das ergibt sich weder aus § 234 Abs. 6 BewG noch aus Art. 9 Abs. 1 BayGrStG.

        Da wirst du schreiben müssen und die Erklärung für das vorhandene Aktenzeichen auf den Wohnteil des Hofgrundstücks beschränken müssen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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